TE Bvwg Beschluss 2020/7/23 W209 2225295-1

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W209 2225295-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 30.04.2019 betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 11.04.2019 bis 22.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bekämpftem Bescheid vom 30.04.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 11.04.2019 bis 22.05.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, ein vom AMS zugewiesenes zumutbares Dienstverhältnis bei der Firma " XXXX " anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

2. In ihrer gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach Zugang des Stellenangebots am gleichen Tag den Dienstgeber angerufen und mit diesem gesprochen habe. Leider hätten ihr die Arbeitszeiten nicht gepasst. Daher habe sie gefragt, ob sie die Bewerbung trotzdem schicken solle. Der Dienstgeber habe dies verneint. Sie habe dann dem AMS Bescheid gegeben und man habe ihr gesagt, es sei in den Computer eingetragen worden.

3. Am 11.11.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei führte es aus, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei und drei Kinder (geboren in den Jahren 2001, 2003 und 2011) habe. Mit der Beschwerdeführerin sei die Vermittlung als Zimmermädchen bzw. Reinigungskraft in Teilzeit im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr vereinbart worden. Der Beschwerdeführerin sei am 08.04.2019 eine Stelle als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden. Es habe sich um eine Stelle mit 20 Wochenstunden im Rahmen einer „5-Tage-Woche à 5 Wochenstunden“ mit (nicht näher definierten) Wochenenddiensten in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in der vor Bescheiderstellung angefertigten Niederschrift als auch in der Beschwerde angegeben, dass sie die Stelle abgelehnt habe, weil die Wochenenddienste nicht mit ihren Kinderbetreuungspflichten kompatibel gewesen seien. Konkrete Angaben zu den Wochenenddiensten oder deren Häufigkeit seien nicht gemacht worden und seien auch die Angaben zu den Arbeitszeiten nicht einwandfrei zuordenbar bzw. nachvollziehbar (5 Tage á 5 Wochenstunden beliefen sich auf 25 Wochenstunden, nicht 20 Wochenstunden). Es werde davon ausgegangen, dass die Wochenenddienste jedenfalls nicht wöchentlich aufgetreten wären, sondern nur (regelmäßig) im Abstand von mehreren Wochen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, diese fallweise alle paar Wochen auftretenden Wochenenddienste zu leisten, da ihre in den Jahren 2001 und 2003 geborenen Kinder keine Betreuung mehr benötigen würden und die (separate) Betreuung ihres im Jahre 2011 geborenen Kindes an diesen wenigen Wochenenden (für 4-5 Stunden) durch ihren Gatten oder durch eines der beiden anderen Kinder wahrgenommen werden könnte, sollte dies (angesichts der sonstigen Wochenendaktivitäten im Familien- oder Freundeskreis) notwendig sein. Bedauerlicherweise sei die fristgerecht eingebrachte Beschwerde versehentlich erst verspätet bearbeitet bzw. am letzten Tag der 10-Wochen-Frist (für eine Beschwerdevorentscheidung) an die Rechtsabteilung des AMS Wien weitergeleitet worden. Die belangte Behörde sei daher mangels Zuständigkeit nicht mehr in der Lage gewesen, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchzuführen, um die noch offenen Fragen zur Arbeitszeit zu klären, den genauen Betreuungsbedarf des 8-jährigen Kindes der Beschwerdeführerin zu erfragen und eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Beschwerde werde daher direkt unter Anschluss der Verfahrensunterlagen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld.

Laut Betreuungsvereinbarung vom 19.02.2019 unterstützte das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Zimmermädchen bzw. Reinigungskraft im Ausmaß Teilzeit 20-30 Wochenstunden mit einer gewünschten Arbeitszeit von 8:00 bis 16:00 Uhr. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt.

Am 08.04.2019 erhielt die Beschwerdeführerin vom AMS einen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Zimmermädchen bzw. Reinigungskraft (Tätigkeit in beiden Berufen) beim Dienstgeber XXXX in Wien. Laut Stellenausschreibung betrug die Arbeitszeit 20 Wochenstunden bzw. 5 Tage/Woche à 5 Stunden mit Wochenenddiensten und einer Rahmenarbeitszeit von 10 bis 15 Uhr.

Das Dienstverhältnis kam nicht zu Stande. In der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen für das Nichtzustandekommen am 23.04.2019 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS an, dass ihr die Ableistung von Wochenenddiensten wegen Kinderbetreuungspflichten nicht möglich ist.

Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, ohne auf das im Rahmen der Niederschrift geäußerten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen und Ermittlungen durchzuführen, ob die Beschäftigung im Hinblick auf die vorgebrachten Kinderbetreuungspflichten zumutbar war.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) S 65, 73 f).

Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu.

Der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag sah vor, dass Wochenenddienste zu leisten gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hat in der niederschriftlichen Befragung am 23.04.2019 zu den Gründen für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses angegeben, dass ihr aufgrund von Kinderbetreuungspflichten die Ableistung von Wochenenddiensten nicht möglich sei.

Wie das AMS selbst einräumte, wurden weder Ermittlungsschritte hinsichtlich des behaupteten Betreuungsbedarfs noch zur Häufigkeit der erforderlichen Wochenenddienste gesetzt. Hierzu wurde vom AMS lediglich ausgeführt, dass davon ausgegangen werde könne, dass die Wochenenddienste jedenfalls nicht wöchentlich, sondern nur in regelmäßigen Abständen von mehreren Wochen auftreten würden. Dabei handelt es sich aber nur um eine ungeprüfte Annahme des AMS, zumal sich aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich des tatsächlichen Ausmaßes der zu leistenden Wochenenddienste ergeben. Dass – wie vom AMS entschuldigend ausgeführt – eine zu späte Übermittlung des Beschwerdeaktes an die Rechtsabteilung des AMS Wien zu diesem Ermittlungsmangel geführt hat, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass das AMS hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zum Entscheidungszeitpunkt keine Ermittlungen durchgeführt hatte.

Da schon aus dem Inhalt des Schreibens des AMS im Rahmen der Beschwerdevorlage klar ersichtlich ist, dass dem AMS bewusst war, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif war, ist gegenständlich nicht nur von der Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit bzw. von nur einer ansatzweisen Ermittlung des notwendigen Sachverhalts iSd der oben zitierten Rechtsprechung, sondern sogar von einer bewussten Delegierung der Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht auszugehen, zumal das AMS – wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt – nicht in jedem Fall davon ausgehen kann, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Ermittlungsmängel später im Wege einer Beschwerdevorentscheidung nachgeholt werden können.

Da auch nicht davon auszugehen war, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit der Behebung des angefochtenen Bescheids vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Kassation Kinderbetreuung mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2225295.1.00

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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