TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/3 W133 2225350-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2020
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Entscheidungsdatum

03.08.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W133 2225350-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.11.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 11.04.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 30.05.2018 ein, in welchem die Funktionseinschränkungen 1. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung und 2. "Lichen Sklerosus und segmentale Vitiligo", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 01.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Es wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege und das Leiden 2 von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Mit Bescheid vom 24.07.2018 wies die belangte Behörde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.12.2018 mit Erkenntnis von ebendiesem vom 08.03.2019, hg. GZ. W217 2205889-1/10E, als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2019 innerhalb der Jahresfrist den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Diesem Antrag legte er das Vorgutachten vom 30.05.2018, einen Arztbrief einer näher genannten Krankenanstalt vom 17.06.2019 und einen Bescheid des BMWFW betreffend die Anerkennung seines akademischen Grades vom 12.03.2014 bei.

Die belangte Behörde wies in der Folge den innerhalb der Jahresfrist gestellten Antrag vom 24.06.2019 nicht zurück, sondern unterzog diesen einer inhaltlichen Prüfung und holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 09.09.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Position

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehrfachen Operationen an der Halswirbelsäule mit Teilversteifung und radikulärer Symptomatik C6 links ohne motorisches Defizit.

02.01.02

40

2

Lichen Sklerosus und segmentale Vitiligo

Wahl dieser Position, da weitgehend begrenzt und ohne Funktionsbehinderung

01.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 1 werde durch das Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Im Vergleich zum orthopädischen Vorgutachten vom 30.05.2018 hätte sich keine relevante Verbesserung oder Verschlimmerung nach erfolgter Teilversteifung der Halswirbelsäule ergeben.

Mit Schreiben vom 09.09.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Am 26.09.2019 langte eine Stellungnahme zum Parteiengehör bei der belangten Behörde ein. Darin beantragt der Beschwerdeführer die Erstellung eines unparteiischen und unabhängigen Gutachtens, da die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin seinen gesundheitlichen Zustand nach der fünften Wirbelsäulenoperation nicht realistisch einschätzt habe. Wie sei es möglich, dass er nach seiner zweiten Operation (die erste war c5/c6, die zweite c3/c4) eine Behinderung von 30 v.H. und nach der dritten (c4/c5) und der vierten (Neuroforamenstenosen c6/c7) 40 v.H. zuerkannt bekommen habe, allerdings nach der fünften Operation, bei welcher ihm eine Stange eingesetzt worden sei und dadurch die gesamten Segmente von c3-Th1 versteift worden seien, kein weiterer Behinderungsgrad festgestellt worden sei. Die Tatsache, dass die letzte Operation eine viel größere körperliche Einschränkung als die vorangegangenen Operationen für ihn bedeute, werde stillschweigend ignoriert und nicht mit einem angemessenen Behinderungsgrad bewertet. Ein begutachtender Arzt solle sich an die Behinderungssätze, welche in der zu Grunde liegenden Tabelle gelten würden, halten. Es gehe in seinem Fall um die Versteifung von c3-Th1, welche nicht berücksichtigt worden sei. Er bitte darum, die mitgeschickte Abbildung 1 (vor der letzten Operation, als er einen Grad der Behinderung von 40 v.H. hatte) und die Abbildung 2, welche nach der letzten Operation entstanden sei, zu beachten. Jeder Fachmann solle erkennen können, dass eine Veränderung vorliege. Dies sei ein bewusster Versuch seine Probleme zu ignorieren. Die begutachtende Ärztin sei offensichtlich verärgert gewesen, als er sie im Rahmen der Begutachtung betreffend das Vorverfahren gebeten habe, ihn nicht anzuschreien. Er habe ihr gesagt, dass er die Begutachtung beenden würde, wenn sie ihn weiter anschreien würde. Scheinbar habe die Gutachterin eine Aversion gegen ihn, da sie die Fakten der neuen Operation (Versteifung) nicht berücksichtigt habe und ihn so als Person und Patient degradiere. Er bitte darum, dass der Sachverhalt festgestellt werde und dass eine Sachverständigenprüfung/Begutachtung von einer Fachkraft durchgeführt werde, die keine persönlichen oder geschäftlichen Kontakte zur bisher beigezogenen Gutachterin unterhalte, damit in seinem speziellen Fall kein Interessenkonflikt bestehe. Diesem Schreiben wurden zwei Röntgenbilder eines näher genannten Diagnosezentrums beigelegt.

Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche bereits das Gutachten vom 09.09.2019 erstellt hatte, vom 04.11.2019 ein. Darin berücksichtigte die Gutachterin alle in der Stellungnahme getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers und kam zusammengefasst zur Beurteilung, dass sich daraus keine Änderungen zum Gutachten vom 09.09.2019 ergeben würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Das Gutachten vom 09.09.2019 sowie die Stellungnahme vom 04.11.2019 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Gegen den Bescheid vom 05.11.2019 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 11.11.2019 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt er vor, dass er in seinem Alltag seit der Versteifung seiner Halswirbelsäule c3-Th1 eine gravierende Funktionseinschränkung erlebe, die bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei. Seit der letzten OP könne er sich weniger gut bewegen als zuvor. Wie sei es möglich, dass er nach seiner zweiten Operation (die erste war c5/c6, die zweite c3/c4) eine Behinderung von 30 v.H. und nach der dritten (c4/c5) und der vierten (Neuroforamenstenosen c6/c7) 40 v.H. zuerkannt bekommen habe, allerdings nach der fünften Operation, bei welcher ihm eine Stange eingesetzt worden sei und dadurch die gesamten Segmente von c3-Th1 versteift worden seien, kein weiterer Behinderungsgrad festgestellt worden sei. Er lege dazu einen Entlassungsbrief einer näher genannten Rehabilitationsanstalt vor. Diese Unterlage würde zeigen, dass er große Schmerzen an der HWS habe und beschreibe seinen allgemeinen HWS-Zustand, was mit der Funktionseinschränkung direkt verbunden sei. Die Tatsache, dass die letzte Operation eine viel größere körperliche Einschränkung als die vorangegangenen Operationen für ihn bedeute, werde stillschweigend ignoriert und nicht mit einem angemessenen Behinderungsgrad bewertet. Er bitte darum, die mitgeschickten Bilder 1, 2, 3 und 4 (vor der letzten Operation, als er einen Grad der Behinderung von 40 v.H. hatte) und das Bild 5, welches nach der letzten Operation entstanden sei, zu beachten. Jeder Fachmann solle erkennen können, dass eine Veränderung zu einer größeren funktionellen Einschränkung führe, womit er jeden Tag kämpfen müsse. Dies könne die Gutachterin leider nicht spüren, um richtig und objektiv zu urteilen. Nach Sichtung der Bilder würde man erkennen, dass es nach eine solcher Versteifung von mehreren Segmenten zu erheblichen funktionellen Einschränkungen komme, was nicht ausreichend bewertet worden sei. Als er vor der letzten OP zur Begutachtung bei der Gutachterin gewesen sei, habe er weniger objektive Funktionseinschränkungen als bei der Begutachtung nach der letzten OP gehabt, dies sei von der Sachverständigen nicht berücksichtigt worden. Dies sei ein bewusster Versuch seine Probleme zu ignorieren. Die begutachtende Ärztin sei offensichtlich verärgert gewesen, als er sie im Rahmen der Begutachtung betreffend das Vorverfahren gebeten habe, ihn nicht anzuschreien. Er habe ihr gesagt, dass er die Begutachtung beenden würde, wenn sie ihn weiter anschreien würde. Scheinbar habe die Gutachterin eine Aversion gegen ihn, da sie die Fakten der neuen Operation (Versteifung mit einer Stange) nicht berücksichtige und ihn so als Person und Patient degradiere. Da eine objektivierbare Funktionseinschränkung aufgrund der Fakten nicht festgestellt worden sei, liege eine Diskriminierung vor, weil er mit einer Stange in der HWS funktionell eingeschränkter sei als ohne diese Stange. Dies müsse jeder Person klar sein. Er bitte darum, dass der Sachverhalt festgestellt werde und dass eine Sachverständigenprüfung/Begutachtung von einer Fachkraft durchgeführt werde, die keine persönlichen oder geschäftlichen Kontakte zur bisher beigezogenen Gutachterin unterhalte, damit in seinem speziellen Fall kein Interessenkonflikt bestehe. Der Beschwerde wurden ein ärztlicher Entlassungsbrief einer näher genannten Rehabilitationsanstalt vom 23.10.2019 und mehrere Röntgenbilder eines näher genannten Diagnosezentrums beigelegt.

Die belangte Behörde legte am 13.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.

Mit E-Mailnachricht vom 06.07.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich am 25.08.2020 einer Schultergelenksarthroskopie unterziehen müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Er brachte am 24.06.2019 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrfachen Operationen an der Halswirbelsäule mit Teilversteifung und radikulärer Symptomatik C6 links ohne motorisches Defizit;

2.       Lichen Sklerosus und segmentale Vitiligo, weitgehend begrenzt und ohne Funktionsbehinderung.

Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Im Vergleich zum orthopädischen Vorgutachten vom 30.05.2018 hat sich keine relevante Verbesserung oder Verschlimmerung nach erfolgter Teilversteifung der Halswirbelsäule ergeben.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.09.2019 sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 04.11.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Das vom Beschwerdeführer erstattete Beschwerdevorbringen führt zu keiner geänderten Einschätzung. Die bestehenden Funktionseinschränkungen wurden im vorliegenden Gutachten und in der vorliegenden Stellungnahme durch die vorgenommene medizinische Beurteilung korrekt berücksichtigt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.

Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur kroatischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.09.2019 sowie auf der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 04.11.2019. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung auseinander. In ihrer Stellungnahme vom 04.11.2019 berücksichtigte die Sachverständige die im Rahmen des Parteiengehörs getätigten Vorbringen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung auch richtig eingestuft.

Führendes Leiden des Beschwerdeführers sind die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Dieses Leiden wurde von der beigezogenen Gutachterin korrekt dem oberen Rahmensatz (40 v.H.) der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) zugeordnet, da beim Beschwerdeführer ein Zustand nach mehrfachen Operationen an der Halswirbelsäule mit Teilversteifung und radikulärer Symptomatik C6 links ohne motorisches Defizit vorliegt. Die Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. würde insbesondere das Vorliegen von schweren Funktionseinschränkungen mit klinischen Defiziten erfordern. Solche konnten jedoch bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.09.2019 nicht objektiviert werden („Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation 30°, Seitneigen 20°, Kinn/Jugulum Abstand 5/10 BWS/LWS: FBA: nicht durchgeführt, Rotation und Seitneigen jeweils 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe: UE seitengleich mittellebhaft auslösbar, OE: BSR seitengleich mittellebhaft auslösbar, Radiusperiostreflex beidseits nicht sicher auslösbar.“).

Die Tatsache alleine, dass bei der letzten Operation eine Teilversteifung der Halswirbelsäule durchgeführt wurde, ist nicht geeignet, eine höhere Beurteilung zu bedingen. So dokumentiert der vorgelegte Arztbrief einer näher genannten Krankenanstalt vom 17.06.2019 den stationären Aufenthalt vom 12.06.2019 bis 17.06.2019 und wird im Entlassungsstatus festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem operativen Eingriff bei subjektivem Wohlbefinden und deutlich reduzierter Schmerzbelastung entlassen werden konnte. Es bestand postoperativ zwar noch eine Kribbelparästhesie der Finger I-II links, aber waren die Wundverhältnisse reizlos und bestand kein neurologisches Defizit. Auf eine offenkundige Verschlechterung des Leidenszustandes aufgrund der zuletzt erfolgten Operation kann daher nicht geschlossen werden. Die beigezogene Gutachterin führt dazu nachvollziehbar aus, dass sich im Vergleich zum orthopädischen Vorgutachten vom 30.05.2018 keine relevante Verbesserung oder Verschlimmerung nach erfolgter Teilversteifung der Halswirbelsäule ergeben hat. Auch der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Entlassungsbrief einer näher genannten Rehabilitationsanstalt vom 23.10.2019 enthält als Entlassungsdiagnose keine entscheidungsrelevante Abweichung im Vergleich zu den bereits bei der Antragstellung vorgelegten Befunde. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 02.09.2019 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich der Einstufung nach der Einschätzungsverordnung in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule konnten – auch unter Berücksichtigung der Versteifung der Halswirbelsäule von C3 bis Th1 - nicht festgestellt werden.

Zu den vorgelegten Röntgenbildern ist festzuhalten, dass für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung bei radiologischen Befunden immer die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant ist. Da im Rahmen der klinischen Untersuchung durch die Gutachterin die aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule in Rotation bei 30°, Seitneigung bis 20° und ein Kinn/Jugulum Abstand von 5/10 erhoben werden konnte und die Rotation und Seitneigung von Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule 20° betrug, ist das vorliegende Wirbelsäulenleiden dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend eingeschätzt worden.

Zu den vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden.

Auch das Leiden 2 „Lichen Sklerosus und segmentale Vitiligo“ wurde von der Sachverständigen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieses Leiden weitgehend begrenzt und ohne Funktionsbehinderung ist, wie bereits im Vorgutachten vom 30.05.2018 korrekt nach der Positionsnummer 01.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Richtsatz von 10 v.H. eingestuft.

Die beigezogene Sachverständige legte in ihrem Gutachten vom 09.09.2019 schlüssig dar, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Es ist anzumerken, dass sich dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2019 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer von der beigezogenen Sachverständigen, bei der es sich im Übrigen um eine auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihrer Objektivität und Unbefangenheit sehr häufig herangezogene und erfahrene Sachverständige handelt, an deren Qualifikation kein Zweifel besteht, keine fachgerechte Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen in der Stellungnahme zum Parteiengehör bzw. in der Beschwerde; insbesondere widersprechen die Untersuchungsergebnisse auch nicht den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen. Im Übrigen ist es – dies sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt - im gegenständlichen Verfahren nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, dem Antragsteller eine medizinische Behandlung zukommen zu lassen, sondern eine Beurteilung auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) vorzunehmen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten (inklusive Stellungnahme) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.09.2019 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 04.11.2019. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45.

(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten vom 09.09.2019 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 04.11.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen detaillierten Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.

Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme zum Parteiengehör bzw. in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erstellung eines „unparteiischen und unabhängigen“ Gutachtens nicht Folge zu geben, zumal im gegenständlichen Verfahren bereits ein nicht zu beanstandendes medizinisches Sachverständigengutachten (inklusive ergänzender Stellungnahme) eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und - wie bereits ausgeführt – an der Kompetenz, Objektivität und Unbefangenheit der beigezogenen Sachverständigen keinerlei Zweifel bestehen.

Schließlich ist betreffend die E-Mailmitteilung des Beschwerdeführers vom 06.07.2020, wonach am 25.08.2020 bei ihm eine Schulterarthroskopie geplant sei, darauf hinzuweisen, dass dieser vorgebrachte Umstand der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegt, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage (13.11.2019) entstandene neue Tatsachen könnten – unter Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - allenfalls im Wege einer neuerlichen Antragstellung geltend gemacht werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens (inklusive Stellungnahme) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Beide Parteien stellten zudem keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2225350.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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