TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 W117 2184648-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W117 2184648-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zl. 1078082910/ 200045635, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, sowie gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG, sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, § 15b Abs. 1 AsylG 2005 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.07.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Am 16.07.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Nangarhar, Afghanistan, geboren sei. Er sei ledig, bekenne sich zur Glaubensrichtung des Islam und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Muttersprache sei Paschtu. Sein Bruder (BF zu Zl. W272 2184647-1) sei mit ihm nach Österreich gereist, seine Eltern sowie sein jüngster Bruder würden in Afghanistan leben. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Soldat bei der Afghanischen Nationalarmee (ANA) gewesen sei. Die Taliban hätten seinen Vater bedroht, geschlagen und gesagt, der Beschwerdeführer solle mit der Arbeit bei der ANA aufhören, ansonsten würden sie seinen jüngeren Bruder mitnehmen und die Familie umbringen.

Am 25.10.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er der Regierung gedient habe, wobei die Taliban der Meinung seien, dass niemand für die Regierung arbeiten dürfe. Er habe auch bei den Amerikanern gearbeitet und bei diesen patrouilliert. Aufgefordert dezidiert seine Fluchtgründe zu schildern, brachte er zusammengefasst vor, dass die Taliban nach zwei Jahren erfahren hätten, dass er für die ANA tätig sei. Sie wären zwei Mal bei ihm zu Hause gewesen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Sie hätten seinem Vater gesagt, dass sie wüssten, dass er mit der Regierung und den Amerikanern zusammenarbeite. Es sei ein Jahr vergangen bis er einen Anruf seines Vaters erhalten habe, der ihm gesagt habe, dass der Beschwerdeführer sofort nach Hause kommen sollte, da sein und das Leben seines Bruders in Gefahr wäre und sie ausreisen müssten. Sein Vater habe innerhalb eines Monats deren Ausreise organisiert. Insgesamt seien die Taliban drei Mal bei seinem Vater gewesen. Zudem gab er hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der ANA an, dass er dort keinen Rang innegehabt habe und einfacher Soldat gewesen sei. Er selbst habe nie persönlich mit den Taliban gesprochen

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen, darunter einen Dienstausweis der Afghanischen Nationalarmee, einen Urlaubsschein der Afghanischen Nationalarmee, eine Bankomatkarte der XXXX sowie drei Fotos in Militäruniform und weitere Bestätigungen, eines Deutschkurses, einen Freiwilligenpass sowie zwei Bestätigungen betreffend ehrenamtliche Tätigkeit vor.

Mit Bescheid vom 28.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von den Taliban in Afghanistan verfolgt werde. Er habe keine Verfolgungsgefährdung glaubhaft machen können. Die mangelnde Glaubwürdigkeit stützte die belangte Behörde auf den Umstand, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer auf Erzählungen Dritter, seinem Vater, stütze. Er habe zudem nicht darlegen können, warum der Beschwerdeführer in seinen Heimatort gefahren sein soll, obwohl er gerade dort in Lebensgefahr sei, und nicht auf seinem militärisch bewachten Stützpunkt verblieben sei. Ferner habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt habe. Zudem sei es zu Widersprüchlichkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers und jener seines Bruders gekommen. Die Darstellungen der Ereignisse des Beschwerdeführers würden sich in wenigen Sätzen erschöpfen und fehle es jeglicher persönlichen Komponente, weshalb es dem Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung nicht gelungen sei, die geschilderten Ereignisse glaubhaft zu machen. Zudem sei neben der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Teil Afghanistans leben könnte.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2018 erhob der Beschwrdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und moniert, dass die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit, nicht jedoch hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte, Glauben geschenkt habe. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass entgegen der Annahme der Behörde, Kabul keine geeignete innerstaatliche Fluchtalternative darstelle und wurden in diesen Zusammenhang diverse Berichte eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.05.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mitvorgelegt:

Eine Bestätigung des Gedenkdienstkomitees XXXX für die Teilnahme beim Aufbau einer Gedenkfeier am 05.05.2019, Tätigkeit freiwillig und unentgeltlich bei der Flurreinigungsaktion der Gemeinde XXXX , Teilnahmebestätigung österreichisches Gesundheitssystem vom 15.02.2019 und seelische Gesundheit am 01.03.2019, Sprachförderkurs A1 vom 08.12.2018 bis 02.03.2019, Deutschkursbestätigung A1 vom 03.03.2019 bis 29.06.2019.

Am 31.05.2019 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung privater Dritter, durch Taliban, vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer würde nunmehr vorbringen, von diesen Leuten bedroht zu werden, wobei er dies zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht habe und verwies die Behörde in diesem Zusammenhang auf die bereits getätigten Ausführungen im Rahmen des Bescheides vom 28.07.2017. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer während der Verhandlung in Widersprüche, wie auch sein Bruder, verwickelt habe. Das Fluchtvorbringen habe mit den vorgelegten Beweismitteln nicht in einen Kontext gebracht werden können. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe vorzubringen, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder auf die zeitlichen Diskrepanzen hingewiesen worden seien, sie jedoch bei ihren Angaben verblieben. Der Beschwerdeführer habe keinen einzigen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt, alle Angaben seien reines Hörensagen. Die Behörde gehe aufgrund der Widersprüche und der zeitlichen Unstimmigkeiten von einem reinen Gedankenkonstrukt aus. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspräche, stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Afghanistan existiere kein Meldewesen. Es sei daher für das BFA nicht ersichtlich, woher die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers dessen Aufenthalt eruieren könnte. Der Beschwerdeführer, welcher beim Militär Dienst versehen habe, habe selbst angegeben, weder bei den staatlichen Behörden, noch bei seiner Dienststelle vorgesprochen zu haben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Staat weder Willens noch in der Lage dazu war, den Beschwerdeführer zu schützen oder ihm zu helfen, da er sich erst gar nicht an die die Behörden gewendet habe. Aufgrund mangelnder Kenntnis von den Umständen habe der Staat bzw. die Behörden auch nicht tätig werden können. Da der Bescheid des Bundesamtes Ende 2017 verfasst worden sei, wurde die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, abseits Kabul, nach Herat oder Mazar-e Sharif ergänzt, zumal aus dem Länderinformationsblatt ersichtlich sei, dass die Sicherheitslage in diesen beiden Städten im Vergleich zu Kabul besser sei. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, wo er sich ansiedeln wolle. Zudem könne der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder auf alle Fälle für seinen Lebensunterhalt sorgen und in einer der genannten Städte Fuß fassen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine erwachsene, arbeitsfähige und –willige Personen, welche aufgrund ausreichender Schul- und Berufsausbildung in Kabul (Herat oder Mazar-e Sharif) seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte. Zur in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines westlichen Lebensstils folgerte das Bundesamt, dass im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, welche als „westlich“ erachtete Verhaltensweisen sich der Beschwerdeführer angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wäre, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken, und verwies dabei auf ein Judikat des VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0329. Die möglicherweise stattfindende Diskriminierung und Ausgrenzungen erreiche nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht jenes Ausmaß, das nötig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil bzw. den Großteil ihres Lebens außerhalb von Afghanistan bzw. in Europa verbracht hätten eine „westliche Wertehaltung“ angenommen haben, für gegeben zu erachten. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstes bei der ANA nicht in die Gruppe der „high risk targets“ falle. Der Beschwerdeführer sei einfacher Soldat und habe er keine leitende Stellung innerhalb der Armee inne. Er sei daher nicht als „high value target“ anzusehen. Zudem habe er seine Tätigkeit bei der afghanischen Armee mittlerweile bereits seit beinahe vier Jahren niedergelegt und sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan sofort wieder in den Dienst eintrete. Aufgrund der verstrichenen Zeitspanne sei daher nicht davon auszugehen, dass die Taliban derartige Ressourcen aufwenden, um den Beschwerdeführer nach wie vor zu verfolgen. Weiters könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer eine derart wichtige Rolle für die Taliban einnehmen sollte oder könnte, dass er auch nach mehreren Jahren noch gesucht würde, zumal er stets nur ein einfacher Soldat gewesen sei und daher über keine Informationen über das Heer verfüge, die den Taliban von Nutzen sein könnten. Zusammenfassend gelange die Behörde jedenfalls zu der Überzeugung, dass der Beschwerde des angefochtenen Bescheides mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt seien, nicht stattgegeben werden könne.

Als Replik der Stellungnahme des BFA brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2019 ergänzend vor: Dass die Taliban mit ihren Strategien die Möglichkeit hätten den BF auch in Gebieten zu finden, wo kein Meldesystem besteht. So werden nicht nur Einzelidentifikation durchgeführt, sondern auch bei Checkpoints alle Personen durchsucht, wie dies auch bei Wahlen passiert. Zu den vom Gericht vorgelegten ACCORD – Bericht vom 26. 07.2019 bezüglich der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation in Herat – Stadt und Mazar-e-Sharif ist weiterhin ersichtlich, dass die Benutzung der landwirtschaftlichen Betriebe und Arbeitsmöglichkeiten noch immer sehr stark eingeschränkt sind und die Binnenflucht vorangetrieben werde. Über 150.000 Menschen seien gezwungen worden in Herat Schutz zu suchen. Die Lebensbedingungen dieser Menschen sind unzureichend und in Bezug auf Unterkünfte, Wasser und sanitäre Einrichtungen besonders schlecht. Die Arbeitslosigkeit hoch. Die ANP und ALP seien zudem korrupt und Vetternwirtschaft stehe an der Tagesordnung, sodass kein Schutz zu erwarten wäre. Der BF hätte kein soziales Netz bei Rückkehr, obwohl dies wie aus Berichten und von Fachexperten wie Fabrizio Foschini aus Kabul berichtet, notwendig für eine Wiedereingliederung sei. Denn obwohl Afghanen sehr hilfsbereit seien, würden in Notsituationen die eigenen Familienmitglieder bevorzugt werden. Der BF wird aufgrund der anhaltenden Gewalt, der Schutzunwilligkeit Afghanistans, der Fluchtgründe des BF und seines Bruders, der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten und der anhaltenden Nahrungsmittelknappheit und der daraus resultierenden Fluchtbewegung nach Herat und Mazar-e Sharif, kaum bis gar nicht möglich sein eine Arbeit zu finden, sich zu ernähren bzw. ein Dach über den Kopf zu finden, wenn ihn nicht die Taliban bereits vorab finden und getötet haben. Eine Fluchtalternative sei nicht gegeben und eine Abschiebung wäre eine reale Verletzung des Art. 3 EMRK.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2019, GZ. W272 2184648-1/14E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 ,8,10 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46,52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil zwar der Dienst des Beschwerdeführers bei der ANA in der Zeit vom 03.05.2011 bis 03.05.2014 und seine Ausreise aus Afghanistan im Juni 2015 festgestellt wurden, aber eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban wegen dieser Tätigkeit nicht als glaubhaft erachtet wurde. Insbesondere erschien es dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer diesfalls nach Hause -an den Ort der Bedrohung- zurückgekehrt wäre. Auch ein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise wurde nicht als gegeben erachtet. Schließlich war dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wieso dem Beschwerdeführer ein Leben in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates -etwa in Herat oder Mazar e Sharif- nicht möglich wäre. Auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf Grund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthaltes in Europa wurde nicht als gegeben erachtet, zumal ihm die kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan bekannt sind. Auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Glaubensrichtung oder politischen Gesinnung konnte nicht festgestellt werden. Rechtlich wurden daher die Voraussetzungen weder für Asyl noch für subsidiären Schutz als gegeben erachtet, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erachtet sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Dieses Erkenntnis wurde am 11.09.2019 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Das gegen den Beschwerdeführer am 30.09.2019 eingeleitete Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes wurde am 14.11.2019 wegen seiner Asylantragstellung in Belgien wieder eingestellt.

Am 14.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich.

Am selben Tag wurde er dazu einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er auf Befragen nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung angab, dass ihm die Auskunft erteilt worden sei, dass er 6 Monate nach seiner freiwilligen Ausreise nach Belgien in Österreich wieder einen Antrag stellen könne. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, als Soldat bei seiner Rückkehr nach Afghanistan erschossen zu werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2020 wurde gemäß § 15 b AsylG 2006 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG seine Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier angeordnet.

Am 23.03.2020 wurde das Verfahren in Österreich zugelassen, dem Beschwerdeführer der Wegfall der Gründe für die angeordnete Unterkunftnahme und deren sofortige Aufhebung mitgeteilt sowie die Absprache darüber mit verfahrensabschließendem Bescheid in Aussicht gestellt.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholte der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , in Afghanistan zu stammen. Er spreche Paschtu und Dari sowie auch Deutsch. Er sei gesund und nehmen keine Medikamente. Auf Befragen bestätigte er, dass seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung der Wahrheit entsprächen. Er legte eine Tazkira vor, welche er sich für sein Dublin-Verfahren in Belgien habe schicken lassen. Den neuerlichen Antrag stelle er, weil er wegen Problemen nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Es habe sich nichts geändert, er könne wegen seiner Fluchtgründe nicht zurück. Sein Bruder sei jetzt auch in Belgien. Integrationsunterlagen habe der Beschwerdeführer bereits vorgelegt. Er habe Kontakt zu seinem namentlich genannten Freund in seinem Heimatdorf in Afghanistan. Die Länderberichte wurden ihm übergeben. Gegen eine Zurückweisung seines Antrages würden seine Probleme mit den Taliban sprechen. Zum Vorhalt, dass die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes beabsichtigt sei, weil er Österreich nicht freiwillig verlassen habe, brachte er vor, aus Belgien zurückgeholt worden zu sein. Abschließend wiederholte er, wegen Problemen nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, er habe auch nicht anlässlich des Begräbnisses seiner Mutter dorthin fahren können. Er könne nirgendwo anders hin, weil er auf Grund seine Fingerabdrücke immer wieder hierher geschickt werde.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, wurde der Folgeantrag vom 14.01.2020 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 As. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Freist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und unter Spruchpunkt VII. gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG verhängt sowie gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm vom 14.01.2020 bis 22.03.2020 die Unterkunftnahme in „ XXXX “ aufgetragen worden sei (Spruchpunkt VIII.). In der Begründung wurde festgestellt, dass sein erster Antrag am 12.09.2019 rechtskräftig abgewiesen worden sei und er sich im gegenständlichen Verfahren auf seine ursprünglichen Gründe – er sei wegen seiner Tätigkeit als Soldat von den Taliban bedroht worden- bezogen habe. Zwar sei seine Tätigkeit als Soldat bereits im ersten Verfahren als glaubhaft erachtet worden, jedoch sei seine Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gewesen. Es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Da er sich beharrlich weigere, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, missachte er die österreichische Rechtsordnung und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er die staatliche Grundversorgung bezogen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe geltend gemacht habe. Bei der Prüfung der Identität der Sache sei vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen (Rechtskraftwirkung). Auch hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat habe sich keine Änderung ergeben. Im Vergleich zu den Feststellungen im Erstverfahren habe kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Bereits im Erkenntnis vom 11.09.2019 sei dargelegt worden, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Herat oder Mazar e Sharif möglich und zumutbar sei. Mangels Änderung in seinem Gesundheitszustand sei auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung dorthin auszugehen. Eine Änderung, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei nicht eingetreten, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung des Antrages verpflichtet gewesen sei (zu Spruchpunkt I. und II). Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsyG 2005 seien nicht gegeben (zu Spruchpunkt III.). Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass auch sein Bruder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, weshalb eine Verletzung seines Familienlebens nicht erblickt wurde. Hinweise auf eine vertiefte Integration hätten sich ebenfalls nicht ergeben, vielmehr sei er im September 2019 freiwillig nach Belgien gereist und halte er sich seit seiner Rückkehr nach Österreich erst wieder wenige Wochen hier auf. Eine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, zumal die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sein privates Interesse am Verbleib in Österreich überwiegen würden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher auch nicht auf Dauer unzulässig (zu Spruchpunkt IV.). Mangels Gründen im Sinne von § 50 FPG sei seine Abschiebung nach Afghanistan auch zulässig (zu Spruchpunkt V.). Infolge der zurückweisenden Entscheidung bestünde gemäß § 55 Abs. 1a FGP auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise, sodass er zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei (zu Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer habe trotz Ausreiseverpflichtung infolge des Erkenntnisses vom 11.09.2019 das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen. Da sein illegaler Aufenthalt und die Missachtung seiner Ausreisverpflichtung nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen darstellten, dies jedoch dem starken öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung widerspreche, sei auch wegen der negativen Gefährdungsprognose infolge seiner offensichtlichen Missachtung österreichischer Gesetze ein Einreiseverbot zu erlassen. Da er infolge seines durchgehenden Bezugs von staatlicher Grundversorgung offensichtlich auch mittellos im Sinne von § 53 Abs. 2 Z 6 FPG sei und über kein Aufenthaltsrecht verfüge, welches ihn zu einer legalen Beschäftigung berechtige und auch nicht über schützenswerte familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge sei auch im Hinblick auf § 53 Abs. 2 FPG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Mangels humanitärer Gründe sei auch nicht im Einzelfall von der Verhängung eines Einreiseverbotes im Sinne des Art. 11 Abs. 3 RückführungsRL abzusehen. Das Einreiseverbot beziehe sich auf alle Mitgliedsstaaten der EU außer Irland und das Vereinigte Königreich, umfasse allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (zu Spruchpunkt VII.). Seine Unterkunftnahme an einer bestimmten Adresse sei gemäß § 15 b Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zur zügigen Verfahrensführung notwendig gewesen und nach Zulassung seines Verfahrens infolge Fristablaufs aufzuheben gewesen (zu Spruchpunkt VIII.)

Dagegen richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, worin abgesehen von einer Zurückverweisung die Behebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes sowie eine mündliche Verhandlung beantragt wurden. Seine bisherigen Fluchtgründe entsprächen der Wahrheit. Er habe in Afghanistan als Soldat mit ausländischen Truppen gearbeitet, weshalb er von den Taliban bedroht gewesen sei. Auch sein Vater sei von diesen bedroht worden. Im Fall der Rückkehr würde er von den Taliban getötet werden. Selbst nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sei die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor volatil. Nach einem Bericht der UNAMA (aus 2019) seine die konfliktreichsten Provinzen Helmand, Kandahar und Nangarhar. Afghanische und internationale Streitkräfte behielten den Druck auf die Stützpunkte der Gruppe ISKP im Osten Afghanistans bei, die Bewegung war außerdem in kontinuierliche Zusammenstöße mit den Taliban in den Provinzen Nangarhar und Kunar verwickelt. Außerdem sei es in Nangarhar zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen. Im Mai 2020 sei es zu einem Angriff auf eine Trauerfeier in Nangarhar gekommen. Dies zeige, dass die Taliban besonders in seinem Heimatort wieder aktiv seien und sei ihm eine Rückkehr schon aus diesem Grund unzumutbar. Die Behörde habe es unterlassen, sich inhaltllich mit seinem Antrag auseinander zu setzen und seinen Antrag zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es liege ein gegenüber dem Vorverfahren geänderter Sachverhalt vor. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit nicht vor. Er beziehe so wie alle Asylwerber Mittel aus der Grundversorgung und würde wenn möglich eine legale Erwerbstätigkeit ergreifen. Von einer missbräuchlichen Antragstellung könne keine Rede sein und stelle daher sein Aufenthalt in Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei bereits beim AMS registriert, er sei arbeitsfähig und wolle keine Last für den österreichischen Staat sein. Er habe sich bereits gut integriert und Deutschkurse besucht. Er habe auch zahlreiche soziale Kontakt und österreichische Freunde. Er verrichte in seiner Freizeit freiwilligt Tätigkeiten für seine Wohngemeinde und sei unbescholten. Seine Bindung zu Österreich sei inzwischen stärker als jene zu Afghanistan.

Anlässlich der Vorlage der Beschwerde samt zugehörigen Akten beantragte des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage der Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2015 und vom 14.01.2020, der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2020, der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2020, der gegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2020, sowie der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er spricht Paschtu als Muttersprache und beherrscht außerdem Dari und etwas Deutsch. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Er hat im Herkunftsstaat zehn Jahre die Schule besucht, war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig sowie in der Steinverarbeitung. Er hat an verschiedenen Orten im Herkunftsstaat gelebt (Jalalabad, Kabul, Herat, Helmand). Im Alter von 19 Jahren trat er am 03.05.2011 bei der ANA einen dreijährigen Dienst an, welchen er am 03.05.2014 beendete. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Juni 2015 verlassen. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Ein jüngerer Bruder hat gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach ihrer illegalen Einreise in Österreich Asyl beantragt. Sein Vater lebt noch im Herkunftsstaat, seine Mutter ist zwischenzeitig verstorben. Er hat Kontakt zu seinem Vater. Der Aufenthalt seines jüngsten Bruders ist unbekannt. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über Verwandte (Onkel) und Bekannte im Herkunftsstaat. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder ein Familienleben noch eine familienähnliche Beziehung und es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu einem in Österreich aufhältigen Verwandten. Er hat bereits Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt und verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Er hat bereits soziale Kontakte in Österreich geknüpft und freiwillig Tätigkeiten für die Wohngemeinde verrichtet. Einer Erwerbstätigkeit ist er bislang im Bundesgebiet nicht nachgegangen, sondern hat die staatliche Grundversorgung bezogen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist auch unbescholten.

Zum bisherigen Verfahrensgang und Fluchtvorbringen:

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017 hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erachtet und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2019 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist am 11.09.2019 in Rechtskraft erwachsen. Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Verfolgung durch die Taliban auf Grund seiner Tätigkeit für die ANA geltend. Zwar wurde davon ausgegangen, dass er drei Jahre im Dienst der afghanischen Armee gewesen ist, jedoch eine Verfolgung durch die Taliban aus diesem Grund nicht als glaubwürdig und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative als möglich und zumutbar erachtet. Es wurde ferner nicht von einer sonstigen nach Art. 3 EMRK relevanten Gefährdung im Fall der Rückkehr und auch nicht von einem schutzwürdigen Privat- und Familienleben ausgegangen.

Im September 2019 reiste der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien aus, um dort neuerlich Asyl zu beantragen.

Nach seiner Rückkehr im Rahmen der Dublin-VO stellte er in Österreich am 14.01.2020 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und machte erneut seine bisherigen Fluchtgründe unverändert geltend. Erst in der Beschwerde behauptete er eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Nangarhar, zuletzt im Mai 2020 durch einen Anschlag auf eine Trauerfeier, welcher die erneuten Aktivitäten der Taliban in seiner Herkunftsregion zeige.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist jedoch vor allem angesichts der für den Beschwerdeführer unverändert bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat oder Mazar e Sharif nicht eingetreten.

Es kann also nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu befürchten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten werde. Auch hat sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert.

In diesem Zusammenhang wird betreffend die maßgebliche Situation in Afghanistan festgestellt:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle – eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle – ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet – 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:

Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

 

2016

2017

2018

2019

Jänner

2111

2203

2588

2118

Februar

2225

2062

2377

1809

März

2157

2533

2626

2168

April

2310

2441

2894

2326

Mai

2734

2508

2802

2394

Juni

2345

2245

2164

2386

Juli

2398

2804

2554

2794

August

2829

2850

2234

2443

September

2493

2548

2389

-

Oktober

2607

2725

2682

-

November

2348

2488

2086

-

Dezember

2281

2459

2097

-

insgesamt

28.838

29.866

29.493

18.438

Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

?        Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

?        Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) – dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September – im Gegensatz zu 2019 – von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl – Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) – 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019))

Jahr

Tote

Verletzte

Insgesamt

2009

2.412

3.557

5.969

2010

2.794

4.368

7.162

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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