Entscheidungsdatum
10.08.2020Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W103 1250783-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2019, Zl. 740354110-171119038, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF, auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 Z 1 und 2 2. Fall AsylG 2005 idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2004 einen Asylantrag, welcher durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zl. 04 03.541-BAI, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).
2. Einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wurde durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.04.2006, Zl. 250. 783/0-VI/17/04, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt, unter einem wurde festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Als entscheidungswesentlicher individueller Sachverhalt wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2001 und Januar 2002 insgesamt drei Mal von russischen Soldaten angehalten worden wäre, wobei er das letzte Mal für etwa eine Woche unter Erleidung von Misshandlungen eingesperrt worden wäre. Durch diese Anhaltungen hätten die russischen Soldaten Informationen über einen Cousin des Beschwerdeführers erhalten wollen, welcher am Tschetschenienkrieg teilgenommen hätte.
3. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern dem Opfer mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich eine unbekannte Menge des Suchtgifts Speed sowie ein Mobiltelefon, mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie vermummt in die Wohnung des Opfers eingedrungen wären, die Mittäter dieses zu Boden stießen und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer festgehalten hätten, während ein weiterer Mittäter die Wohnung nach brauchbaren Sachen durchsucht und ein weiterer Mittäter das Opfer mehrmals mit Fäusten ins Gesicht geschlagen hätte.
4. Mit Schreiben vom 04.04.2016 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen seine Person angesichts jener Verurteilung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten, unter einem wurde er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, seine private und familiäre Situation in Österreich darzulegen und allenfalls eine Stellungnahme zu dem ihm anbei übermittelten Länderinformationsmaterial zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat abzugeben.
5. Im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vom 22.04.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit über 12 Jahren Konventionsflüchtling zu sein und während dieses Zeitraums die Ukraine, Saudi-Arabien sowie beinahe alle Länder Europas bereist zu haben; ansonsten hätte er Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2004 nicht verlassen; in seinem Heimatland hätte er sich seit seiner Ausreise nicht mehr aufgehalten. Der Beschwerdeführer bereue die von ihm begangene Straftat sehr; er hätte damals Schulden bei einem der Mittäter gehabt, welcher ihm zugesichert hätte, ihm diese nachzulassen, wenn er sich dafür an der Tat beteilige. Bis dahin sei der Beschwerdeführer unbescholten gewesen und habe sich nach der Tat nie mehr etwas zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Einreise in einer Lebensgemeinschaft und habe vier Kinder, die bei ihm und seiner Lebensgefährtin leben, die Schule bzw. demnächst den Kindergarten besuchen würden und denen gegenüber der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig sei. Außerdem würden in Österreich die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben, er sei jedoch von niemandem finanziell abhängig. Sein Vater hätte Probleme mit dem Herzen und habe vor kurzem einen Schlaganfall erlitten, weshalb dieser in Zukunft verstärkt auf Unterstützung des Beschwerdeführers und der ganzen Familie angewiesen sein werde. Zurzeit sei der Beschwerdeführer leider arbeitslos, vor ein paar Jahren hätte er eine Ausbildung als LKW-Fahrer und Schweißer gemacht. Der Beschwerdeführer habe einige Bekannte, Freunde und seine Familie in Österreich, mit denen er oft etwas gemeinsam unternehmen würde; auch seine Kinder hätten viele Freunde in der Schule. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch, habe jedoch kein Zertifikat. Er habe fast immer gearbeitet um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wozu auf einen beiliegend übermittelten Versicherungsdatenauszug verwiesen wurde. Er sei aufrecht versichert. Er habe Kontakt zu Verwandten und Bekannten in seiner Heimat, dabei würden sie jedoch nie über aktuelle oder vergangene Probleme sprechen, da der Beschwerdeführer Angst hätte, abgehört zu werden. Eine Rückkehr in die Heimat sei dem Beschwerdeführer nicht möglich; in Tschetschenien sei er damals durch russische Soldaten drei Mal angehalten und einmal eine Woche lang unter Erleidung von Misshandlungen festgehalten worden, sodass er schwere Verletzungen in Form einer Gehirnerschütterung davongetragen hätte. Er sei gezwungen worden, ein Geständnis auf einem leeren Papier zu unterschreiben, wobei ihm eine Tat angehängt worden wäre, welche er nie begangen hätte. Seine Familie habe ihn freikaufen können und hätte dabei zwei auf dem Schwarzmarkt erworbene Waffen übergeben müssen; im Anschluss sei der Beschwerdeführer sofort ausgereist. In seine Heimat könnte er nicht zurückkehren, da ihn die Leute von damals finden und ihn verhaften würden, zumal er in Gefangenschaft unter widrigsten Verhältnissen offenbar ein „Geständnis“ unbekannten Inhalts unterschrieben hätte, welches zu Unrecht auch heute noch gegen ihn verwendet werden könnte. Die Verfolgung durch die russischen Behörden und Organe stelle jedenfalls eine nach der GFK relevante Verfolgung dar. Da der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines „schweren Raubes“ nach § 143 StGB, sondern lediglich wegen eines „normalen Raubes“ nach § 142 Abs.1 StGB verurteilt worden wäre, mangle es in seinem Fall bereits an dem Aberkennungs-Erfordernis eines „besonders schweren Verbrechens.“ Die vom Beschwerdeführer begangene Tat erweise sich keineswegs als besonders schwerwiegend; seine Schuld sei vom Gericht nicht als schwer bewertet worden, es habe sich um keinen qualifizierten (bewaffneten) Raub gehandelt, die Beteiligung des Beschwerdeführers hätte lediglich darin bestanden, das Opfer festzuhalten. Eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers liege nicht vor; die Hälfte der Freiheitsstrafe habe dieser mittels elektronischen Hausarrests verbüßen können, der Rest der Strafe sei ihm aufgrund guter Führung erlassen worden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich, er habe seit seiner Einreise Anfang 2004 fast immer gearbeitet, spreche Deutsch und seine in Österreich geborenen Kinder seien gut integriert. Seiner Lebensgefährtin und den Kindern komme ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu, weshalb ein Familienleben nur in Österreich möglich wäre und eine mögliche Ausweisung einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Die Lage in Tschetschenien hätte sich seit seiner Ausreise nicht verändert, weshalb nicht von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr gesprochen werden könne. Zudem würde der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner langjährigen Ortsabwesenheit nicht mehr zurechtfinden. Eine Asylaberkennung sei aus den genannten Gründen nicht möglich und nicht rechtens.
6. Mit Aktenvermerk vom 29.06.2016 wurde das Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt und dabei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebe und für vier Kinder sorgen müsse, wobei der Aberkennungsgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens nicht vorliegen würde.
7. Aus einem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.03.2017 ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer und weitere Mittäter der versuchten Brandstiftung und der versuchten schweren Erpressung verdächtig wären.
Aus einer Sachverhaltsdarstellung einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2017 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Männern seit September 2015 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre, wobei sich das Trio vorwiegend im Bereich der Schutzgelderpressung betätigt hätte. Beim Beschwerdeführer seien im Zuge einer Hausdurchsuchung dessen Mobiltelefon und Anabolika sichergestellt worden, wobei die Auswertung des Mobiltelefons ergeben hätte, dass sich der Beschwerdeführer und die beiden anderen Männer offensichtlich immer wieder in Russland aufgehalten hätten und offensichtlich Kontakte zu Polizei und Militär pflegen würden. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer zusätzlich im Besitz eines russischen Reisepasses.
8. Am 30.01.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass keine Hinderungsgründe für die Durchführung der Einvernahme vorliegen würden und er sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen könne. Auf weitere Befragung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und fünf Kinder zu haben, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt leben würde. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu Freunden und Familienangehörigen – seinen Cousins und seiner Schwester – in Tschetschenien. Seine Mutter lebe in Österreich, sein Vater sei im Februar verstorben. Seine beiden in Tschetschenien lebenden Schwestern seien verheiratet, auch habe der Beschwerdeführer in der gesamten Russischen Föderation, wie auch in Europa, viele weitere Verwandte. Zu seinen Verwandten in Österreich habe er regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer arbeite als LKW-Fahrer in einer näher bezeichneten Transportfirma und verdiene durchschnittlich 1.500 bis 1.900 EUR monatlich. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht, eine Ausbildung als Schweißer absolviert und einen Führerschein als Berufskraftfahrer sowie Integrationskurse gemacht. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe in Österreich viele Bekannte und Freunde. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, gehört zu haben, dass sich Vieles in seinem Heimatland geändert hätte, wie es wirklich wäre, könne er nicht sagen. Natürlich herrsche kein Krieg mehr in Tschetschenien, trotzdem würden sie hören, dass einige Menschen mit dem Regime Probleme hätten. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könnte, wieder im Heimatland zu leben, antwortete der Beschwerdeführer, vorrübergehend schon, aber nicht für immer; er sei jetzt ein anderer Mensch, er sei Europäer. Auf Vorhalt, dass ihm der Status ursprünglich wegen der damals prekären Lage in seiner Heimat und seiner Verfolgung zuerkannt worden wäre und befragt, ob diese Gründe noch aufrecht wären, erklärte der Beschwerdeführer, hier in Österreich zu sein und auf diese Frage nicht antworten zu können, da er mit der aktuellen Situation in Tschetschenien nichts zu tun hätte. Damals hätte Krieg geherrscht, er wisse nicht, wie es jetzt sei. Es könne sein, dass sein Status aberkannt werde, doch wolle er wenn möglich trotzdem mit einem anderen Status in Österreich bleiben, da seine Mutter und seine Familie in Österreich leben würden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, in Gesamtsicht wegen besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden zu sein und eine Gefahr für die Gemeinschaft darzustellen. Es stünde ihm frei, überall in der Russischen Föderation zu leben und zu arbeiten sowie Hilfe durch seine dort wohnhaften Angehörigen in Anspruch zu nehmen; dazu gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, was er machen werde, auf keinen Fall wolle er jedoch nach Russland zurückkehren; der Vorfall mit dem schweren Verbrechen sei ein Fehler gewesen, welchen er bereue. Es gebe nur einen Grund hier in Österreich zu bleiben, nämlich seine Familie und seine Mutter.
Der Beschwerdeführer legte einen Lohnzettel für den Zeitraum 21.08.2017 bis 31.12.2017, Urkunden des ÖAMTC über LKW-Fahrtechnik-Kurse, eine Deutschkursbestätigung sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 01.02.2018 vor.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 250.783/0-VI/17/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, von Amts wegen aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, er spreche Russisch auf muttersprachlichem Niveau, lebe in einer Lebensgemeinschaft und habe fünf Kinder. Der Beschwerdeführer sei freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt, hätte sich in seiner Heimat einen neuen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen und sich dadurch freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, nachdem er damals glaubwürdige Gründe vorbringen hätte können, dass er im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Im Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorbringen können und seien derartige auch nicht von Amts wegen hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, welche in die Zuständigkeit eines Landesgerichts falle, rechtskräftig verurteilt worden, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf deine Person nicht anwendbar wäre. Aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, da er wegen des Verbrechens des Raubes rechtskräftig zu einer nicht unbeträchtlichen Strafe verurteilt worden wäre. Seit seiner Verurteilung aus dem Jahr 2014 würden Anzeigen wegen Schutzgelderpressung und Verstößen gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz aufscheinen. Da der Beschwerdeführer wegen der Begehung eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden wäre, trotz Verurteilung neuerlich straffällig geworden wäre, bei einer Rückkehr in seine Heimat von keiner Gefahr bedroht wäre und eine Zukunftsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben. Nicht wahrscheinlich sei, dass er in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen wäre, welche dazu führen, dass er einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll widerstreitenden Behandlung unterworfen zu werden. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem er über eine reelle Unterkunftsmöglichkeit und enge familiäre Beziehungen verfügen würde, die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar. Den Kernfamilienangehörigen des Beschwerdeführers stünde es frei, mit diesem in der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen, zumal diese selbst russische Staatsbürger wären. Der Beschwerdeführer sei wegen einer in die Zuständigkeit eines Landesgerichts fallenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden und bedeute eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates, wobei eine Verhaltensprognose nicht zu dessen Gunsten ausfallen würde. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde gelegt.
10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.06.2018 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten gewillkürten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass, auch wenn durch die Begehung von strafbaren Handlungen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens und dadurch vielleicht auch die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten prinzipiell möglich wäre, ermittelt werden müsse, ob die Gefährdungslage im Heimatstaat weiterhin bestehe. Die Behörde führe im angefochtenen Bescheid in diesem Kontext im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Herkunftsstaat keine konventionsrelevante Verfolgung bzw. kein reales Risiko drohe, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein und ihm eine Niederlassung und Existenzgründung im Herkunftsstaat möglich wäre. Mit dieser Einschätzung liege die Behörde falsch. Dass sich die Bedrohungslage für Menschen wie den Beschwerdeführer seit der Ausreise nicht geändert hätte, ergebe sich eindeutig aus den im Bescheid erwähnten Länderfeststellungen, die diesbezüglichen Informationen seien von der Behörde in ihrer Entscheidungsfindung jedoch in keiner Weise berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die derzeitige Menschenrechtslage in Tschetschenien sowie aufgrund der instabilen, sich derzeit kontinuierlich ändernden, Gegebenheiten könne in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diesem in seiner Heimat keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Die belangte Behörde habe sich mit den Länderberichten und der persönlichen Lage des Beschwerdeführers offensichtlich nur oberflächlich befasst. Die Bedrohungslage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre, bestünde nach wie vor, zumindest hätte diesem aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Mit der überdies ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verkenne die Behörde, dass der Beschwerdeführer hierzulande ein sehr ausgeprägtes Familien- und Privatleben nach iSd Art. 8 EMRK pflegen würde, in welches durch die ausgesprochene Abschiebung in die Russische Föderation massiv eingegriffen werde. Begründend verweise die Behörde lediglich darauf, dass es seinen Kernfamilienangehörigen freistünde, mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen, verkenne dabei jedoch, dass dem Rest seiner hierzulande lebenden Familie weiterhin der Asylstatus zukomme und sich eine Ansiedelung in der Russischen Föderation daher als nicht zumutbar erweise. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Familie insgesamt 14 Jahre in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003 mit einer russischen Staatsbürgerin tschetschenischer Abstammung die Ehe geschlossen, welcher ebenfalls der Asylstatus zukomme und mit welcher er insgesamt fünf gemeinsame Kinder haben würde und habe mit seinen Angehörigen ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Außerdem würden in Österreich weitere nahe Angehörige des Beschwerdeführers in Form seiner Mutter, eines Bruders und einer Schwester leben, zu welchen der Beschwerdeführer intensiven Kontakt pflegen würde. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Statuszuerkennung stets sozial- und krankenversichert gewesen, da er einer legalen Beschäftigung nachgegangen wäre, spreche fließend Deutsch und verfüge über einen Lehrabschluss als Schweißer sowie jahrelange Berufserfahrung. Überdies befinde er sich aktuell in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wodurch dessen Selbsterhaltungsfähigkeit abgesichert wäre. Die hierzulande lebenden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seien auf seine weitere finanzielle Unterstützung vollkommen angewiesen. Seine Frau befinde sich aktuell in Karenz, weshalb der Lebensunterhalt derzeit ausschließlich vom Beschwerdeführer gewährleistet werde. Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers würden von Geburt an in Österreich leben und hier eine Schulbildung absolvieren. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die im bekämpften Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen dürfen. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer ermangle einer genaueren Begründung. Bei den begangenen Straftaten handle es sich um ein Fehlverhalten, welches der Beschwerdeführer bereue, doch handle es sich nicht um eine solche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigen würde. Aufgrund seiner Integration, seiner Erwerbstätigkeit und seines ordentlichen Lebenswandels könne auf eine günstige Zukunftsprognose abgestellt werden. Das Einreiseverbot erweise sich aus Sicht des Kindeswohls als inhuman und unverhältnismäßig.
Anbei übermittelt wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 06.06.2018, diverse Fahrtechnik-Urkunden des ÖAMTC, Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 07.06.2018 sowie solche aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers.
11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2018 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018 wurde der oben dargestellte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass dem angefochtenen Bescheid die Nachvollziehbarkeit dahingehend fehle, aufgrund welchen konkreten Tatbestandes die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt sei. Im Übrigen erwiesen sich auch die Ermittlungen der belangten Behörde in Bezug auf die familiäre und private Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als unzureichend, sodass nicht nachvollzogen werden könne, anhand welcher Entscheidungsgrundlage die Behörde von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber dessen familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausginge.
13. Am 16.05.2019 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, es ginge ihm gesundheitlich gut, er stünde nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung und lebe in Österreich gemeinsam mit seiner Frau und seinen fünf Kindern. In Österreich befänden sich außerdem der ältere Bruder des Beschwerdeführers, welcher bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sowie seine Schwester und seine Mutter. Sein Vater sei zwei Jahre zuvor in Österreich verstorben und in Tschetschenien begraben worden. Der Beschwerdeführer habe am Begräbnis nicht teilnehmen können, da ihm eine Einreise in den Herkunftsstaat mit seinem Konventionsreisepass nicht möglich gewesen wäre. In Österreich arbeite der Beschwerdeführer seit zwei Jahren als LKW-Fahrer für eine Speditionsfirma. In Tschetschenien habe er noch viele Verwandte, welche unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten nachgingen. Zudem habe er einen guten Freund, welcher in Moskau lebe. Sein russischer Auslandspass sei im Jahr 2006 oder 2007 ausgestellt worden und bereits abgelaufen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits in Österreich gewesen und hätte veranlasst, dass man das Reisedokument in Tschetschenien kaufe. Er hätte dieses gebraucht, wenn er zu einem Begräbnis nach Russland hätte fahren müssen. Momentan habe er weder einen Konventionspass noch einen russischen Auslandspass. In der Russischen Föderation habe er sich zuletzt im Mai 2002 aufgehalten.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich die Situation in Tschetschenien seit seiner Ausreise verändert hätte; der Tschetschenienkrieg sei beendet und es fände keine Gruppenverfolgung der Tschetschenen mehr statt. Außerdem stünde es dem Beschwerdeführer frei, in anderen Gebieten der Russischen Föderation einen Wohnsitz zu begründen. Der Beschwerdeführer bestätigte diese Ausführungen und gab auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation an, dass er es vorziehen würde, in ein anderes Land als die Russische Föderation geschickt zu werden, sollte er Österreich verlassen müssen. Befragt, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Russland passieren würde, erwiderte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nochmal mit dem Problem konfrontiert werden, welches er in seiner Jugend gehabt hätte. Was sonst noch passieren würde, wisse nur Gott. Befragt, welches Problem er in seiner Jugend gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, damals seien alle jungen Männer während der Zeit des Krieges zusammengeschlagen worden. Es seien Säuberungsaktionen durch russische Soldaten durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe leider auch auf deren Liste gestanden.
Auf Vorhalt des im Akt einliegenden Fotos, welches den Beschwerdeführer und weitere Männer vermeintlich in Moskau zeige, erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht sagen, ob dieses Foto in Moskau gemacht worden wäre; es könne auch in der Ukraine oder in Weißrussland gewesen sein. Weiters gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Wenn ihr sagt, dass ich in Russland war, dann war ich halt dort.“ Der Beschwerdeführer habe nie Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt und wolle auch seinen mittlerweile 15-jährigen Sohn von deren Propaganda fernhalten. Auf Vorhalt der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes erklärte der Beschwerdeführer, er sei sich bewusst, dass er einen Fehler gemacht hätte und die Verantwortung dafür tragen müsse. Es wäre für ihn schwierig, seine Familie – seine Frau und seine fünf Kinder – in Österreich zurücklassen zu müssen. Trotzdem sei er Österreich sehr dankbar.
Mit Eingabe vom 16.08.2019 übermittelte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungskursen.
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 26.04.2005, Zl. 250.783/0-VI/17/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Diese Schlussfolgerung wurde zusammengefasst darauf gestützt, dass kaukasisch aussehende Personen zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung unter Generalverdacht gestanden hätten und in Folge der Geiselnahme in Moskau harte Säuberungsoperationen in ganz Tschetschenien angekündigt und auch durchgeführt worden wären, Menschenrechtsorganisationen von zahlreichen Fällen von „Verschwindenlassen“ von Zivilisten berichtet hätten und Tschetschenen keine anderwertige Ausweichmöglichkeit offen gestanden hätten. Hinweise auf eine Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 würden nicht vorliegen. Zudem hielten sich noch mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers in Tschetschenien auf, welche ebenfalls mit dem Cousin des Beschwerdeführers, dessentwegen er von russischen Soldaten befragt worden wäre, verwandt wären. Zudem sei der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in die Russische Föderation zurückgereist, was ebenfalls gegen eine aktuelle individuelle Verfolgung spreche. Überdies habe sich der Beschwerdeführer durch die Ausstellung eines russischen Auslandsreisepass nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich unter den Schutz des Heimatlandes gestellt. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum aktuellen Zeitpunkt im Besitz eines gültigen russischen Auslandspasses wäre. Das Bundesamt verkenne nicht, dass es in Tschetschenien zu Menschenrechtsverletzungen komme, nichtsdestotrotz sei eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erkennbar. Die Zahl der bewaffneten Auseinandersetzungen sei über die Jahre hinweg deutlich gesunken. Der allgemeine Umfang und die Intensität des Konfliktes seien rückläufig. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, gebe es derzeit keine Hinweise, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden.
Zwar sei die Zuerkennung des Status vor mehr als fünf Jahren erfolgt, der Beschwerdeführer sei jedoch straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG2005 geworden. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten seien daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, Art I Abschnitt C Z 1 und C 5 GFK iVm § 7 Abs. 3 AsylG gegeben.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sein würde, die ein reales Risiko einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung herbeiführen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig sowie in der Lage, ein eigenes Einkommen zu lukrieren. Dieser spreche Russisch und Tschetschenisch, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und hätte die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Zudem hätte er viele Verwandte im Herkunftsstaat, auf deren Unterstützung bei der Wiedereingliederung er nach längerer Abwesenheit zurückgreifen könnte.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang des Jahres 2004 in Österreich und sei während seines rund fünfzehnjährigen Aufenthalts nur etwa fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; seit August 2017 sei dieser durchgehend beschäftigt. In Österreich befänden sich seine Ehegattin und die fünf gemeinsamen minderjährigen Kinder, gegen deren Personen ebenfalls Aberkennungsverfahren anhängig wären und die mittlerweile Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ besitzen würden. Mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern wohne der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt und es lägen keine wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, doch sei ein Eingriff in selbiges aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2014 als gerechtfertigt anzusehen. Aufgrund der Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB stelle der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe zuletzt keinerlei Einsicht für sein strafrechtliches Fehlverhalten gezeigt, zumal er im Zuge seiner Einvernahme angegeben hätte, nur Zeuge der Tat gewesen zu sein, welche von anderen geplant worden wäre. Seine Tat könne, anders als vom Beschwerdeführer angedeutet, auch nicht als „jugendliche Dummheit“ gewertet werden, da dieser zum Tatzeitpunkt bereits 28 Jahre alt gewesen wäre. Entgegen seinen Aussagen wären zudem mehrere Verwaltungsübertretungen im Zeitraum 2014 bis 2018 aktenkundig. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf ein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.
15. Mit am 11.11.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten ergebe sich eindeutig, dass sich die Bedrohungslage für Menschen wie den Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nicht geändert hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen seien nachvollziehbar. Übergriffe und Kollektivstrafen durch russische Sicherheitskräfte würden nach wie vor vorkommen, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weggefallen wäre. Zudem werde durch die ausgesprochene Rückkehrentscheidung das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers massiv verletzt. Die fünf minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seien in Österreich geboren und hätten mit diesem ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zu seiner Gattin und seinen minderjährigen Kindern bestünde zudem ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, da diese auf den Beschwerdeführer finanziell völlig angewiesen wären. Der Beschwerdeführer verfüge über jahrelange Berufserfahrung in diversen Gebieten und sei während seines Aufenthalts stets sozial- und krankenversichert gewesen. Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch und befände sich aktuell in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Das verhängte Einreiseverbot sei als unangemessen anzusehen, zumal eine in der Vergangenheit liegende strafrechtliche Verurteilung nur insoweit für die Erlassung eines Einreiseverbotes berücksichtigt werden dürfe, als hierdurch eine gegenwärtige und zukünftige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet werde. Bei der vom Beschwerdeführer einzig begangenen Straftat im Jahr 2014 handle es sich um ein Fehlverhalten, welches er sehr bereue. Aufgrund der Erwerbstätigkeit und des ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers könne eine günstige Zukunftsprognose getroffen werden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes würde zudem die Aufrechterhaltung des Familienlebens erschweren und sei aus Sicht des Kindeswohls als inhuman und unverhältnismäßig zu qualifizieren.
16. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Am 02.12.2019 langte eine psychologische Stellannahme ein, aus der hervorgeht, dass die Abschiebung des Vaters negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung des sich in psychotherapeutische Behandlung befindlichen mj. Sohnes bedeuten würde.
18. Mit Schreiben vom 30.05.2020 eingelangt 13.07.2020 wurde die Vollmacht des Vereins XXXX angezeigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste im März 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Asyl, dem im Berufungsverfahren mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.04.2005, Zl. 250.783/0-VI/17/04, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt, unter einem wurde festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Als der für die Asylzuerkennung maßgebliche individuelle Sachverhalt wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2001 und Januar 2002 insgesamt drei Mal von russischen Soldaten angehalten worden wäre, wobei er das letzte Mal für etwa eine Woche unter Erleidung von Misshandlungen eingesperrt worden wäre. Durch diese Anhaltungen hätten die russischen Soldaten Informationen über einen Cousin des Beschwerdeführers erhalten wollen, welcher am Tschetschenienkrieg teilgenommen hätte.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht er Russisch und verfügt über zahlreiche Angehörige sowie eine Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von 19 Jahren verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und hat in Österreich Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen gesammelt.
Der Beschwerdeführer ließ sich seinen Angaben zufolge nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2006 oder 2007 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen. In einem Bericht einer österreichischen Landespolizeidirektion vom 22.08.2017 finden sich Lichtbilder, welche den Beschwerdeführer im Zeitraum 2015/2016 in Moskau zeigen (AS 399).
1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im November 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern dem Opfer mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich eine unbekannte Menge des Suchtgifts Speed sowie ein Mobiltelefon, mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie vermummt in die Wohnung des Opfers eingedrungen waren, die Mittäter dieses zu Boden stießen und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer festgehalten hatten, während ein weiterer Mittäter die Wohnung nach brauchbaren Sachen durchsucht und ein weiterer Mittäter das Opfer mehrmals mit Fäusten ins Gesicht geschlagen hatte.
1.4. In Österreich leben die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die fünf gemeinsamen, in Österreich geborenen, minderjährigen Kinder. Die Angehörigen des Beschwerdeführers sind russische Staatsanagehörige und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt und trägt durch sein Einkommen aktuell maßgeblich zum Lebensunterhalt der Familie bei. Zudem leben die Mutter sowie zwei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, befindet sich seit August 2017 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis als LKW-Fahrer für eine Speditionsfirma und nahm in diesem Rahmen zuletzt an Kursen zur beruflichen Weiterbildung teil. Zuvor hat der Beschwerdeführer, wenn auch mit längerfristigen Unterbrechungen, in unterschiedlichen anderen Beschäftigungsverhältnissen Berufserfahrung gesammelt.
Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer die Dauer seines mittlerweile rund fünfzehnjährigen, rechtmäßigen, Aufenthalts im Bundesgebiet überhaupt nicht zur Integration genutzt hätte oder durch einen weiteren Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entstehen würde.
1.5. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern in der Russischen Föderation wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:
…
1. Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019
- BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019
- Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019
1.1. Nordkaukasus
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine ‚Provinz Kaukasus‘, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018).
Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018).
Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan im vergangenen Jahr die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz. Im gesamten Nordkaukasus sind von Jänner bis Juni 2019 mindestens 31 Menschen dem Konflikt zum Opfer gefallen. Das ist fast die Hälfte gegenüber dem ersten Halbjahr 2018, als es mindestens 63 Opfer waren. In der ersten Jahreshälfte 2019 umfasste die Zahl der Konfliktopfer 23 Tote und acht Verletzte. Zu den Opfern gehören 22 mutmaßliche Aufständische und eine Exekutivkraft. Verwundet wurden sieben Exekutivkräfte und ein Zivilist. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 lag Kabardino-Balkarien mit der Zahl der erfassten Opfer, neun Tote und ein Verletzter, an der Spitze. Als nächstes folgt Dagestan mit mindestens neun Toten, danach Tschetschenien mit zwei getöteten Personen und vier Verletzten. In Inguschetien wurde eine Person getötet und drei verletzt; im Gebiet Stawropol wurden zwei Personen getötet. Dagestan ist führend in der Anzahl der bewaffneten Vorfälle - mindestens vier bewaffnete Zusammenstöße fanden in dieser Republik in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 statt. Im gleichen Zeitraum wurden in Kabardino-Balkarien drei bewaffnete Vorfälle registriert, zwei in Tschetschenien, einer in Inguschetien und im Gebiet Stawropol. Seit Anfang dieses Jahres gab es in Karatschai-Tscherkessien und in Nordossetien keine Konfliktopfer und bewaffneten Zwischenfälle mehr (Caucasian Knot 30.8.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 3.9.2019
- Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019
- DW – Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 3.9.2019
- ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019
1.2. Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3%. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurden in Tschetschenien zwei Personen getötet und vier verletzt (Caucasian Knot 30.8.2019). Seit Jahren ist im Nordkaukasus nicht mehr Tschetschenien Hauptkonfliktzone, sondern Dagestan (ÖB Moskau 12.2018).
Quellen:
- Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019
- ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 3.9.2019
- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019
2. Rechtsschutz / Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2018). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.2.2019).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihre