TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 W282 2207570-3

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W282 2207570-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkannt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX (und weiteren Alias-Vor- und Familiennamen), geb. am XXXX alias XXXX (und weiteren Aliasgeburtsdaten), StA.: Marokko, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (BF) reiste 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 15.09.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen.

2.Am 18.06.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag; dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 24.05.2012 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 07.01.2013 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 aufgehoben; im weiteren Rechtsgang wurde ein neuerlich zurückweisender Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2015 behoben.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet), den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25.05.2012 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.), erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020, GZ I402 1428032-4/28E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des BF zugestellt und blieb unbekämpft.

5. Nach Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .2020 aus der Strafhaft wurde über ihn mit Bescheid des BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG.

6. Gegen diesen Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 22.04.2020 Beschwerde. Das Bundesamt erstattete eine Stellungnahme und gab darin auszugsweise wie folgt an:

„Im Zuge der Schubhafteinvernahme am XXXX .2020 gab der BF an, dass er beabsichtige auf illegalem Wege das Land zu verlassen, das wäre gar kein Problem. Überdies gab er zu dem Vorhalt, immer wieder andere Identitäten anzugeben, an, dass er dies mit der Absicht mache, um nicht in Schubhaft genommen zu werden. Der BF hat bis dato niemals an seiner Identitätsfeststellung mitgewirkt, stattdessen hat er durch häufiges Ändern seiner Angaben diese vorsätzlich behindert. Auch nach Vorhalt der erfolgten Personsfeststellung durch IP Rabat war er nicht bereit wahrheitsgemäße Angaben zu machen, indem er darauf bestand, dass er nicht am XXXX in Al Aissaoui geboren wurde, sondern am XXXX in Pushdor.

Ebenfalls verweigerte der BF in der Einvernahme die Befüllung des Formulars für die marokkanische Botschaft.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein und über keinen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich zu verfügen, er hätte lediglich seit ca. 2 Jahren eine Freundin, die ihn seit seiner Inhaftierung am XXXX .2019 einmal zu Beginn besucht hätte. Der BF habe auch in Österreich unter falschem Namen und unter Vorweis eines slowakischen Dokumentes schwarzgearbeitet.

Der BF hat sich bereits mehrfach durch Untertauchen und Angabe falscher Identitäten (bereits mehr als 20 Aliasidentitäten zu dieser Person) dem Zugriff der Behörde entzogen und wurde wiederholt straffällig.

Im Strafregister scheinen 11 Verurteilungen wegen SMG, Vermögensdelikten und Gewaltdelikten auf.

Aus dieser erheblichen strafrechtlichen Auffälligkeit des Fremden ist daher der Schluss mangelnder Vertrauenswürdigkeit zulässig, was - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch bei der Prüfung von Sicherungsmaßnahmen nach dem FPG nicht außer Betracht bleiben kann.

Zusammengefasst wird festgehalten, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht, welcher - trotz Bestehens einer Wohnmöglichkeit – lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen war. Der BF hat durch sein Vorverhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die Rechtsordnung insgesamt zu respektieren.

Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wird festgehalten, dass aufgrund der massiven strafrechtlichen Delinquenz des BF einerseits gem. Judikatur des VwGH das öffentliche Interesse an seiner raschen Außerlandesbringung als maßgeblich vergrößert anzusehen ist; andererseits ist das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch laufend und ist die Schubhaft bis dahin unbedingt notwendig, um die für die Abschiebung notwendige Ausstellung des erforderlichen Reisedokuments gem. § 97 FPG zu erlangen.

Das Ergebnis dieses Verfahrens kann jederzeit einlangen, sodass die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist und seitens des Fremden jederzeit durch entsprechende Mitwirkung verkürzt werden könnte.

Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung war als nicht zielführend zu beurteilen, da mit bereits dargelegter ausführlicher Begründung anzunehmen ist, dass sich der Fremde einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, insbesondere da er sich bereits mehrmals dem Verfahren entzogen hat und dies in der Einvernahme erneut angedroht hat. Er wäre somit für die Behörde nicht greifbar und die Abschiebung undurchführbar.

Es mangelt dem BF an jener Vertrauenswürdigkeit und Kooperationswilligkeit mit den Behörden, welche prinzipiell Voraussetzung für die Anwendung gelinderer Mittel wie der periodischen Meldeverpflichtung oder der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit ist.

Da der BF ausreiseunwillig ist und dies in der Einvernahme wiederholt und glaubhaft kundgetan hat, ist davon auszugehen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin aus eigenem nicht nachkommen wird, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich und einzig mögliches verhältnismäßiges Mittel anzusehen ist.

Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Fremden rechtmäßig und verhältnismäßig sind.“

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 zur GZ W154 2207570-2/3E wurde diese Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und gemäß §22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.

8. Am 24.07.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach viermonatiger Dauer (03.08.2020) vor.

9. Unter einem erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es nach Wiedergabe des obigen Verfahrensgangs u.a. vorbringt, dass im November 2018 Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) mit Algerien und Marokko gestartet worden wären, weiters sei am 09.09.2019 auch bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) mit der lybischen Botschaft gestartet worden wäre, der BF hätte aber nicht als lybischer Staatsbürger identifiziert werden können. Am 30.01.2020 sei im Rahmen eines Interviews bei der algerischen Botschaft die marokkanische Staatsbürgerschaft des BF bestätigt worden. Der übrige Inhalt der Stellungnahme deckt sich mit dem in Punkt 6. Wiedergegeben. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei aus Sicht des Bundesamtes daher notwendig und verhältnismäßig, zumal das HRZ Verfahren letztmalig am 17.07.2020 urgiert worden sei.

10. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht erstattete das Bundesamt am 28.07.2020 eine zusätzliche Stellungnahme in der wie folgt festgehalten wird:

„Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer Personsfeststellung durch InterpolRabat über das BKA, Zahl: [..] vom [..] unter dem Nationale XXXX , XXXX in Al Aissaoui/Marokko geb. fest.

Da die marokkanische Botschaft diese Personsfeststellung durch Interpol nicht als ausreichend für eine HRZ-Ausstellung befand, wurde der BF, zur Erlangung weiterer Beweismittel, am 30.01.2020 der algerischen Botschaft vorgeführt. Durch den Botschaftsmitarbeiter wurde mitgeteilt, dass es sich bei der vorgeführten Person um einen Marokkaner handle.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist marokkanischer Staatsbürger, er ist volljährig und gesund. Der BF verwendet die im Spruch angegebene Identität, die nur für dieses Verfahren feststeht. Der BF verwendet darüber hinaus zahlreiche Alias-Identitäten und Geburtsdaten; dies um seine Identifizierung und seine Abschiebung zu behindern und zu erschweren. Der BF war im Inland nur sehr sporadisch behördlich gemeldet und die meiste Zeit für Behörde nicht greifbar. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit befindet sich der Beschwerdeführer in einer Drogenersatztherapie. Er ist hafttauglich. Der BF ist nicht Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF ist in Österreich elf mal strafgerichtlich verurteilt worden:

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom XXXX .2005 wurde der Beschwerdeführer wegen der gewerbsmäßig begangenen Jugendstraftat nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall und Abs. 2 Z 2 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom XXXX .2006 wurde der Beschwerdeführer wegen desselben Vergehens, jedoch in Form des Versuchs begangen, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der vorigen Strafe widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2006 wurde der Beschwerdeführer wegen der (teilweise in Form des Versuchs) gewerbsmäßig begangenen Jugendstraftat nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2007 wurde der Beschwerdeführer wegen der Jugendstraftat, nämlich des (teilweise in Form des Versuchs begangenen) Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 15 StGB und §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen versuchter Nötigung nach § 15 StGB und § 105 Abs. 1 StGB, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG und wegen der Vergehen der (teilweise in Form des Versuchs begangenen) Urkundenunterdrückung und des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 15 StGB und §§ 229 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2011 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (teilweise in Form des Versuchs begangenen) gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2014 (in Rechtskraft erwachsen am 13.10.2015) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des (in Form des Versuchs) begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB und § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des (in Form des Versuchs begangenen) Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

1.2. Zum sozialen Umfeld:

Der BF ist in Österreich in keiner nennenswerten Form integriert, verfügt über keine substanziellen sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft, über kein nennenswertes Barvermögen und über keinen gesicherten Wohnsitz. Er gibt an, seit zwei Jahren eine Beziehung zu führen, kann aber die genaue Adresse seiner Freundin nicht nennen.

1.3. Zum Vorverfahren

Der BF hat sich bereits in der Vergangenheit mehrfach dem Zugriff von Behörden durch die Angabe von Alias-Identitäten und Nutzung gefälschter Ausweise entzogen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020, GZ I402 1428032-4/28E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2018 als unbegründet abgewiesen. Es liegt daher eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor.

Mit Erkenntnis vom 29.04.2020, GZ W154 2207570-2/3E wies das Bundesverwaltungsgericht die gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG erhobene Schubhaftbeschwerde des BF ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 leg. cit. fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und diese verhältnismäßig sei.

1.4 Zur Schubhaft:

Über den BF wurde mit Mandatsbescheid vom XXXX .2020 die Schubhaft zur Sicherung der zur Sicherung der Abschiebung. Der BF wurde zuerst in das Polizeianhaltezentrum Eisenstadt eingeliefert und wird seit 06.05.2020 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien in Schubhaft angehalten.

Der BF hat bis dato nicht am Verfahren zur Durchsetzung seiner Ausreise mitgewirkt, er hat kein Reisedokument vorgelegt und hat unzählige Alias-Identitäten angegeben. Der BF hat angegeben nicht ausreisewillig zu sein und hat auch das Ausfüllen der notwendigen Formulare zur Erlangung eines HRZ mit der Botschaft von Marokko verweigert. Der BF hat selbst angegeben, dies alles zur Verhinderung seiner Abschiebung zu tun. Der BF befand sich von 09.05.2020 bis 27.05.2020 und von 13.06.2020 bis 16.06 .2020 im Hungerstreik, wobei er diese jeweils freiwillig wieder aufgab. Am 13.07.2020 verweigerte der BF die Schubhaftbetreuung durch die ARGE Rechtsberatung.

Nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahren wurden die Verfahren mit der marokkanischen und algerischen Botschaft zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten weiterbetrieben. Letztmalig wurden diese Verfahren am 17.07.2020 vom Bundesamt urgiert.

Festgestellt wird, dass das Bundesamt nachhaltige und angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF vorgenommen hat. Es ist in diesem Zusammenhang als gerichtsnotorisch festzuhalten, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für das Königreich Marokko iaR einen längeren Zeitraum benötigt als bei anderen vergleichbaren Staaten. Da die marokkanische Botschaft die Identifizierung des BF durch Interpol als nicht ausreichend angesehen hat, wurde der BF auch der algerischen Botschaft vorgeführt, die bestätigt hat, dass es sich beim BF um einen marokkanischen Staatsbürger handelt.

Die im März 2020 eingeführten Unterberechnungen der internationalen Flug- und Fährverbindungen durch Marokko sind am 10.07.2020 ausgelaufen. Die marokkanischen Behörden haben Ein- und Ausreisemöglichkeiten für Personen mit Wohnsitz in Marokko und deren Familienangehörigen ab dem 15. Juli 2020 angekündigt. Eine Abschiebung des BF nach Erlangung eines HRZ erscheint daher in einem angemessenen Zeithorizont möglich. Jedenfalls möglich erscheint diese jedoch während der zulässigen Schubhafthöchstdauer.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen zur Nicht-Kooperation und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem genannten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis der Gerichtsabteilung W154. Die Negativ-Feststellungen zu den familiären Beziehungen, zum Wohnsitz und zur Erwerbstätigkeit basieren auf dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bzw. der Einvernahme zur Schubhaft am XXXX .2020. Weiters basieren diese Feststellungen auch auf dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ I402 1428032-4.

2.2 Hinsichtlich der Feststellungen zur mangelnden Ausreisewilligkeit und der Tatsache, dass der BF angegeben hat, seine zahlreichen falschen Identitäten zur Verhinderung seiner Abschiebung angegeben zu haben ist auf die Niederschrift der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am XXXX .2020 zu verweisen (Schubhaftakt der belangten Behörde, AS 3, 7). Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich u.a. aus dem Erkenntnis des BVwG zur GZ I402 1428032-4, da eine Abfrage des Strafregisters hinsichtlich des BF aufgrund dessen unzähliger Alias-Identitäten keine sinnvollen Ergebnisse liefert bzw. nicht zielführend ist.

2.3 Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde darlegt hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Kräften bemüht und nach Erfahrungswerten davon auszugehen ist, dass ein solches auch von der marokkanischen Botschaft erlangt werden kann. Das Verfahren wurde auch rechtzeitig vor der Haftentlassung des BF in die Wege geleitete. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates wurde durch das BFA auch bereits am 17.07.2020 erneut urgiert.

2.4 Zur Möglichkeit einer baldigen Abschiebung ist festzuhalten, dass die Maßnahmen zur Beschränkung des Reiseverkehrs durch die COVID-19 Pandemie mittlerweile weitestgehend zurückgenommen sind und Austrian Airlines mit 15.06.2020 den Flugbetrieb wiederaufgenommen hat. Die Feststellungen zu den ausgelaufenen Reisebeschränkungen hinsichtlich Marokko basieren auf Einsichtnahmen in die Reiseinformationen hinsichtlich Marokko auf den Webseiten des österreichischen sowie des deutschen Außenministeriums mit Stand 27.07.2020 (OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

3.1 Fortsetzung der Schubhaft:

3.1.1 Gesetzliche Bestimmungen:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (§ 76 FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)

„(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§§ 22a BFA-VG)

„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

3.1.2 Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.2 Zum konkret vorliegen Fall:

Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Unter einem hat das Bundesamt darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten fristgerecht zur Überprüfung vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichthof führte hierzu Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111)

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers – insbesondere der Angabe von zahlreichen Alias-Identitäten mit feststeht, dass der BF seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt (§ 76 Abs. 3 Z 1 leg. cit.). Der BF gab auch selbst bei seiner Einvernahme am XXXX .2020 an, dass er falsche Identitätsdaten benutzt um seine Abschiebung zu verhindern.

Weiters besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass sich der BF aber bereits der Durchsetzung einer solchen Maßnahme entzogen hat, in dem er untergetaucht ist und für die Behörden nicht greifbar war, begründet auch dieser Umstand gegenständlich Fluchtgefahr. Zu Guter Letzt ist der BF im Bundesgebiet auf nicht nennenswert sozial ober beruflich verankert, da er keine Familienangehörigen und keinen festen Wohnsitz hat, weiters im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war und er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Im Hinblick auf die Angabe, er führe eine Beziehung mit seiner Freundin, deren genaue Adresse er aber nicht kenne, ist festzuhalten, dass selbst für den Fall, dass es sich bei dieser Behauptung um die Wahrheit handeln sollte, dieses Faktum allein nicht ausreichend wäre, um die Annahme von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG entscheidend zu mindern.

Es sind iSd oben dargelegten Judikatur des VwGH zu § 80 FPG weiterhin keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die zwischenzeitige temporäre Unmöglichkeit der Durchführung der Abschiebung nach Marokko durch die durch COVID 19 bedingten Maßnahmen, nicht bloß ein zeitlich befristetes Hindernis darstellen. Die Einschränkungen im internationalen Reiseverkehr wurden mit Mitte Juni 2020 weitgehend zurückgenommen und der Flugbetrieb der Austrian Airlines wurde mit 15.06.2020 wiederaufgenommen. Die Einreisebeschränkungen für Marokko sind zwischenzeitlich abgelaufen und wurde seitens der marokkanischen Regierung verlautbart, das marokkanische Staatsbürger ab 15.07.2020 grundsätzlich wieder nach Marokko einreisen könnten. Jedenfalls ist aber mit einer realistischen Durchführung der Abschiebung – nach Erlangung eines HRZ – binnen der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen (vgl. auch Punkt II.2.4).

Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass sich die Behörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nachhaltig bemüht, auch verhältnismäßig. Darüber hinaus ist gemäß §76 Abs. 2a FPG auch die erhebliche Straffälligkeit des BF ins Kalkül zu ziehen, die der Sicherung einer baldigen Abschiebung des BF zusätzliches Gewicht verleiht.

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, insbesondere, dass er sich bereits Verfahren durch Untertauchen entzogen hat und dass er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und diese verhältnismäßig ist.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es finden sich im keine schlüssigen Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2207570.3.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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