TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/20 W225 2136553-2

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Veröffentlicht am 20.07.2020
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Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W225 2136553-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 1993, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2019, Zl. 1049530203-190897380, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Dem Antrag vom 12.06.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.09.2016, Zl. 1049530203-150011757, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, neben seiner Schulausbildung, nur seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe und dieser über keine konkrete Berufsausbildung und kein soziales Netzwerk in den sicheren Städten verfügen würde und diesem daher ein Standortwechsel seines Lebensmittelpunktes nicht zuzumuten sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser, bei einer Rückkehr in dessen Heimatland, in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

2. Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2017, Zl. W245 2136553-1/13E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Am 02.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.

Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017, Zl. 1049530203-150011757, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.09.2019 verlängert.

Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen seien.

4. Am 12.06.2019 brachte der Beschwerdeführer wiederum (fristgerecht) einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein, worauf der Beschwerdeführer am 24.09.2019 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen wurde.

5. Mit Bescheid vom 01.10.2019 zu der im Spruch genannten Zl. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (auch Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Die Aberkennung stützte das BFA auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet an Arbeitserfahrung, Lebenserfahrung und Fortbildung hinzugewonnen habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer finanzielle Mittel angespart. Dementsprechend habe sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers geändert.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich seine subjektive Lage nicht geändert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1993. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Usbeken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Usbekisch. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Faryab in Afghanistan geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern, welche noch in Afghanistan aufhältig sind, auf. Alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben in Faryab. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit einer Matura ab. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer unterstützte seinen Vater in der elterlichen Landwirtschaft.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem XXXX 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1. Seit dem 20.09.2017 arbeitet der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX .

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Änderung der Umstände

Seit dem Bescheid des BFA vom 05.09.2016, Zl. 1049530203-150011757, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. dem Bescheid des BFA vom 07.09.2017, Zl. 1049530203-150011757, mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, ist es weder zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation noch zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 05.09.2016 bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit dem Bescheid vom 07.09.2017 geführt haben, haben sich somit insgesamt nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.

2. Beweiswürdigung

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Bescheid des BFA vom 05.09.2016, Zl. 1049530203-150011757 und dem Bescheid des BFA vom 07.09.2017, Zl. 1049530203-150011757.

Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Afghanistan und einer möglichen Änderung ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der den Bescheiden des BFA vom 05.09.2016 und vom 07.09.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2019 zugrundeliegenden Länderberichten, nämlich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 21.01.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.07.2016) bzw. dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017) und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019).

Vergleicht man die allgemeinen sicherheitsrelevanten Vorfälle und die zivilen Opfer, so ist ersichtlich, dass sich diese über die Jahre erhöht haben und die allgemeine Sicherheitslage aktuell als sehr instabil bezeichnet wird. Vergleicht man die Ausführungen in Bezug auf Kabul, so zeigt sich, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert hat und Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen ist. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhöht, wodurch die Sicherheitslage in Kabul aktuell als volatil eingestuft wird. Auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Faryab ist es zu keiner Verbesserung gekommen. Aktuell wird ausgeführt, dass diese Provinz zu den relativ volatilen Provinzen im nördlichen Teil des Landes zählt und diese Provinz für Aufständische eine wichtige Rolle spielt. Auch in Bezug auf Herat ist keine wesentliche Veränderung erkennbar. Herat gilt, wie auch zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, als relativ friedliche Provinz. Auch ist ersichtlich, dass sich die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle über die Jahre hinweg nicht wesentlich verändert hat und zudem aktuell ausgeführt wird, dass sich die Sicherheitslage in den abgelegenen Distrikten aufgrund der Taliban wieder verschlechtert hat. In Bezug auf die Provinz Balkh zeigt sich ein ähnliches Bild. Wie zu dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und dem Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird im Länderbericht ausgeführt, dass die Provinz Balkh zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan zählt. Auch im Bereich der Grundversorgung sind keine wesentlichen Verbesserungen erkennbar. Die Arbeitslosenquote ist über die Jahre leicht angestiegen. Auch in vielen anderen Bereichen zeigt sich ein sehr ähnliches Bild. Im Ergebnis ist nicht zu erkennen, dass es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Verbesserung der Lage in Afghanistan gekommen ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der subjektiven und persönlichen Situation und einer möglichen Änderung erfolgte durch einen Vergleich der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. deren Verlängerungen einerseits und dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt andererseits.

Hinsichtlich der familiären Situation und dem sozialen Netzwerk des Beschwerdeführers in Afghanistan ist keine wesentliche Veränderung eingetreten. Die komplette Familie des Beschwerdeführers lebt, wie auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. dem Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, in Afghanistan. Wenn die belangte Behörde vermeint, der Beschwerdeführer könne auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, so wäre ihm diese Möglichkeit auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben, dass dessen Familie in Afghanistan lebt und diese finanziell gut gestellt ist. Wenn die Behörde zusätzlich ausführt, dass der Beschwerdeführer auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen könne, so wäre ihm diese Möglichkeit wohl zumindest auch zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zur Verfügung gestanden.

Wenn die Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid sohin vermeint, eine Änderung der Umstände liege etwa darin, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über mehr Bildung und Arbeitserfahrung verfüge, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer hat bereits in Afghanistan eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert, welche dieser mit einer Matura abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich (im Vergleich zu seiner bereits erfolgten Schulausbildung) nur wenig weitergebildet, weshalb nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Bildungsstandes des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Zudem besuchte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung einige der von der belangten Behörde angesprochenen Kurse, wodurch diese bereits im Rahmen der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung Berücksichtigung durch die belangte Behörde fanden. Zwar muss der belangten Behörde dahingehend zugestimmt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich an Berufserfahrung dazugewinnen konnte, allerdings verkennt diese, dass der Beschwerdeführer bereits auf der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet hat und dieser in Österreich lediglich als Hilfskraft angestellt ist. Der Beschwerdeführer konnte somit nur über Berufserfahrung in einer untergeordneten Hilfstätigkeit sammeln. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Dieser hat lediglich den Kurs „Basisqualifikation Montagetischler“ besucht. Der relevante Sachverhalt hat sich somit insgesamt nicht maßgeblich geändert oder verbessert.

Bezüglich der Ausführung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in Österreich an Lebenserfahrung dazugewonnen habe, muss dieser entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes volljährig war und es ist nicht ersichtlich ist und von der belangten Behörde nicht dargelegt wurde, inwiefern eine maßgebliche Verbesserung der Lebenserfahrung des Beschwerdeführers, zumindest seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, eingetreten ist.

Wenn die belangte Behörde zudem ausführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln würde, so muss dieser entgegengehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wie auch zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann gehandelt hat.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde ausgeführt, finanzielle Mittel angespart hat. Allerdings waren die fehlenden finanziellen Mittel nur ein Punkt warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. dessen befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde. In einer Gesamtschau ist somit nicht ersichtlich, dass sich, nur aufgrund der mittlerweile besseren finanziellen Situation des Beschwerdeführers, die subjektive und persönliche Situation des Beschwerdeführers, seit der Gewährung des subsidiären Schutzes, bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, maßgeblich geändert hat.

Auch den weiteren Ausführungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden warum es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Änderung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen ist, da diese in ihren weiteren Ausführungen weitgehend nur auf die aktuelle Situation abstellt, ohne dabei eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob in den einzelnen Punkten eine maßgebliche Veränderung seit der Zuerkennung bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgefunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

Zu A)

3.2. Spruchpunkt I.) - Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offen steht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17).

Im gegenständlichen Fall stützt sich das BFA auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Die Anwendung von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327).

In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art. 16 Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art. 15 Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).

Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Änderung der Umstände ist somit jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde. Im vorliegenden Fall sind dies der Bescheid des BFA vom 05.09.2016, Zl. 1049530203-150011757 und der Bescheid des BFA vom 07.09.2017, Zl. 1049530203-150011757.

Das BFA begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit Bescheid vom 05.09.2016 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, neben seiner Schulausbildung, nur seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe und dieser über keine konkrete Berufsausbildung und kein soziales Netzwerk in den sicheren Städten verfügen würde und diesem daher ein Standortwechsel seines Lebensmittelpunktes nicht zuzumuten sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser, bei einer Rückkehr in dessen Heimatland, in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Mit Bescheid vom 07.09.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert und vom BFA somit neuerlich bestätigt, dass keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Umstände, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, eingetreten ist.

Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Dabei stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 („nicht mehr vorliegen“). Entgegen der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl Art. 16 Statusrichtlinie) hat die belangte Behörde eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, jedoch nicht dargetan.

Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25 mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Situation in Afghanistan insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage weder in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch im übrigen Staatsgebiet Afghanistans seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblich geändert und jedenfalls nicht verbessert hat. Es sind auch keine nachhaltigen maßgeblichen Änderungen der subjektiven bzw persönlichen Situation des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.

Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgeblicher Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 („Nichtvorliegen der Voraussetzungen“) nicht erfüllt sind.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht aberkannt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

3.3. Spruchpunkt II.) - Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan (siehe oben).

Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lagen nicht vor.

Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und es kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen war in Erledigung der Beschwerde die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B)

3.5. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Verlängerung Versorgungslage wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W225.2136553.2.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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