TE Bvwg Beschluss 2020/7/22 W162 2226288-1

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Entscheidungsdatum

22.07.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W162 2226288-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.10.2019, betreffend des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2019 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.10.2019 wurde ihr Antrag wegen fehlender Voraussätzungen abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 22.05.2019 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin sowie dessen nach den Einwendungen der Beschwerdeführerin erfolgten Stellungnahme – verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – fristgerecht – am 02.12.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte sie unter anderem an, dass sich der Sachverständige nicht mit dem konkreten Zustandsbild der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe. Er führe in seinem Gutachten nur an, was bei der Beschwerdeführerin alles nicht vorliege, allerdings nicht, welche Leidenszustände bei ihr tatsächlich vorlägen und wie sich diese nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Er nehme auch in keinster Weise Stellung zum Gutachten und den Ausführungen aus dem Verfahren wegen Berufsunfähigkeitspension.

Die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Pulmologie werde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht – am 09.12.2019 einlangend – vom Sozialministeriumservice vorgelegt.

Für 28.05.2020 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Untersuchung bei einer Sachverständigen für Orthopädie und Allgemeinmedizin geladen. Dieser Termin wurde wegen der getroffenen Maßnahmen bezüglich COVID-19 auf 05.06.2020 verschoben.

Das dabei erstellte Gutachten wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 09.07.2020 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Am 22.07.2020 langte ein mit 21.07.2020 datiertes Schreiben der Vertreteung der Beschwerdeführerin ein, womit sie ihren Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass aus freien Stücken zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 21.07.2020 hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpasses aus freien Stücken zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben vom 21.07.2020 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, den das Verfahren betreffend Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpasses einleitenden Antrag zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen.

Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid war somit, da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde weggefallen ist, spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Antragszurückziehung ersatzlose Behebung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W162.2226288.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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