TE Bvwg Beschluss 2020/8/10 W238 2233043-1

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

AlVG §33
AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

W238 2233043-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über den am 11.05.2020 eingebrachten Antrag von XXXX , geboren am XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 10.04.2020, VN XXXX , beschlossen:

A)       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.04.2020 stellte das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) gemäß § 33 und § 36 Abs. 6 iVm § 18 Abs. 1 AlVG sowie § 1 Notstandshilfeverordnung mit näherer Begründung fest, dass dem nunmehrigen Verfahrenshilfewerber ab 01.01.2020 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 37,57 gebührt

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Verfahrenshilfewerber fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 mit dem am 05.05.2020 ausgegebenen Bundesgesetzblatt (6. COVID-19-Gesetz) geändert worden sei. Demnach gebühre abweichend von § 36 AlVG für den Zeitraum 16.03.2020 bis 30.09.2020 (bzw. darüber hinaus durch Regierungsverordnung auf Dauer der COVID-19-Krise) die Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe zuletzt zu Grunde zu legen gewesen sei. Nach dem angefochtenen Bescheid wären dies € 48,30. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm von 01.01.2020 bis 15.03.2020 Notstandshilfe mit einem täglichen Anspruch von € 37,57 und von 16.03.2020 bis 27.04.2020 Notstandshilfe mit einem täglichen Anspruch von € 48,30 gebühre.

Gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde beantragte der Verfahrenshilfewerber unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses und weiterer Beilagen die Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes.

3. (Erst) am 16.07.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vor. In einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.07.2020 wurde ausgeführt, dass seitens des AMS beabsichtigt sei, der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem nunmehrigen Verfahrenshilfewerber Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 15.03.2020 in Höhe von € 37,57 täglich gebühre und für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 27.04.2020 in Höhe von € 48,30 täglich gebühre. Gleichzeitig teilte die belangte Behörde mit, dass eine Beschwerdevorentscheidung erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Verfahrenshilfe erfolgen werde.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020 wurde dem Verfahrenshilfewerber Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme des AMS innerhalb einer Frist von einer Woche zu äußern und dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er den Verfahrenshilfeantrag (angesichts der beabsichtigten stattgebenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde) aufrechterhält.

5. Der Verfahrenshilfewerber ließ das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das vorliegende Verfahren hat die Höhe der gebührenden Notstandshilfe zum Gegenstand.

Der Verfahrenshilfewerber führte das Verfahren vor der belangten Behörde bisher selbständig und ohne rechtliche Vertretung. Die Beschwerde, in der auf rechtliche Bestimmungen Bezug genommen wurde, formulierte der Verfahrenshilfewerber klar und strukturiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf der Abfassung der Beschwerde durch den Verfahrenshilfewerber.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe der Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A) Abweisung des Antrags:

3.2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

3.3. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG auseinander:

Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.

Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.

Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.

3.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Notstandshilfe) in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (vgl. zu Widerruf und Rückforderung etwa VwGH 19.01.2017, Ra 2016/08/0173).

Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass der Verfahrenshilfewerber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, da die Sachlage klar erscheint und es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage geht. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten.

Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Verfahrenshilfewerbers ist festzuhalten, dass dieser – insbesondere mit Blick auf die Formulierung seiner Beschwerde und die Bezugnahme auf rechtliche Bestimmungen – seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden im Verfahren zweifelsfrei unter Beweis zu stellen vermochte.

Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Verfahrenshilfewerber (Höhe der gebührenden Notstandshilfe) ist angesichts der damit angestrebten Existenzsicherung freilich nicht als gering anzusehen, jedoch für sich alleine betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe.

Weiters sind zwar die Erfolgsaussichten des vom Verfahrenshilfewerber angestrengten Beschwerdeverfahrens als hoch anzusehen (vgl. Pkt. I.3.). Allerdings verdeutlicht gerade der Umstand, dass die belangte Behörde beabsichtigt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Sinne des Begehrens des Verfahrenshilfewerbers abzuändern, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe gegenständlich nicht erforderlich ist, weil der Beschwerdeführer durch seine Beschwerdeführung sichtlich die Rechtswidrigkeit des Bescheides bereits aufzuzeigen vermochte.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Auf die Vermögensverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers war angesichts der obigen Ausführungen daher nicht mehr einzugehen.

Bezüglich des als „Eventualantrag“ bezeichneten Begehrens des Beschwerdeführers auf einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind sowie den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) ist auf § 70 AlVG zu verweisen.

Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende (Einzelfall-)Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Erfolgsaussichten Notstandshilfe Rechtsvertreter Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2233043.1.00

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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