Entscheidungsdatum
28.07.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W258 2231115-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheids abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„I. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 05.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte er im Wesentlichen vor, er habe Syrien verlassen, um nicht als Reservist im syrischen Militär dienen zu müssen. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien würde er als Verräter ins Gefängnis geschickt werden. Zum Nachweis seines Vorbringens legte er folgende, auf ihn lautende, syrische Ausweise bzw. Dokumente vor:
? Personalausweis,
? Kopie des Militärdienstbuchs,
? Kopie des Familienbuchs,
? Auszug aus dem Personalregister,
? Kopie der Heiratsurkunde.
3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zwar ausgereist, um sich einem möglichen Militärdienst zu entziehen, es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe.
4. Gegen den abweisenden Spruchpunkt I. wendet sich die gegenständliche Beschwerde vom XXXX , bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, in der im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe entgegen der Annahme der belangten Behörde im Jahr 2013 einen Einberufungsbefehl erhalten, er habe ihn aber ignoriert. Er sei nur deswegen nicht eingezogen worden, weil er sich vorwiegend in Gebieten aufgehalten habe, über die das syrische Regime keine oder geringe Kontrolle innehatte. Die belangte Behörde habe weiters Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid außer Acht gelassen, wonach maßgeblich wahrscheinlich sei, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien als Reservist zwangsrekrutiert werden würde.
5. Die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2020 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in das Strafregister.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein einunddreißigjähriger, männlicher und gesunder syrischer Staatsangehöriger.
Er hat in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet und ist Reservist der syrischen Armee.
Der Beschwerdeführer ist aus Syrien ausgereist, um sich dem Wehrdienst als Reservist zu entziehen.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
In Syrien besteht für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die gesetzliche Pflicht zur Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden, seit 2011 erfolgen solche Einberufungen auch tatsächlich und wurde die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). In der Praxis wurde die Altersgrenze erhöht und auch Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern sind gezwungen Wehr-/Reservedienst zu leisten. Dem Experten zufolge würden jedoch jüngere Männer genauer überwacht, ältere könnten leichter der Rekrutierung entgehen. Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen, daher ist aktuell ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden, bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 13.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.10.2019, das die belangte Behörde ihren Länderfeststellungen zu Grunde gelegt hat (in Folge „LIB“), S. 40 ff)
Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (LIB, S. 40 ff).
Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB, S 44 f). Die Wirksamkeit der zahlreichen auch Wehrdienstverweigerer betroffenen Amnestien ist zweifelhaft (LIB, S. 46).
Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle wie einem Checkpoint von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Checkpoint-Personals oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter, riskieren (LIB, S. 89 f).
Schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik (LIB, S. 50).
Die Unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten Nationen (VN) für Syrien berichtete ebenfalls von außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Regierungskontrolle. Menschenrechtsorganisationen berichteten von summarischen Hinrichtungen mutmaßlicher Deserteure (LIB, S. 53)
Wenn Männer aus dem Ausland zurückkehren, wird Berichten zufolge stets ihre Wehrdienstakte überprüft (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen 5. aktualisierte Fassung, November 2017, S 46).
Die Einreise nach Syrien mit Ziel des gegenständlichen Herkunftsgebietes ist sicher und aus Sicht des syrischen Regimes legal im Wesentlichen über den Libanon und den Flughafen von Damaskus möglich (LIB, S. 70), die entsprechenden Grenzkontrollstellen befinden sich in der Hand des Regimes.
2. Der Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen grundsätzlich im unbedenklichen Verwaltungsakt; seine Unbescholtenheit zusätzlich auf dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass er Syrien verlassen hat, um sich dem Wehrdienst als Reservist zu entziehen, gründet auf seinen Angaben vor dem Bundesamt, dass er seinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet hat, ergibt sich darüber hinaus auf seinem unbedenklichen Militärdienstbuch.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gründen auf den jeweils zitierten unbedenklichen Länderberichten.
3. Rechtlich folgt daraus:
Die – zulässige – Beschwerde ist berechtigt.
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Entscheidend ist, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).
Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt dabei nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Eine drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz kann zur Asylgewährung führen, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Ist mit der Teilnahme an dem Kriegseinsatz auch der Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen verbunden, kann auch eine bloße Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Demnach wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine (drohende) asylrelevante Verfolgung, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie, die ua Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen, fallen.
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der Beschwerdeführer könnte nur über Grenzübergänge, die vom syrischen Regime kontrolliert werden (wie zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus), sicher und legal nach Syrien zurückkehren. Dabei würde seine Wehrdienstakte überprüft werden und es würde festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Reservestand befindet.
Der Beschwerdeführer ist deutlich unter vierzig Jahre alt, gesund und verfügt über militärische Vorerfahrung. Er entspricht damit dem Profil jener Personen, die üblicherweise von der syrischen Armee zum Reservedienst eingezogenen werden.
In Zusammenschau mit dem – durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen bedingten – großen Personalbedarf der syrischen Armee, die deshalb durchgeführten Rekrutierungsanstrengungen, in deren Rahmen Militärdienstpflichtige auch im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints „herausgefiltert“ und Reservisten – auch Willkürlich – einberufen werden, besteht ein maßgebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise festgenommen und dem Reservedienst in der syrischen Armee zugeführt werden würde. Es besteht das maßgebliche Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dabei zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung mit zumindest einer – wahrscheinlich auch mit Folter verbundenen – Anhaltung bzw. Haft bestraft werden würde. Bereits aus diesem Grund liegt nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine den Beschwerdeführer objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor.
3.3. Der BF hat daher im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen, nämlich auf Grund seiner (unterstellten) politischen Überzeugung, zu befürchten. Er kann nicht auf eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit verwiesen werden, weil ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (bspw VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Asylausschluss- oder -endigungsgründe liegen nicht vor. Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.4. Auf die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder nicht, kommt es Angesichts dieses Ergebnisses nicht mehr an.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Da lediglich Rechtsfragen zu klären waren – so hat die belangte Behörde lediglich Rechtsfolgen übersehen, die sich bereits aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt ergeben haben –, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich hinsichtlich der zu klärenden Rechtsfragen auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Desertion Einziehung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2231115.1.00Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020