TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 W133 2226219-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2020
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Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W133 2226219-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.06.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.02.2019 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 21.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, wobei sie auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ begehrte. Außerdem stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Diesen Anträgen legte sie ein Befundkonvolut bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 07.05.2019 in Auftrag. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Diabetes mellitus

oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Insulin erforderlich ist

09.02.02

40

2

Beinödeme beidseits

2 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutlich ausgeprägt

05.08.01

30

3

Paroxysmales Vorhofflattern gz

05.01.02

20

4

Zustand nach Brustkrebs rechts

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv

08.03.01

20

5

Periphere arterielle Verschlusskrankheit

unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung

05.03.02

20

6

Hüftgelenksprothese rechts

oberer Rahmensatz, da die Beugung bis 90° möglich ist

02.05.07

20

7

Kniegelenksabnützungserscheinungen links

oberer Rahmensatz, da die Beugung bis 90° möglich ist

02.05.18

20

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 bis 7 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Zustand nach Basaliomentfernung ohne Anhaltspunkt für Malignität erreiche keinen Grad der Behinderung. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 07.05.2019 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.06.2019 wies die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Mit Schreiben vom 06.07.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.07.2019, erhob die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Befunde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin moniert sie die persönliche Untersuchung vom 06.05.2019, welche lediglich sieben Minuten gedauert habe. Weiter führt sie aus, dass sie 2010 einen Gehörsturz gehabt habe, seitdem höre sie am rechten Ohr nichts mehr und am linken Ohr nur mit Hörgerät. Seit dem Gehörsturz leide sie an GIeichgewichtsstörungen und sei deshalb nicht mehr in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Hinweis, dass kurze Wegstrecken machbar seien, sei insofern obsolet, als es ihr unmöglich sei, die nächstgelegene öffentliche Anbindung zu erreichen. Schließlich leide sich auch an einer Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, was bei der Untersuchung unberücksichtigt geblieben sei, ebenso wie die Tatsache, dass sie am linken Auge operiert worden und Brillenträgerin sei. Auch würden die massiven Unterschenkelödeme die Verwendung eines Stützstrumpfes erfordern, den sie jedoch am rechten Bein nicht anlegen könne, weil seit der Entfernung zweier Basaliome die Haut nach wie vor entzündet sei. Für völliges Unverständnis sorge bei ihr aber die Tatsache, dass die Gutachterin einen Blutdruck von 120 zu 60 feststellt habe. Hier könne es sich nur um ein Versehen handeln, da sie seit Jahrzehnten an Bluthochdruck leide und auch behandelt werde.

Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahren holte die belangte Behörde ein Aktengutachten der im gegenständlichen Verfahren bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2019 und ein Sachverständigengutachten eines HNO-Facharztes vom 28.11.2019 sowie eine, diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.12.2019 ein.

Im eingeholten Aktengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2019 wurden auf Grundlage des Beschwerdevorbringens und der neu vorgelegten Befunde die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Diabetes mellitus

oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Insulin erforderlich ist

09.02.02

40

2

Beinödeme beidseits

2 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutlich ausgeprägt

05.08.01

30

3

Paroxysmales Vorhofflattern gz

05.01.02

20

4

Zustand nach Brustkrebs rechts

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv

08.03.01

20

5

Periphere arterielle Verschlußkrankheit

unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung

05.03.02

20

6

Hüftgelenksprothese rechts

oberer Rahmensatz, da die Beugung bis 90° möglich ist

02.05.07

20

7

Kniegelenksabnützungserscheinungen links

oberer Rahmensatz, da die Beugung bis 90° möglich ist

02.05.18

20

8

Hypertonie

05.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 bis 8 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Hörverminderung, als auch der Morbus Meniere (Schwindel) würden von HNO-ärztlicher Seite her berücksichtigt und eingestuft werden. Der Zustand nach Basaliomentfernung und der der Zustand nach Gallenblasenentfernung würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da dies sanierte Leidens seien. Eine chronische Niereninsuffizienz könne ohne Vorlage aktueller Nierenfunktionsparameter nicht berücksichtigt und eingestuft werden. Eine Visusverminderung könne ohne Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes mit korrigiertem Visus nicht berücksichtigt werden. Insbesondere habe eine höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit anlässlich der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin gerade eben nicht objektiviert werden. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Im eingeholten Gutachten eines HNO-Arztes vom 28.11.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die fachbezogenen Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Rechts Taubheit, links mittel- bis hochgrad. Hörstörung

Tabelle Zeile 6/Kolonne 3 - fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position, da gute klinische Hörweite am linken Ohr.

12.02.01

40

2

Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02

10

3

vestibuläre Gleichgewichtsstörung

Unterer Rahmensatz, da nur bei Belastung auftretend

12.03.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens werde durch das zweite Leiden nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt sei. Das Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da dieses keine wesentliche, zusätzliche Funktionsstörung darstelle und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht bestehe. Eine Meniere-Erkrankung liege nicht vor. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin aus HNO-fachärztlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

In der Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.12.2019 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin vom 24.07.2019 und HNO vom 28.11.2019 die Funktionseinschränkungen zusammenfassend den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Diabetes mellitus

oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Insulin erforderlich ist

09.02.02

40

2

Rechts Taubheit, links mittel- bis hochgrad. Hörstörung

Tabelle Zeile 6/Kolonne 3 - fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position, da gute klinische Hörweite am linken Ohr.

12.02.01

40

3

Beinödeme beidseits

2 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutlich ausgeprägt

05.08.01

30

4

Paroxysmales Vorhofflattern gz

05.01.02

20

5

Zustand nach Brustkrebs rechts

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv

08.03.01

20

6

Periphere arterielle Verschlußkrankheit

unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung

05.03.02

20

7

Hüftgelenksprothese rechts

oberer Rahmensatz, da die Beugung bis 90° möglich ist

02.05.07

20

8

Kniegelenksabnützungserscheinungen links

oberer Rahmensatz, da die Beugung bis 90° möglich ist

02.05.18

20

9

Hypertonie

05.01.01

10

10

Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.

12.02.02

10

11

vestibuläre Gleichgewichtsstörung

Unterer Rahmensatz, da nur bei Belastung auftretend

12.03.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da es sich dabei um ein relevantes Sinnesleiden handle. Die Leiden 3 bis 11 würden nicht weiter erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Eine Meniere-Erkrankung liege nicht vor. Der Zustand nach Basaliomentfernung und der Zustand nach Gallenblasenentfernung würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da dies sanierte Leidens seien. Eine chronische Niereninsuffizienz könne ohne Vorlage aktueller Nierenfunktionsparameter nicht berücksichtigt und eingestuft werden. Eine Visusverminderung könne ohne Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes mit korrigiertem Visus nicht berücksichtigt werden. Insbesondere habe eine höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit anlässlich der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin gerade eben nicht objektiviert werden. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2019 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage wird ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht erledigt werden habe können. Da aber bereits das Aktengutachten vorliegend gewesen sei und die Beschwerdeführerin zur weiteren Untersuchung bereits geladen gewesen sei, seien die Gutachten abgewartet und das Verfahren nun an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.

Mit Schreiben vom 08.05.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 13.05.2020, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Das Aktengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2019, das Sachverständigengutachten des HNO-Arztes vom 28.11.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin erstattete innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.02.2019 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.05.2019, mit welchem ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden war, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.06.2019 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde.

Daher wurden von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Aktengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2019, ein Sachverständigengutachten eines HNO-Facharztes vom 28.11.2019 sowie eine Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019 eingeholt. In der Gesamtbeurteilung wurde nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt.

Die belangte Behörde erließ im gegenständlichen Verfahren jedoch wegen Fristüberschreitung keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte den Verwaltungsakt samt den neu eingeholten Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Gesundheitsschädigungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Diabetes mellitus, mehrmals täglich Insulin erforderlich;

2.       Rechts Taubheit, links mittel- bis hochgradige Hörstörung jedoch mit guter klinischer Hörweite;

3.       Beinödeme beidseits, deutlich ausgeprägt;

4.       Paroxysmales Vorhofflattern;

5.       Zustand nach Brustkrebs rechts, nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv;

6.       Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Zustand nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung;

7.       Hüftgelenksprothese rechts, Beugung bis 90° möglich;

8.       Kniegelenksabnützungserscheinungen links, Beugung bis 90° möglich;

9.       Hypertonie;

10.      Tinnitus, nicht dekompensiert;

11.      Vestibuläre Gleichgewichtsstörung, nur bei Belastung auftretend.

Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich dabei um ein relevantes Sinnesleiden handelt. Die Leiden 3 bis 11 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Eine Meniere-Erkrankung liegt nicht vor. Der Zustand nach Basaliomentfernung und der Zustand nach Gallenblasenentfernung erreichen keinen Grad der Behinderung, da dies sanierte Leidens sind. Eine chronische Niereninsuffizienz konnte ohne Vorlage aktueller Nierenfunktionsparameter nicht berücksichtigt und eingestuft werden. Eine Visusverminderung konnte ohne Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes mit korrigiertem Visus nicht berücksichtigt werden.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 50 v. H. Dieser Grad der Behinderung ist seit der Antragstellung, sohin seit 21.02.2019, anzunehmen.

Es handelt sich um einen Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung wurde aus gutachterlicher Sicht als nicht erforderlich erachtet, da eine Besserung des Gesamtgrades der Behinderung auf unter 50 v.H. nicht wahrscheinlich ist.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2019 und eines HNO-Facharztes vom 28.11.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019, in welcher ein höherer Grad der Behinderung als im Vorgutachten vom 07.05.2019 festgestellt wurde, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die aktuell von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurden von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung des Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Daraus ergibt sich auch, dass dieser Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 12.06.2019 abgewiesen worden war, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und, dass die Beschwerdeführerin dagegen die gegenständliche Beschwerde erhob. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens weitere Gutachten sowie die Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019 eingeholt hat, mit welcher ein Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 50 v.H. eingeschätzt wurde. Schließlich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren wegen Fristüberschreitung keine Beschwerdevorentscheidung erließ, sondern den Verwaltungsakt samt den neu eingeholten Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung und die festgestellten Funktionseinschränkungen basieren auf den von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2019 und eines HNO-Facharztes vom 28.11.2019 sowie insbesondere auf der Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen und dem Vorgutachten vom 07.05.2019 auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

Die Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019, in welcher die von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2019 und eines HNO- Facharztes vom 28.11.2019 zusammengefasst werden, weicht in der Einschätzung vom Vorgutachten vom 07.05.2019 ab. Die Gesamtbeurteilung begründet widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.05.2019 wurde nach Einholung eines HNO-Fachgutachtens insbesondere das Leiden 2 (Rechts Taubheit, links mittel- bis hochgradige Hörstörung) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. neu eingestuft, auch die Leiden 9 bis 11 sind neu hinzugekommen. Die Leiden 1 sowie 3 bis 8 wurden gleich wie im Vorgutachten eingestuft. Die einzelnen Veränderungen sind ausführlich in den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden dokumentiert.

Das führende Leiden 1 (Diabetes mellitus) wird durch das neue erhebliche Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich dabei um ein relevantes Sinnesleiden handelt. Daraus ergibt sich die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten. Die Leiden 3 bis 11 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin besteht seit der Antragstellung. Das neue Leiden 2 (Rechts Taubheit, links mittel- bis hochgradige Hörstörung) bestand bereits bei der Antragstellung, konnte jedoch erst eingestuft werden, nachdem von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeerhebung die entsprechenden Befunde vorgelegt wurden.

Eine Meniere-Erkrankung liegt nicht vor. Der Zustand nach Basaliomentfernung und der Zustand nach Gallenblasenentfernung erreichen keinen Grad der Behinderung, da dies sanierte Leidens sind. Eine chronische Niereninsuffizienz konnte ohne Vorlage aktueller Nierenfunktionsparameter nicht berücksichtigt und eingestuft werden. Eine Visusverminderung konnte ohne Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes mit korrigiertem Visus nicht berücksichtigt werden.

In der von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019, in welcher die ergänzend eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2019 und eines HNO-Arztes vom 28.11.2019 zusammengefasst wurden, wurde aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. angenommen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden die von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Gutachten vom 24.07.2019 und 28.11.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019 nicht bestritten. Es wurden gegen diese Gutachten keinerlei Einwendungen vorgebracht.

Vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten vom 24.07.2019 und 28.11.2019 sowie insbesondere an der Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45.

(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass, Folgendes festzuhalten:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 v.H. fest. Ein Abspruch über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfolgte in diesem Bescheid schon aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht Inhaberin eines Behindertenpasses war, nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).

Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren ist somit nicht die in der Beschwerde begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass, sondern lediglich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde ergänzend eingeholten, schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten vom 24.07.2019 und 28.11.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 50 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung in der Gesamtbeurteilung, dass das führende Leiden 1 durch das neue Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da es sich dabei um ein relevantes Sinnesleiden handelt, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden aktuellen Gutachten von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin besteht seit der Antragstellung. Das neue Leiden 2 bestand bereits bei der Antragstellung, konnte jedoch erst eingestuft werden, nachdem von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeerhebung die entsprechenden Befunde vorgelegt wurden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.

Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin somit in der Folge einen unbefristeten Behindertenpass auszustellen haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ergänzend eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2019 und eines HNO- Facharztes vom 28.11.2019 sowie aus der Gesamtbeurteilung vom 02.12.2019. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass von beiden Parteien des Verfahrens kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben wird - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Antragstellung Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten Verfahrensgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2226219.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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