TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/20 W201 2003999-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2020
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Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §14
PG 1965 §15
PG 1965 §19

Spruch

W201 2003999-2/6E

Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela Schidlof, als Einzelrichterin über die Beschwerde der Mag. XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz-Peter Wachter, Landstraßer Hauptstr. 83-85/18, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 30.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

I.)      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.)     Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde die zwischen Frau Mag. XXXX (in der Folge BF) und XXXX , geboren am XXXX , am XXXX geschlossene Ehe gemäß § 55a Ehegesetz geschieden. Der Beschluss erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Zugleich verpflichtete sich Herr XXXX am selben Tag im gerichtlich abgeschlossenen Vergleich, XXXX , unter anderem der BF ab 01.10.1999 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von ATS 7.000,-- zu leisten. Nach der Vereinbarung sind die Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen. Weiters wurde vereinbart, dass bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen der BF von ATS 16.000 12 x jährlich keine Unterhaltsschmälerung eintritt. Beträgt das Gesamteinkommen der BF monatlich mehr als ATS 16.000 netto 12 x jährlich, verringert sich die Unterhaltspflicht des Exgatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag der BF. Die vereinbarten Beträge wurden mit einer Wertsicherungsklausel verknüpft. Die BF verpflichtete sich, dem Exgatten ab dem Jahr 2000 jeweils bis 30.04. den Lohnzettel/Einkommenssteuerbescheid des vergangenen Jahres vorzulegen.

2. Bei der belangten Behörde einlangend am 19.07.2013 stellte die BF auf Grund des Ablebens ihres früheren Ehegatten einen Antrag auf Gewährung eines Versorgungsgenusses an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter. Als Tag des Ablebens ihres früheren Ehegatten gab die BF den XXXX an.

3. Mit Bescheid vom 13.09.2013, GZ. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF kein Versorgungsbezug nach ihrem am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten, gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Beamten sei mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX gemäß § 55a EheG geschieden worden. Laut dem vor dem Bezirksgericht geschlossenen Vergleich habe sich der frühere Ehegatte verpflichtet, ab dem 01.10.1999 einen monatlichen Unterhalt von ATS 7.000 zu bezahlen. Weiters sei vereinbart worden, dass bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von ATS 16.000 zwölf Mal jährlich keine Unterhaltsschmälerung eintrete. Betrage das Gesamteinkommen allerdings monatlich mehr als ATS 16.000 netto zwölf Mal jährlich, verringere sich die Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehegatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag, den die Beschwerdeführerin erzielt habe. Diese Beträge seien wertgesichert vereinbart worden. Nach Auskunft der Statistik Austria entspreche der Betrag von ATS 7.000 im Jahr 2013 nunmehr € 678,62 und der Betrag von ATS 16.000 nunmehr € 1551,13. Der Anspruch auf Versorgungsgenuss sei somit dem Grunde nach gegeben.

Nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto Jänner 2013 bis Juni 2013 betrage das Gesamtnettoeinkommen für diesen Zeitraum € 13.610,70, sohin monatlich netto € 2268,45. Dieser Betrag liege über der im Vergleich vereinbarten Grenze von € 1551,13. Daher bestehe der Anspruch der Höhe nach nicht.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.10.2013 fristgerecht Berufung (die vorliegende Beschwerde) und brachte vor, da sich der Scheidungsvergleich immer auf das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin beziehe, müsse auf ihr Jahreseinkommen 2013 abgestellt werden und nicht nur auf die ersten sechs Monate des Jahres 2013 oder gar nur auf Juni 2013. Dass immer auf das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin abzustellen sei, ergebe sich aus der Textierung des Scheidungsvergleiches selbst, wo sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, den Lohnzettel/Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres vorzulegen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei eine exakte Abrechnung des vorigen Jahres möglich, die einzelnen Monatseinkommen der Beschwerdeführerin würden keine Rückschlüsse auf ihr Jahreseinkommen zulassen.

Es sei korrekt, dass die im Bescheid angegebene Höchstgrenze auf zwölf Monate zu beziehen sei, aber es werde der Unterhalt 2013 unter Zugrundelegung des Einkommens der Beschwerdeführerin basierend auf einem Zeitraum von lediglich sechs Monaten ermittelt.

Die Antragstellerin werde 2013 ein Gesamtjahreseinkommen von € 22.489,70 haben, sohin € 1874,14 zwölf Mal im Jahr. Festzuhalten sei auch, dass die Prämie, welche 2013 zur Auszahlung gekommen sei, eine Vergütung für das Jahr 2012 darstelle. Diese sei kein fixer Einkommensbestandteil, sondern hänge in der Höhe von der eigenen Leistung des Arbeitnehmers ab. Die gegenständliche Prämie sei nach unterhaltsrechtlichen Kriterien auch im Jahr 2012 und nicht 2013 zu berücksichtigen. Daher habe sie im gegenständlichen Zusammenhang völlig unberücksichtigt zu bleiben.

Durch das höhere Einkommen der Exgattin habe sich der Betrag von € 22.489,70 um die € 18.613,56 verringert, sodass sich der konkret zu zahlende Unterhalt auf € 4267,30 reduziert habe. Dieser Unterhaltsbetrag wäre auf die Monate Juni bis Dezember 2013 aufzuteilen gewesen, sodass sich richtigerweise eine Unterhaltsverpflichtung des Ex-Mannes von € 609,61 im Monat errechne.

Weiters sei festzuhalten, dass die Einkommensreduktion bei der Antragstellerin bereits mit 01.06.2013 eingetreten sei. Der Auszahlungsbetrag von € 3188,60 netto ergebe sich nur deshalb, weil im Juni 2013 der Urlaubszuschuss ausbezahlt worden sei. Dieser habe somit zumindest auf die Monate Jänner bis Juni 2013 aufgeteilt zu werden, so dass der Urlaubszuschuss nur zu einem Sechstel im Juni 2013 zu berücksichtigen wäre.

Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass ein Versorgungsgenuss gebühre sowie in der Höhe einen Betrag von 609,61 € monatlich festzusetzen.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

6. Mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde betreffend den Antrag der BF vom 19.07.2013 fest, dass der BF nach ihrem verstorbenen früheren Ehegatten kein Versorgungsgenuss gebühre. Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 1, Abs.2 sowie Abs.4 PG 1965 aus, laut dem Scheidungsvergleich seien sowohl der Unterhaltsbeitrag von ATS 7.000 als auch die Freigrenze von ATS 16.000 wertgesichert auf Basis des Verbraucherpreisindex 1996 vereinbart worden. Nach Auskunft der Statistik Austria entspreche der Betrag von ATS 7.000 im Jahr 2013 € 678,62 und der Betrag von ATS 16.000 im Jahr 2013 € 1.551.13. Ab einem Einkommen von 23.000 entfalle jegliche Unterhaltszahlung. Addiere man die für 2012 aufgewerteten Beträge von € 1.551,13 mit dem monatlichen maximalen Unterhalt von € 687,62 ergebe das eine Summe von € 2.229,75 netto 12x jährlich als Einkommensgrenze, ab der kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe.

Zur Durchsetzung von Unterhaltszahlungen für Juni habe die BF ein Forderungsexekutionsverfahren beim Bezirksgericht XXXX eingeleitet. Noch vor Zustellung der Bewilligung der Gehaltsexekution vom 25.06.2013 sei der Exgatte der BF am XXXX verstorben. Die BF habe im Zeitpunkt des Todes ihres Exgatten über ein Eigeneinkommen über der vereinbarten Unterhaltsgrenze verfügt, somit habe zum Zeitpunkt des Todes kein Unterhaltsanspruch bestanden.

7. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde brachte die BF vor, aus der mit Eingabe vom 16.02.2017 vorgelegten Vereinbarung vom XXXX zwischen der BF und ihrem Arbeitgeber gehe eine Änderung der Arbeitszeit und der Entlohnung hervor. Das Entgelt sinke ab 01.06.2013 auf € 25.830 brutto/Jahr, umgerechnet daher auf € 1.849 brutto/Monat, dies 14x im Jahr. Ausdrücklich sei festgehalten, dass etwaige Mehrleistungen jedenfalls pauschal abgegolten seien. Bis zu einem Jahreseinkommen der BF von 12x € 1.551,13 (= € 18.613,56) wäre der Exgatte voll unterhaltspflichtig gewesen.

8. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die zwischen der BF und dem Bundesbeamten, XXXX , geboren am XXXX , am XXXX geschlossene Ehe gemäß § 55a EheG geschieden.

Mit dem am XXXX geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich XXXX unter anderem, der BF ab 01.10.1999 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von ATS 7.000,-- zu leisten. Die fällig werdenden Beträge sind jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein an die BF zu bezahlen. Bis zu einem Nettoeinkommen der BF von ATS 16.000 12x jährlich tritt keine Unterhaltsschmälerung ein. Beträgt das Gesamteinkommen der BF monatlich mehr als ATS 16.000 verringert sich die Unterhaltsverpflichtung des Exgatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag der BF. Die genannten Beträge wurden wertgesichert vereinbart.

Die BF verfügte in den für die Berechnung des Versorgungsgenusses maßgeblichen Kalenderjahren 2012 und 2013 über folgende zu berücksichtigende Nettobezüge:

Im Jahr 2012:

Einkommen:   Euro 26.750,50

Im Jahr 2013:      

Einkommen:   Euro 23.019,30

Das Nettoeinkommen im Jahr 2013 inklusive den Monat Juni belief sich auf insgesamt Euro 13.633,60.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Sachverhalt. Dazu zählen auch die Angaben der zu den im fraglichen Zeitpunkt bezogenen Einkommen der BF, die zu diesem Beweisthema die entsprechenden Lohnkontoauszüge vorgelegt hat. Der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX über die Scheidung im Einvernehmen vom XXXX , Zl. XXXX , die vorliegende Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches vom XXXX sowie die vorgelegte Sterbeurkunde.

Wenn die BF vorbringt, die ehemaligen Ehegatten hätten den Scheidungsvergleich derart gelebt, dass der vereinbarte Betrag überwiesen wurde und am Ende des Jahres auf Basis des Einkommens der BF eine Abrechnung erfolgt sei, so ist auf den Inhalt des Vergleiches hinzuweisen, wonach der Unterhalt am Anfang eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen war. Dass sich die BF weiters verpflichtete, dem Exgatten ab dem Jahr 2000 jeweils bis 30.04. den Lohnzettel bzw den Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres vorzulegen, ändert nichts an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Eine allfällige weitere schriftliche Zahlungsvereinbarung liegt gegenständlich nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt demnach Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.2.1. Rechtsgrundlagen im Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.

(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz “Beamte” genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.

(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.

(4) […]

(5) […]

(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

…………..

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn …………….

(4) […]

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.

§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,

2. wiederkehrende Geldleistungen

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),

b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

c) ………….

4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und

5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

…………..

§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) […]

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage – darf

1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn

1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,

2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) […]

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) […]

(8) […]

(9) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.

3.2.2. Anspruch auf Versorgungsbezug:

3.2.2.1. Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des PG 1965 zum Versorgungsbezug des früheren Ehegatten:

§ 19 Abs. 1 PG 1965 bestimmt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Versorgungsanspruch und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 – für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Somit kommen nach § 19 PG 1965 insbesondere § 14 PG 1965 über den Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss sowie § 15 PG 1965 über das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zur Anwendung.

§ 14 PG 1965 setzt für den Anspruch auf Versorgungsgenuss grundsätzlich voraus, dass der Beamte am Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder hätte, der überlebende Ehegatte an diesem Tag das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden ist.

Gemäß § 19 Abs. 1a Z 1 PG 1965 ist Abs. 1 leg. cit. auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. § 19 Abs. 1a PG 1965 stellt (unter anderem) darauf ab, ob die regelmäßigen Unterhaltszahlungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geleistet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat solche gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bei aus Verschulden eines Ehegatten gemäß § 49 EheG erfolgten Scheidungen erblickt (vgl. VwGH 13.09.2001, 99/12/0349; 21.01.1998, 95/12/0263).

§ 19 Abs. 4 PG 1965 begrenzt den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten im Falle des Abs. 1 leg.cit. betraglich mit der Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat und im Falle des Abs. 1a mit den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat.

Nur für den Fall, dass als Titel für einen Unterhaltsanspruch sowohl § 19 Abs. 1 PG 1965 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage kommen, wäre es nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl VwGH 21.01.1998, 95/12/0263), den Anspruch nur nach dem für den überlebenden früheren Ehegatten schlechteren Titel zu beurteilen. Nur in einer solchen Konstellation, nämlich wenn als Titel für einen Anspruch auf Versorgungsbezug sowohl § 19 Abs. 1 PG 1965 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage kämen, wäre die Höhe des Versorgungsbezuges nach beiden Bestimmungen zu ermitteln.

Bezüglich der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten nach § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass diesem nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen ist, sondern allein der Anspruch entscheidend ist, wie er auf Grund eines der im § 19 Abs. 1 PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe – also auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung – gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Ruhestandsbeamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (VwGH 30.05.2006, 2004/12/0144; 18.02.1994, 91/12/0142; 14.10.1992, 92/12/0198).

Im Gegensatz dazu kommt es bei der Ermittlung des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 auf die tatsächliche (durchschnittliche) Leistung des Unterhaltes an (vgl. VwGH 21.01.1998, 95/12/0263, 27.10.1999, 99/12/0203).

3.2.2.2. Anspruch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation:

Da die Ehe der BF mit dem Bundesbeamten, XXXX , mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX , geschieden wurde, ist sie als frühere Ehegattin im Sinne des § 1 Abs. 6 PG 1965 zu qualifizieren. Auf Grund des Ablebens des Beamten am XXXX ist die BF demnach als Hinterbliebene nach § 1 Abs. 3 PG 1965 zu beurteilen, sodass dieses Bundesgesetz zur Anwendung kommt.

Da der verstorbene Bundesbeamte zur Zeit seines Todes auf Grund der Höhe des Einkommens der der früheren Ehegattin aufgrund des Vergleichs keine Unterhaltszahlungen an diese zu bezahlen hatte, besteht gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zwar dem Grunde nach, der Höhe nach besteht jedoch kein Anspruch.

Sowohl der Unterhaltsbeitrag in Höhe von ATS 7.000 als auch die Freigrenze von ATS 16.000 wurden im Scheidungsvergleich auf Basis des Verbraucherpreisindex 1996 wertgesichert vereinbart. Nach der durch die belangte Behörde eingeholten Auskunft der Statistik Austria entspricht der Betrag von ATS 7.000 im Jahr 2013 Euro 678,62. Der Betrag von ATS 16.000 entspricht im Jahr 2013 Euro 1.551,13.

Das Gesamtnettoeinkommen der BF betrug im Jahr 2013 von Jänner bis Juni laut dem vorgelegten Lohnkonto Euro 13.610,70, sohin monatlich netto Euro 2.268,45. Dieser Betrag liegt über der Freigrenze von Euro 1.551,13, was bedeutet, dass der Exgatte der BF zu keiner Unterhaltsleistung verpflichtet war.

Richtig ist, dass der Scheidungsvergleich auf Beträge über das gesamte Jahr (12x jährlich) abstellt. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des Todes des Exgatten der BF im Juni 2013 unbeachtlich, da das Gesetz sowie die Judiktur, wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt hat, auf die unterhaltsrechtliche Situation im Todeszeitpunkt abstellen. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass alleine der Anspruch ausschlaggebend ist, wie er gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestand. Dies geht auch aus dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs.1 PG 1965 hervor. Im vorliegenden Fall hat zum Todeszeitpunkt des Exgatten der BF aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse kein Unterhaltsanspruch ihm gegenüber bestanden.

Wenn die BF vorbringt, Prämien seien bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug zu bringen, so ist auf EFSlg 42.915 zu verweisen, wonach Prämien, die nicht der Deckung eines tatsächlichen Mehraufwandes des Unterhaltspflichtigen dienen, nach ständiger Rechtsprechung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind. Nichts anderes kann für den umgekehrten Fall gelten, in dem das Einkommen eines allenfalls Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist. Auch in einem solchen Fall bilden Prämien einen Einkommensbestandteil, der zu berücksichtigen ist.

Durch Gewährung eines Versorgungsbezuges wird der Bund nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Vielmehr gebührt der früheren Ehefrau bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf einen angemessenen Versorgungsbezug im Sinne des hergebrachten Alimentationssystems, welcher sich ziffernmäßig ausschließlich durch Anwendung der Bestimmungen im Pensionsrecht der Beamten ergibt (vgl VwGH 21.11.2001, 2000/12/0280; 28.5.1997, 97/12/0127). Daran vermag auch das Vorbringen der BF nichts zu ändern, wonach ihre Einkommensverhältnisse durch den am XXXX neu abgeschlossenen Dienstvertrag ab Juni 2013 wesentliche Einbußen erfahren, welche in weiterer Folge zu einer Unterhaltsverpflichtung ihres verstorbenen Exgatten geführt hätte. Das Jahresnettoeinkommen der BF zum Zeitpunkt des Todes ihres Exgatten belief sich inklusive den Monat Juni 2013 auf € 13.633,60. Dies ergibt somit ein Monatsnettoeinkommen, das über der im Scheidungsvergleich vereinbarten Einkommensgrenze von € 1.551,13 liegt. Die von der BF angestellten fiktiven Berechnungen ihres Nettoeinkommens betreffend das gesamte Jahr 2013, finden weder Deckung im Gesetz noch in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Hinblick auf das von der BF bezogene monatliche Nettoeinkommen der BF am Sterbetag des früheren Ehegatten der BF ( XXXX ) gebührt der BF sohin kein Versorgungsbezug.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat die BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Gemäß Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 24 VwGVG Anm. 10 ist die Unterlassung der Antragstellung (einer vertretenen Partei) als Verzicht zu werten.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.4. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zum PG 1965, insbesondere § 19 leg.cit. gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I.) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Scheidung Unterhaltszahlung Vergleich Versorgungsanspruch Witwenrente Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2003999.2.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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