Entscheidungsdatum
05.08.2020Norm
AlVG §10Spruch
W141 2218954-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef Hermann als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz vom 28.09.2018, nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.09.2018 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 10.09.2018 bis 21.10.2018 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht im erforderlichen Ausmaß Eigeninitiative zur Beendigung der Arbeitslosenversicherung bzw. zur Aufnahme einer Beschäftigung gezeigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 29.10.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers.
Im Wesentlichen wurde darin ausführlich begründend angeführt, der verfahrensgegenständliche Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig und die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt. Konkret wurde angegeben, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Bescheid Feststellungen zu den behaupteten fehlenden Nachsichtsgründen bzw. behaupteten fehlenden Eigeninitiative anzugeben. Laut den Ausführungen in der Beschwerde treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Weiters brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl Nachsichtsgründe vorliegen würden, da der Beschwerdeführer erheblichen Pflegebedarf habe, es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, jeden Beruf auszuüben sowie ihn Unterhaltspflichten gegenüber seiner zwei Kindern treffen würden, er diesen jedoch nicht nachkommen könne und seine Kinder gegen ihn Exekution führen würden. Der Beschwerde wurden Sachverständigengutachten als Beweise beigelegt.
3. Mit Schreiben vom 26.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Feststellung von dessen Arbeitsfähigkeit zu einem Untersuchungstermin bei der PVA Begutachtungsstelle am 10.04.2019 geladen.
Dieses Schreiben der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und hat der Beschwerdeführer diesen Termin nicht wahrgenommen.
4. Am 17.05.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben vom 12.06.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde zu einer ärztlichen Untersuchung am 26.08.2019 geladen. Auch dieses Schreiben wurde am 03.07.2019 an die belangte Behörde retourniert.
Entsprechende Nachweise wurde von der belangten Behörde am 18.06.2019 sowie am 04.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht.
6. Am 15.01.2020 erstattete der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Zurücknahme seiner Zeugenanträge.
7. Am 29.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers BREHM & SAHINOL Rechtsanwälte OG, vertreten durch Mag. Emre ÜNAL (RV), der Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2), der Zeuge XXXX (Z3), die Zeugin XXXX (Z4) und die XXXX (Z5) teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es wurden die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3), XXXX (Z4) von Seiten des RV für nicht notwendig befunden und der Antrag auf Zurückziehung der Zeugen wurde nochmals bestätigt. Weiters wurde von Seiten des RV ausgeführt, dass er nicht weiß, warum in der Beschwerde vom 29.10.2018 die Zeugen für notwendig befunden wurden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was die Zeugen aussagen hätten sollen. Die Zeugen wurden um 09:29 Uhr aus dem Verhandlungssaal geschickt und nicht in den Zeugenstand berufen.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte
(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:
Auf Nachfrage des VR, warum der BF zweimal zu Untersuchungen geladen wurde und nicht erschienen ist, führte dieser aus, dass er zu den Untersuchungen nicht gehen konnte und die Ladung nicht beheben konnte, da er zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand gewesen sei.
Der VR wollte wissen, ob der BF bettlägerig gewesen ist. Dies wird vom BF verneint. Er gab an, dass er nur ca. 300 m bis zur Trafik gehen könne. Die Post sei ca. 600 m entfernt. Wenn er schlafen würde, würde er nicht hören, dass der Postler kommt.
Die Frage des VR, ob der BF zur Untersuchung gehen würde, wenn er diesen laden würde, wird vom BF bejaht. Der VR erkundigt sich diesbezüglich, ob die belangte Behörde den BF neuerlich zu einer Untersuchung zubuchen könne. Dies wird von der belangten Behörde bejaht. Der BehV erwidert, dass wenn dies von Seiten des Gerichtes gewünscht werde, könne der BF zur Gesundheitsstraße zugebucht werden, in welcher die Feststellung der Arbeitsfähigkeit des BF zum Zeitpunkt Juni bis September 2018 durchgeführt werde.
8. Am 30.03.2020 wurde von der belangten Behörde eine Mitteilung über einen Untersuchungstermin nachgereicht. Den vorgeschriebenen Termin am 24.02.2020 hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, da er sich im Krankenstand befand.
9. Am 20.05.2020 hat die belangte Behörde eine BBRZ-Zubuchung nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018 nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 10.09.2018 bis 21.10.2018 verloren hat.
Gegen den Bescheid vom 28.09.2018 wurde vom des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers am 28.10.2018 Beschwerde erhoben.
Vorgebracht wurde unter anderem, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl Nachsichtsgründe vorliegen würden, da der Beschwerdeführer erheblichen Pflegebedarf habe und es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, jeden Beruf auszuüben. Der Beschwerde wurden als Beweise medizinische Unterlagen beigelegt.
Am 17.05.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zur Feststellung von dessen Arbeitsfähigkeit zu einem Untersuchungstermin am 10.04.2019 sowie am 26.08.2019 geladen. Der Beschwerdeführer hat beide diese Termine nicht wahrgenommen.
Am 29.01.2020 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt bei welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er zu den Untersuchungen nicht gehen konnte und die Ladung nicht beheben konnte, da er zu diesen Zeitpunkten im Krankenstand war. Der Beschwerdeführer erklärte darüber hinaus, dass er zur Untersuchung gehen würde, wenn ihn die belangte Behörde zu einer Untersuchung laden würde.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie durch die öffentlich mündliche Verhandlung getroffen werden.
Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Die belangte Behörde hat am 28.09.2018 einen Bescheid erlassen.
Richtigerweise hätte die belangte Behörde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitpunkt Juni bis September 2018 feststellen müssen. Dafür wäre es notwendig gewesen, den Beschwerdeführer zu untersuchen und ein arbeitsmedizinisches Gutachten zu erstellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A): Zurückverweisung der Angelegenheit
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),
§ 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden.
Im Besondern wären zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt Juni bis September 2018 die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens notwendig gewesen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitsfähigkeit Arbeitslosengeld Ermittlungspflicht Gutachten Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2218954.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020