Entscheidungsdatum
20.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2211805-1/3E
W215 2211547-1/3E
W215 2211806-1/4E
W215 2211803-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb.XXXX, 3) XXXX , geb. XXXX und 4) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zahlen 1) 1127008305-161155061,
2) 1125749808-161102731, 3) 1125608309-161155274 und 4) 1125608407-161155282:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (P1) ist die Mutter der Zeit- bis Viertbeschwerdeführer (P2 bis P4).
Die vier Beschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 stellt für sich und P2 bis P4 am 08.08.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zahlen
1) 1127008305-161155061, 2) 1125749808-161102731, 3) 1125608309-161155274 und
4) 1125608407-161155282, wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.).
Gegen diese Bescheide, zugestellt am 18.12.2018, richteten sich gegenständliche, fristgerecht am 21.11.2018 eingebrachte, Beschwerden.
2. Die Beschwerdevorlagen vom 19.12.2018 bzw. 20.12.2018 bzw. 21.12.2018 langten am 20.12.2018 bzw. 27.12.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX übermittelt, wonach P3 am XXXX bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt wurde, wegen Verdacht nach § 127 StGB.
Im Bundesverwaltungsgericht langte am XXXX ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX ein, worin in einer XXXX P4 als Beschuldigter angeführt wird wegen § 15 StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB; § 15, § 269 1. Fall StGB. Danach erfolgte die Verständigung der Behörde wegen Anklageerhebung gegen P4 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen wegen §§ 15, 269 1. Fall StGB.
Mit Schreiben vom 14.07.2020 wurden die Beschwerden zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung der Beschwerdeverfahren
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Die gegenständlichen Beschwerden richteten sich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zahlen 1) 1127008305-161155061,
2) 1125749808-161102731, 3) 1125608309-161155274 und 4) 1125608407-161155282, in denen die Anträge auf internationalen Schutz vom 08.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) abgewiesen wurden. In Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Es liegen schriftliche, unterschriebene Erklärungen vom 14.07.2020 vor, worin die Beschwerden zurückgezogen werden, weil die Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zurückkehren wollen. Mit der Zurückziehung gegenständlicher Beschwerden ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen in den Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zahlen 1) 1127008305-161155061, 2) 1125749808-161102731,
3) 1125608309-161155274 und 4) 1125608407-161155282, erwuchsen mit der Zurückziehung der Beschwerden in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Beschlüsse beschäftigen sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerden freiwillig zurückgezogen und damit einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weichen der gegenständlichen Beschlüsse von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W215.2211803.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020