TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 W133 2151771-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2020
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Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W133 2151771-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.10.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) wies mit Bescheid vom 12.03.2001 einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.09.2000 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. In dem dieser Entscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) nach der Richtsatzverordnung festgestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 24.01.2017 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 09.03.2017 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Polymyalgia rheumatica

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da serologisch positiv jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen.

02.02.01

20

2

Abnützungen der Wirbelsäule

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik

02.01.01

20

3

Bewegungseinschränkung rechte Schulter

Heranziehung dieser Position, da leichtgradig

02.06.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da diese von zu geringer Relevanz seien.

Mit Bescheid vom 10.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Das Gutachten vom 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.03.2017 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Unter Vorlage des Bescheides der belangten Behörde vom 12.03.2001 betreffend die Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und dem diesen Bescheid beigelegten Beiblatt der festgestellten Gesundheitsschädigungen, wurde von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass im Jahr 2001 der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgesetzt worden sei und sich seither der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe sowie neue Diagnosen hinzugekommen seien. Es sei nicht begründet worden, wie es zu der Herabsetzung des Grades der Behinderung gekommen sei. Aufgrund des Wortlautes des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachtens gehe sie davon aus, dass der Bescheid aus dem Jahr 2001 bei der gegenständlichen Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei. Sie ersuche um Überprüfung und Begründung für die Herabsetzung des Grades der Behinderung.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018, hg. GZ. W115 2151771-1/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom 10.03.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweise, dass weitere Ermittlungen bzw. Sachverhaltsfeststellung erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses umfassende orthopädische und internistische Unterlagen in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde habe zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar bestehe kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch sei im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der bei ihr vorliegenden Vielzahl an Leidenszuständen zur Beurteilung des komplexen Beschwerdebildes nicht geeignet. Zudem sei im durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln nicht erfolgt. Es seien lediglich die Inhalte der Befunde zitiert worden, aber keine Aussagen über die Schwere der darin beschriebenen Gesundheitsschädigungen bzw. Feststellungen hinsichtlich deren Auswirkungen und Einfluss auf den Grad der Behinderung getroffen worden. Darüber hinaus sei das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten hinsichtlich des orthopädischen Leidenszustandes nicht nachvollziehbar, da im Gutachten lediglich mäßige radiologische Veränderungen beschrieben würden, demgegenüber jedoch Befunde vorlägen, in welchen höhergradige Veränderungen dargestellt würden. Auch sei ohne Begründung keine Einschätzung der in der Anamnese erhobenen urologischen Leiden in Form von Hysterektomie und Blasenplastik erfolgt. Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten sei daher hinsichtlich der Beurteilung der orthopädischen und internistischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht nachvollziehbar.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde daraufhin Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 27.08.2018 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2018 sowie eine, diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.09.2018 ein.

Im eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 27.08.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die fachbezogene Funktionseinschränkung der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Polymyalgia rheumatica

Wahl dieser Positionsnummer mit oberen Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen jedoch unter Therapie stabilisiert

02.02.01

20

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Ein Zustand nach einem Harnwegsinfekt begründe keinen Grad der Behinderung, da der Infekt ausgeheilt sei und kein weiteres Therapieerfordernis bestehe.

Im eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die fachbezogene Funktionseinschränkung der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates

Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit.

02.02.01

20

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Ein Zustand nach einem Harnwegsinfekt stelle kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 09.03.2017 werde fachbezogen das vormalige Leiden 3 im aktuellen Gutachten in Leiden 1 inkludiert.

In der Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.09.2018 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin vom 27.08.2018 und Unfallchirurgie/Orthopädie/Allgemeinmedizin vom 14.09.2018 die Funktionseinschränkungen zusammenfassend den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Polymyalgia rheumatica

Wahl dieser Positiosnummer mit oberen Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen jedoch unter Therapie stabilisiert

02.02.01

20

2

Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates

Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit.

02.02.01

20

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da eine Leidensüberschneidung vorliege. Ein Zustand nach einem Harnwegsinfekt begründe keinen Grad der Behinderung, da der Infekt ausgeheilt sei und kein weiteres Therapieerfordernis bestehe. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 09.03.2017 werde das vormalige Leiden 3 im aktuellen Gutachten in Leiden 2 inkludiert, Leiden 1 des Vorgutachtens sei unverändert eingeschätzt worden.

Mit Schreiben vom 24.09.2018 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die eingeholten Gutachten wurden der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abermals gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.11.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.11.2018, fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass mit Bescheid vom 12.03.2001 ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei und sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, weshalb sie einen Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung gestellt habe. Der durch den Allgemeinmediziner in der Folge festgestellte Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. sei in keiner Weise begründet worden, weshalb sie davon ausgehe, dass bei der Beurteilung der rechtskräftige Bescheid vom 12.03.2001 nicht berücksichtigt worden sei. Von den im fortgesetzten Verfahren zur Beurteilung des Grades der Behinderung befassten Fachärztinnen sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Bescheid vom 12.03.2001 festgestellt worden und sie sei in dem Glauben belassen worden, dass ihrem Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung stattgegeben werde. Nun habe sie feststellen müssen, dass der Grad der Behinderung wiederum nur 20 v.H. betrage. Sie habe Befunde beigebracht, in welchen wesentliche neue Gesundheitsschädigungen dokumentiert seien. Es könne daher nicht sein, dass sich der Grad der Behinderung verbessert haben solle. Sie vermute, dass auch im fortgesetzten Verfahren der Bescheid aus dem Jahr 2001 nicht berücksichtigt worden sei. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung sei in der Begründung des Bescheides vom 24.10.2018 auch in keiner Weise dokumentiert.

Die belangte Behörde legte am 21.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 24.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Sie ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Polymyalgia rheumatica mit geringen funktionellen Einschränkungen jedoch unter Therapie stabilisiert;

2.       Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit rezidivierenden Beschwerden bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit.

Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da eine Leidensüberschneidung vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 20 v.H.

Ein Zustand nach einem Harnwegsinfekt begründet keinen Grad der Behinderung, da der Infekt ausgeheilt ist und kein weiteres Therapieerfordernis besteht.

Die Einschätzung im Vorgutachten aus dem Jahr 2001, mit dem noch ein Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft worden war, war noch auf Grundlage der – nun nicht mehr anzuwendenden - Richtsatzverordnung, die in vielen Positionen andere (oft höhere) Einschätzungen enthielt als die nunmehr anzuwendende Einschätzungsverordnung, erstellt worden.

Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017 wurde das vormalige Leiden 3 im aktuellen Gutachten in Leiden 2 inkludiert, Leiden 1 des Vorgutachtens wurde unverändert eingeschätzt. Der Grad der Behinderung beträgt wie im Vorgutachten aus dem Jahr 2017 20 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 27.08.2018, einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2018 sowie in der Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.09.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens der belangten Behörde im zweiten Verfahrensgang eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 27.08.2018 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2018 sowie auf der Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.09.2018. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Einschätzung des führenden Leiden 1 (Polymyalgia rheumatica) erfolgte durch die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Innere Medizin im Einklang mit den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H., da nur geringe funktionelle Einschränkungen objektiviert werden konnten und das Krankheitsgeschehen bei der Beschwerdeführerin unter Therapie stabilisiert ist. Die Einschätzungsverordnung sieht vor, dass die Positionsnummer 02.02.01 für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates heranzuziehen ist, wenn funktionelle Auswirkungen geringen Grades vorliegen. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der genannten Positionsnummer wurde den endlagigen Bewegungsschmerzen und der geringfügigen Schwellung der Handgelenke entsprechend Rechnung getragen.

Auch die Beurteilung der degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates in Form der endlagigen Funktionseinschränkungen der Schultern, Handgelenke und der Wirbelsäule (Leiden 2) erfolgte im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.02.01, ist aber nicht geeignet eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken, da eine Leidensüberscheidung mit Leiden 1 vorliegt. Mit der Einschätzung dieses Leidens eine Stufe über dem unteren Rahmensatz wurde unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse der Art und der Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen betreffend den Stütz- und Bewegungsapparat ebenfalls entsprechend Rechnung getragen.

Zu den im Rahmen der Befunderhebung vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind.

Hinsichtlich der befunddokumentierten Harnwegsinfekte ist festzuhalten, dass die Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen anhand aktuell vorliegender objektivierbarer Funktionseinschränkungen zu erfolgen hat. Da ein Zustand nach einem ausgeheilten Harnwegsinfekt ohne Folgeerkrankungen und ohne weiteres Therapieerfordernis besteht, konnte keine gesonderte Einschätzung erfolgen.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei im Jahr 2001 ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. zugesprochen worden, ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat, wodurch es gegenüber der Beurteilung aus dem Jahr 2001 – welche nach der (nicht mehr anzuwendenden) Richtsatzverordnung erfolgte, die in vielen Positionen andere (oft höhere) Einschätzungen enthielt als die nunmehr anzuwendende Einschätzungsverordnung - zu einer Änderung (Herabsetzung) des festgestellten Grades der Behinderung kommen kann.

Im Vergleich zum im ersten Verfahrensgang eingeholten Gutachten aus dem Jahr 2017 wurde das vormalige Leiden 3 im aktuellen Gutachten in Leiden 2 inkludiert, das Leiden 1 des Vorgutachtens wurde unverändert eingeschätzt. Der Grad der Behinderung beträgt wie im Vorgutachten aus dem Jahr 2017 20 v.H.

Dass die Gutachterinnen, die im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht sehr häufig herangezogene und erfahrene Sachverständige sind, an deren Qualifikation und Unbefangenheit keinerlei Zweifel bestehen, die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätten, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und richtig berücksichtigt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vor, welche den getroffenen Feststellungen widersprechen würden. Sie ist weiters den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 27.08.2018 und 14.09.2018 sowie an der Gesamtbeurteilung vom 21.09.2018. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45.

(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 55. …

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

…“

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 24.01.2017 gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten vom 27.08.2018 und 14.09.2018 sowie die Gesamtbeurteilung vom 21.09.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach § 46 BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Beide Parteien stellten zudem keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2151771.2.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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