TE Bvwg Beschluss 2020/8/6 W275 2195032-2

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W275 2195032-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen seine Abschiebung am 17.05.2018:

A)

I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, wurde am 17.05.2018 aufgrund einer gegen ihn bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nach Nigeria abgeschoben.

Gegen seine Abschiebung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 29.06.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht per Fax am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W275 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 23.07.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt, der binnen der gesetzten Frist unbeantwortet blieb.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 17.05.2018 nach Nigeria abgeschoben. Am 15.05.2018 war der Beschwerdeführer von der bevorstehenden, für 17.05.2018 geplanten Abschiebung informiert worden. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde am 17.05.2018 abgeschlossen; der Beschwerdeführer war durch diese nicht behindert, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen.

Mit Schreiben vom 29.06.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht per Fax am 29.06.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen seine Abschiebung „am 18.05.2018“ an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das gegenständliche Verfahren, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria am 17.05.2018 sowie der vorhergehenden diesbezüglichen Information ergeben sich aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Abschiebebericht vom 18.05.2018 sowie der dem Beschwerdeführer ausgefolgten und von diesem am 15.05.2018 unterschriebenen Information (AS 322). Anhaltspunkte dafür, dass der (vertretene) Beschwerdeführer durch seine Abschiebung gehindert gewesen wäre, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, sind nicht ersichtlich.

Die Feststellungen zur Beschwerdeerhebung bzw. -einbringung ergeben sich aus der Beschwerde selbst sowie der Faxbestätigung vom 29.06.2018 (OZ 1).

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. – Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG).

3.1.2. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung am 17.05.2018 in Kenntnis von diesem Vorgang und durch diese am selben Tag abgeschlossene Abschiebung nicht behindert, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen.

Die sechswöchige Beschwerdefrist war mit Ablauf des 28.06.2018 verstrichen. Die am 29.06.2018 per Fax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet und ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.2. Zu A) II. – Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Kostenersatz:

3.2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde Beschwerde gegen die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführte Abschiebung des Beschwerdeführers am 17.05.2018 erhoben. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, weshalb ihm kein Kostenersatz gebührt und sein Antrag auf Kostenersatz abzuweisen ist.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages unterbleiben, da einerseits die Beschwerde zurückzuweisen ist und andererseits der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2195032.2.00

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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