TE Bvwg Beschluss 2020/7/30 W131 2229809-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.07.2020

Norm

ABGB §7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
BVergG 2018 §346
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2229809-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Pauschalgebührenersatzbegehren der anwaltlich vertretenen XXXX iZm einem Nachprüfungsantrag betreffend eine gesondert anfechtbaren Entscheidung im Vergabeverfahren der Bundesbeschaffung GmbH samt weiteren Auftraggebern mit der Bezeichnung „Wartung (Prüfung und Instandhaltung) und Beschaffung von Feuerlöschern und vorbeugendem Brandschutz“ (BBG-interne GZ 2703.03321), beschlossen:

A)

Die Bundesbeschaffung GmbH ist schuldig, der XXXX zu Handen der XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution insgesamt 2.160 Euro an Pauschalgebührenersatz zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin (= ASt) begehrte iZm dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren neben der Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung betreffend die Lose 2, 3 und 4 des Vergabeverfahrens auch Pauschalgebührenersatz.

2. Auftraggeberseitig trat und tritt die Finanzprokuratur als Rechtsvertreter aller beteiligten Auftraggeber auf, das sind 1. die Republik Österreich (Bund), 2. die Bundesbeschaffung GmbH (= BBG) und 3. alle weiteren Auftraggeber gemäß einer den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste der BBG. Vergebende Stelle ist die BBG, die gegenständlich eine zentrale Beschaffungsstelle nach § 2 Z 47 BVergG war und ist.

3. Die ASt entrichtete für ihren Nachprüfungsantrag bei einem geschätzten Auftragswert der drei von der Ausscheidensentscheidung betroffenen LoseiHv insgesamt 1.290.000,00 Euro einen Betrag von 2.160 Euro an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag.

4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2020 wurde die angefochtene Ausscheidensentscheidung duch das BVwG nichtigerklärt und obsiegte die ASt daher mit ihrem Nachprüfungsantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Beweiswürdigung)

Die obige Verfahrensgangschilderung mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten.

2.

Zu A) Zur Gebührenauferlegung

2.1. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 328 Abs 1 BVergG, BGBl I 2018/65 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei gemäß § 333 BVergG subsidiär das VwGVG und die in § 333 BVergG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.

2.2. § 341 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:

(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
[...]

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

2.3. Die von der ASt mit Nachprüfungsantrag begehrte Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung wurde ausgesprochen und hat die ASt daher mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt, womit gemäß § 341 BVergG insoweit ein Anspruch auf Pauschalgebührenersatz gegen den bzw die unterlegenen Auftraggeber besteht.

2.4. Bei einem Auftragswert iHv 1.290.000 für drei vom Nachprüfungsantrag betroffene Lose hat die ASt dabei mit den an das BVwG einbezahlten 2.160,00 Euro die gemäß § 340 Abs 1 BVergG und § 2 der Verordnung BGBl II 2020/212 geschuldeten Pauschalgebühren entrichtet, siehe insb § 2 Abs 4 der gerade zitierten Verordnung.

2.5. Gegenständlich traten neben der BBG noch weitere Rechtsträger als Auftraggeber auf. Die BBG wurde dadurch als zentrale Beschaffungsstelle und vergebende Stelle alleinige auftraggeberseitge (Haupt-) Verfahrenspartei im Nachprüfungsverfahren - § 346 Abs 1 BVergG.

Da der Gesetzgeber diesen Parteieintritt für andere Auftraggeber im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG nicht vorgesehen hat, war die Frage zu klären, welcher bzw welche Auftraggeber zum Pauschalgebührenersatz zu verpflichten sind.

Nachdem der Pauschalgebührenersatz nach § 341 BVergG nach dem Konzept des BVergG letztlich auf auftraggeberseitg rechtswidrige Vergabeverfahrenshandlungen zurückgeht, ist nach hier vertretener Auffassung mangels besonderer Regelungen im BVergG analog gemäß § 7 ABGB auf die schadenersatzrechtliche Regelung des § 1302 Satz 2 2. Fall ABGB zurückzugreifen, nach welcher mangels Klarheit über die Schädigungs- bzw Verursachungsanteile der einzelnen Haftungsverantwortlichen jeder [hier:] Auftraggeber auf das Ganze in Anspruch genommen werden kann und sich danach im Innenverhältnis allenfalls (teil-) regressieren kann.

Insoweit war es iZm der vorliegenden im Verfahrensgang aufgezeigten Auftraggebermehrheit sachgerecht iSd Art 7 B-VG und Art 2 StGG, der Auftraggeberin BBG (- als auch zentraler Beschaffungsstelle und vergebender Stelle -) den gesamten Pauschlgebührenersatz gemäß § 341 BVergG aufzuerlegen.

Dabei war gemäß § 19a RAO die Zahlung antragsgemäß zH der Rechtsvertretung der ASt auszusprechen.

B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich zuzulassen, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH insb auch zur grundsätzlichen Rechtsfrage vorliegt, wie der Spruch über die Pauschalgebührenauferlegung bei mehreren ersatzpflichtigen Auftraggebern und einer für diese Auftraggeber insgesamt tätigen vergebenden Stelle und gleichzeitig zentralen Beschaffungsstelle zu formulieren ist.

Schlagworte

Ausscheidensentscheidung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung Pauschalgebührenersatz Schadenersatz Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2229809.2.00

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten