Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
AlVG §12Spruch
W238 2226734-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph U. KUHN, Rotenturmstraße 19/1/1/30a, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 22.10.2019, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019, WF XXXX , betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.10.2019 gemäß 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 12 AlVG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2019 wurde gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 12 AlVG das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers mangels Arbeitslosigkeit ab 01.10.2019 eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension – bei laufendem Dienstverhältnis, aber ohne Entgeltanspruch – mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.10.2019 abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX , weshalb sein Leistungsbezug (Pensionsvorschuss auf Basis Arbeitslosengeld) mit Datum des Ablehnungsbescheides einzustellen sei.
2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wurde.
3. Mit Bescheid vom 28.11.2019 wurde gemäß § 14 iVm § 56 Abs. 2 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erlassen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen „diesen Bescheid“ (gemeint wohl: Ausgangsbescheid vom 22.10.2019) gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
4. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 18.12.2019 vorgelegt.
6. Mit (Teil-)Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des AMS Wien Hauffgasse vom 28.11.2019 betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019 gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des dem Beschwerdeführer erteilten Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
7. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Eingabe vom 21.07.2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Zurückziehung ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
3.4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.11.2019, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 22.10.2019 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2226734.1.01Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020