Entscheidungsdatum
21.07.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W138 2192316-1/18E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2020, W138 2192316-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 16.07.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Das angefochtene Erkenntnis bestätigt die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde, sodass das mit gegenständlicher außerordentlichen Revision bekämpfte Erkenntnis bzw. der zugrundeliegende, bestätigte Bescheid für den Revisionswerber die Ausreiseverpflichtung bzw. die Abschiebung aus der Republik Österreich zur Folge hat.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Revisionswerber hingegen droht durch den Vollzug der Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger, nicht mehr rückgängig zu machender Nachteil. Seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben sind im Fall eine Rückkehr nach Afghanistan gefährdet. Falls der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung doch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen wollten, so hat eine Interessenabwägung jedenfalls die höhere Bedeutung der Unversehrtheit von Leib und Leben des Revisionswerbers festzustellen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W138.2192316.1.01Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020