TE Bvwg Beschluss 2020/7/30 I413 2207571-1

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Veröffentlicht am 30.07.2020
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Entscheidungsdatum

30.07.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2207571-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Alexander FRITSCH, Steuerberater, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 10.08.2018, Zl. B/FIA-01-01/2018, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 10.08.218, B/FIA-01-01/2018, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer für die die ebenfalls in dieser Beilage angeführten Zeiträume in Höhe von EUR 11.453,22 zu entrichten (Spruchpunkt 1.) und auf Grund der vorstehenden Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende Verzugszinsen bis einschließlich 03.05.2018 iHv EUR 1.397,11 zu entrichten.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 17.08.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 31.09.2018.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Ladung vom 29.06.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung für 07.08.2020, 11:30 Uhr, an.

Mit Eingabe vom 29.06.2020 teilte der Steuerberater der Beschwerdeführerin mit, dass er im Namen und Auftrag seiner Klientin, der namentlich angeführten Beschwerdeführerin, die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK-V vom 10.08.2018 zurückziehe und dass keine Notwendigkeit für die anberaumte mündliche Verhandlung mehr bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 29.07.2020 teilte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

In der Eingabe vom 29.07.2020 äußerte der die Beschwerdeführerin vertretende Steuerberater zweifelsfrei den Willen der Beschwerdeführerin, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).

Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in seinem Schreiben vom 29.07.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2207571.1.00

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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