TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/24 W229 2232696-1

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Veröffentlicht am 24.07.2020
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Entscheidungsdatum

24.07.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

W229 2232696-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.03.2020, VN XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.523,34 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2020, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 09.04.2019 wurde der Verlust der Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 29.03.2019 bis 09.05.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Empfangsmitarbeiterin beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden sei. Sie habe ihre Bewerbung nicht wie gewünscht vom Dienstgeber erledigt, sondern nur einen Lebenslauf ohne Motivationsschreiben zugesendet. Aufgrund ihres Verhaltens sei eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.05.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2019 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin stellt fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020, W141 2221816/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.523,34 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab darin an, dass der Bescheid aus ihrer Sicht rechtswidrig sei, da sie die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof beabsichtige. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei gesetzwidrig, da mit einer vorzeitigen Vollziehung der Entscheidung der höchstgerichtliche Rechtsschutz von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof torpediert werde.

8. Das AMS erließ eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom 25.03.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 19.03.2020 als unbegründet ab (Spruchpunkt 1) und sprach erneut den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 AlVG aus (Spruchpunkt 2).

9. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ausführt, dass sie durch die Rückzahlung der Notstandshilfe nicht zuletzt in der aktuellen Situation der Corona-Krise massiv belastet sei. Die Behörde habe es mit der formelhaften Begründung verabsäumt darzulegen, inwiefern der Ausschluss der aufschiebenden aufgrund von Gefahr im Verzug dringend geboten wäre und es gänzlich verabsäumt, die Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen abzuwägen. Vor allem sei die Meinung der Behörde, dass mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache selbst nicht mehr zu rechnen sie völlig verfehlt. Die Beschwerdeführerin habe eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht und das Verfahren sei daher noch nicht beendet. Daher folge im Lichte des Rechtsstaatsprinzips, dass zwingend die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, da es unrichtig sei, dass mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache selbst nicht mehr zu rechnen sei.

10. Die Beschwerdeführerin hat am 12.05.2020 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

11. Mit Schreiben vom 03.07.2020 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

12. Zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses lagen dem Bundesverwaltungsgericht weder eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde noch über einen gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 09.04.2019 wurde der Verlust der Notstandshilfe der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 29.03.2019 bis 09.05.2019 ausgesprochen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020, W141 2221816/11E, wurde die gegen den Verlust der Notstandshilfe erhobene Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 17.03.2020 rechtswirksam zugestellt.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020 wurde im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtskräftig und durchsetzbar. Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses sind auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gegeben.

Mit Bescheid des AMS vom 19.03.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.523,34 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2020 abgewiesen (Spruchpunkt 1) und die aufschiebende Wirkung erneut ausgeschlossen (Spruchpunkt 2).

2. Beweiswürdigung:

Der Gegenstand des Bescheides vom 09.04.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2019 ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wird im Akt bzw. im Vorlageantrag entsprechend angeführt und ist am Bundesverwaltungsgericht aufliegend. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung dieser Entscheidung ergibt sich aus den im Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Zustellnachweisen und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig.

Dass der gegen den Bescheid vom 09.04.2019 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG.

Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020 wird auf die nachfolgende rechtliche Begründung verwiesen.

Der Inhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF lautet wie folgt:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 09.04.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2019, aufgrund deren aufschiebender Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 1.523,34 vorläufig weiter ausbezahlt wurden, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020, W141 2221816/11E, als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. VwGH vom 26.11.2019, Ro 2015/07/0018). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020 wurde somit mit seiner Zustellung am 17.03.2020 rechtskräftig.

Daran ändert auch die dagegen von der Beschwerdeführerin mittlerweile erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nichts (vgl. VwGH 31.01.2017, Ra 2017/03/0001 sowie zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindert, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067).

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, die Rechtswirkungen einer angefochtenen Entscheidung, somit insbesondere deren Vollzug und Durchsetzung, zu hemmen. Dass der Beschwerde (im Zeitpunkt der Entscheidung) die aufschiebende Wirkung zugekommen ist, konnte weder vor dem Hintergrund des zu W141 2221816 geführten Gerichtsaktes festgestellt werden, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet.

3.3.2. Insoweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid verwehrt, erweist sich ihre Beschwerde somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 29.03.2019 bis 09.05.2019 im Ausmaß von insgesamt € 1.523,34 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2019 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020, W141 2221816/11E, geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen worden ist.

3.3.3. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Dies ist aus Sicht des erkennenden Senats vorliegend der Fall und ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Beschwerdeführerin wirft lediglich die Rechtsfrage auf, ob die Rückforderung der empfangenen Leistung angesichts der Möglichkeit der Erhebung von außerordentlichen Rechtsmitteln zulässig ist. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2232696.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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