Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
BFA-VG §9Spruch
W280 2223123-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1989, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein in Österreich geborener Staatsangehöriger aus Serbien, wurde im Zeitraum von 2007 bis 2019 sechs Mal von einem Strafgericht rechtskräftig wegen diverser Vergehen und Verbrechen verurteilt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen diesen gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 6 (sechs) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III) und gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben und 1) gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anzuberaumen, 2) die Rückkehrentscheidung zu beheben, 3) festzustellen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig ist, 4) das gegen den BF verhängte Einreiseverbot aufzuheben bzw. dessen Dauer herabzusetzen in eventu 5) den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, sowie jedenfalls 6) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2019, eingelangt am XXXX 2019, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgelegt, dies verbunden mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Beschluss des BVwG vom 26.09.2019, Zl. G311 2223123/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
Eine für den XXXX .07.2020 anberaumte mündliche Verhandlung wurde über Ersuchen des BF abberaumt, da dieser in Serbien aufhältig sei und dieser aufgrund der wegen der Corona Pandemie verhängten Reisebeschränkungen nicht nach Österreich kommen könne.
Nach Wegfall der Reisbeschränkungen wurde mit der am XXXX .06.2020 zugestellten Ladung die abberaumte Verhandlung für 17.07.2020 neuerlich ausgeschrieben. Einem Ersuchen des BF vom XXXX .07.2020 auf neuerliche Vertagung wurde nicht sattgegeben.
Am 17.07.2020 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF nicht teilnahm.
Am 28.07.2020 beantragte der BF eine Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung des in der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX .1989 in Österreich geborene BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif. 10 FPG.
In Österreich besuchte der BF die Volks- und die Hauptschule. Der BF ist der serbischen Sprache mächtig.
Der BF verfügte bis zum XXXX .2015 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EU“, nach Rückstufung durch die zuständige NAG-Behörde seit XXXX .2015, gültig bis XXXX .2018, über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ und ist seit Geburt, bis auf den Zeitraum vom XXXX 2014 bis XXXX 2016, im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Über einen Verlängerungsantrag wurde bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem BVwG von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden. Seit XXXX 2019 ist der BF bei seiner Großmutter in XXXX gemeldet.
Der BF ist ledig und ist für minderjährigen Sohn, zu welchem kein Kontakt besteht, sorgepflichtig. Unterhaltszahlungen wurden bisher keine geleistet.
Die Mutter, geb. XXXX .1969, und sein Vater, geb. XXXX 1961, als auch die Schwester, geb. XXXX .1987, des BF leben in Österreich. Seine Großmutter verfügt über einen Aufenthaltstitel für Österreich, lebt aber teilweise in Serbien, wo sie ein Haus besitzt. Des Weiteren besteht ein großer Verwandtschaftskreis in Serbien, bestehend aus Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Ebenso verfügt der BF dort über einen Freundeskreis. Kontakt zu diesen besteht durch persönliche Besuche. Der BF verfügt über starke Bindungen zu seinem Heimatstaat. Aufgrund des sehr langen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der BF über einen entsprechend großen Freundeskreis in Österreich.
Der BF wurde am XXXX .2007 vom Landesgericht XXXX , XXXX gemäß §§ 131 (1.Fall) StGB, 127 StGB, 12 (3. Fall) StGB, 142 Abs. 1 StGB, sohin wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls sowie des Raubs, teils als Beteiligter, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mildernd wurde das volle und reumütige Geständnis, seine untergeordnete Beteiligung und die teilweise objektive Schadensgutmachung gewertet, erschwerend die wiederholte Delinquenz betreffend die Raubdelikte und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen.
Am XXXX 2008 wurde der BF vom Landesgericht XXXX , XXXX , wegen Übertretung nach § 27 Abs. 1 Zif 1 (8.Fall), § 27 Abs. 1 Zif. 1 (1. Und 2. Fall), § 27 Abs. 1 Zif. 1 (1. Und 2. Fall) und Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 2 (3.Fall) SMG, sohin wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Mildernd wurde vom Gericht das reumütige Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Vergehen gewertet.
Mit Urteil des Landesgereichtes XXXX vom XXXX 2009, XXXX , vom XXXX 2009, wurde der BF wegen Übertretung nach § 27 Abs. 1 Zif. 1 (8.Fall) SMG, § 27 Abs. 1 Zif.1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 1 Zif. 1 (1. Und 2. Fall) und Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 und 2 (3. Fall) SMG, sohin wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Geständnis des BF, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Alter von 21 Jahren wirkten sich mildernd, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die einschlägige Vorstrafe hingegen als erschwerend aus.
Am XXXX 2013, rechtskräftig mit XXXX .2013, wurde der BF durch das Landesgericht XXXX , XXXX wegen Übertretung nach § 125 StGB, § 15 StGB und § 144 Abs. 1 StGB, sohin wegen des Verbrechens der Erpressung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wirkte sich das reumütige Geständnis, die subjektive Schadenswiedergutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd aus. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014, XXXX , vom wurde der BF wegen Übertretung nach § 15 StGB, § 287 StGB, § 269 Abs. 1 StGB, § 287 StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 Zif. 4 StGB, sohin wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019 wurde der BF zu XXXX wegen Übertretung nach § 134 Abs. 1 StGB und §§ 127 und 129 Abs. 1 Zif. 1 StGB, sohin wegen des Vergehens der Unterschlagung sowie des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Mildernd hinsichtlich der Strafbemessung wirkte sich die teilweise geständige Verantwortung, erschwerend der fast sofortige Rückfall nach der letzten Haftentlassung betreffen die Unterschlagung, das einschlägig getrübte Vorleben und das Zusammentreffen von zwei Vergehen aus.
Mit dem hiezu ergangenen Beschluss des erkennenden Strafgerichtes vom XXXX .2019 wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis XXXX .2021 gewährt um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG, sohin der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, der ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie sowie einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Strafaufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der BF sechs Monate einer stationären Behandlung und abschließend einer ambulanten Betreuung unterzieht.
Der BF hat die am XXXX 2019 im Schweizer Haus Hadersdorf begonnene stationäre Drogentherapie am XXXX .2019 abgebrochen. Seitens der Therapieeinrichtung bestand eine Zusage für eine neuerliche Aufnahme sofern der BF die Vereinbarungen im Rahmen der Vorbetreuung einhält. Seit XXXX 2020 erfolgte keine Kontaktaufnahme seitens des BF.
Eine für XXXX 2019 geplante stationäre Aufnahme im Verein Grüner Kreis wurde vom BF nicht angetreten. Die Termine in der Vorbereitung zur selbigen wurden vom BF nur unregelmäßig wahrgenommen. Die letzte Kontaktaufnahme des BF zum Verein Grüner Kreis war am XXXX .2020.
Im Zeittraum XXXX .2006 bis XXXX 2006 war der BF bei einer Personalleasing Firma als geringfügig beschäftigter Arbeiter, im Zeitraum XXXX 2008 bis XXXX .2008 in einem Fleisch verarbeitenden Betrieb als Arbeiter, vom XXXX 2016 bis XXXX 2016 und vom XXXX .2016 bis XXXX .2016 als Arbeiter bei einem Gemüsegroßhandel, vom XXXX .2017 bis XXXX .2017 bei einer Gebäudereinigungsfirma, im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einem Fitnesscenter sozialversicherungsrechtlich gemeldet.
Seit XXXX .2019 ist der BF gem. § 16 Abs. 1 ASVG bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert.
Der BF geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Vor Beginn der Corona Pandemie reiste der BF nach Serbien wo er sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aufhielt.
Der BF ist arbeitsfähig.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestehen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung eingeholt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung, wonach der BF über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt, gründet in seinen Angaben betreffend die Besuche seiner Verwandten und Freunde in Serbien, sein Aufenthalt in Serbien über mehrere Monate wohin er zwecks Verlängerung seines Reisepasses vor Ausbruch der Corona Pandemie reiste sowie im Umstand, dass im Verfahren kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde.
Dass der BF keinen Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn hat ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ebenso die Feststellung, dass dieser keine Unterhaltszahlungen leistet.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und zu den Strafzumessungsgründen entsprechen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie aufgrund der im Verfahrensakt der belangten Behörde einliegenden bzw. amtswegig angeforderten Urteile des Landesgerichtes XXXX sowie der eingeholten Informationen hinsichtlich der dem BF mit Beschluss des LG für Strafsachen auferlegten gesundheitsbezogenen Maßnahmen.
Die Feststellungen zu den vom BF ausgeübten Beschäftigungen und deren Dauer gründen in dem von der Österreichischen Sozialversicherung eingeholten Versicherungsdatenauszug ebenso die Feststellung, wonach dieser bei der Wiener Gebietskrankenkasse selbstversichert ist. Dass dieser von finanziellen Unterstützungen, insbesondere seitens seiner Mutter und seiner Großmutter lebt, beruht auf den Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde.
Die Feststellung, wonach der BF arbeitsfähig ist beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus der fortgesetzten Delinquenz, die sich in den strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert, und der Unwilligkeit des BF sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen.
Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).
Weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde hat der BF konkrete Angaben dahingehend getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG gestützt.
Demnach hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügte, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 leg.cit. die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Entsprechend § 53 Abs. 3 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Zif. 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Abs. 3 Zif. 1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 9 Abs. 6 BFA-VG normiert des Weiteren, dass eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, nur mehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG zulässig ist.
Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche nur zur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997; ua.) Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessenspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl E 26. März 2015, 2013/22/0303).
In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, sowie jüngst EGMR 2.6.2020, Azerkane gg Niederlande, 3138/16).
Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner Geburt im Jahr 1989, sohin 31 Jahre, in Österreich aufhält. Er genoss in Österreich seine schulische Ausbildung.
Aufgrund der Meldedaten ist ersichtlich, dass der BF auch nach dem Zeitpunkt im Jahre 2010, als er aus der elterlichen Wohnung auszog, zweimal, sohin vom XXXX .2016 bis XXXX 2019 (davon verbrachte der BF die Zeit von XXXX .2018 bis XXXX 2019 in Haft) und vom XXXX .2019 bis XXXX 2019 bei seinen Eltern behördlich gemeldet war.
Im Zuge des Verfahrens haben sich keinerlei Hinweise ergeben, dass zwischen dem BF und seinen Eltern bzw. seiner Schwester eine tiefere emotionale Bindung besteht als es zwischen Eltern und erwachsenen Kindern normalerweise üblich ist. Dies trifft auch auf seine Großmutter zu, die sich abwechselnd in Serbien und Österreich aufhält und den BF finanziell unterstützt. Zuletzt auch durch die Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit in Wien.
Der BF ist nicht verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn, zu dem er jedoch keinen Kontakt hat und bis dato auch noch nie Unterhaltszahlungen geleistet hat.
Der BF hat seit Beendigung seiner schulischen Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung keine weiter Aus- oder Weiterbildung absolviert und ist nahezu keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
So weist er lediglich für die Zeiträume von XXXX .2006 bis XXXX 2006, von XXXX 2008 bis XXXX .2008, von XXXX 2016 bis XXXX 2016, von XXXX .2016 bis XXXX .2016, von XXXX .2017 bis XXXX .2017 sowie von XXXX .2018 bis XXXX .2018 bei fünf verschiedenen Dienstgebern Zeiten einer sozialversicherungsrechtlich gemeldeten Erwerbstätigkeit auf.
Dies entspricht im Zeitraum von 2006 bis 2020 gerade einmal einer Beschäftigungsdauer von in Summe 52 Tagen. Für das erkennende Gericht sind sohin seitens des BF keine ernsthaften Bemühungen erkennbar sich in die Arbeitswelt zu integrieren und seinen Lebensunterhalt - abseits von Unterstützungsleistungen Dritter oder der Allgemeinheit – selbst zu finanzieren. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach die ernsthafte Gefahr besteht, dass der BF bei einer derartigen Lebensweise zu einer massiven Belastung für eine Gebietskörperschaft wird, ist daher berechtigt.
Durch dieses Verhalten dokumentiert der BF auch, dass ihm am Wohl seines minderjährigen Kindes offensichtlich nichts gelegen ist. Trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung ist er bis dato seiner diesbezüglichen Verantwortung nicht nachgekommen.
Im Laufe des Verfahrens haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine aktive Teilnahme am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich ergeben, weshalb insgesamt keine nennenswerten stabilen und nachhaltigen Integrationsschritte erkennbar sind.
Aus den vom BF gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben ergibt sich eine – trotz des Umstandes, dass der BF in Österreich geboren wurde – über den bloßen Umstand der Staatsbürgerschaft hinausreichende – relevante Bindung zu Serbien. Regelmäßige Besuche bei der laut BF „sehr großen Familie in Serbien“ und der Kontakt mit seinen dortigen Freunden und Familienmitgliedern zeugen davon.
Auch der Umstand, dass der BF im Frühjahr 2020, vor Ausbruch der Corona Pandemie, nach Serbien reiste um seinen Reisepass zu verlängern, - obwohl eine solche Verlängerung auch über die serbische Vertretungsbehörde in Österreich vorgenommen werden hätte können - und dieser seither in Serbien aufhältig ist, zeugen von den bestehenden und durchaus verfestigten Kontakten zu seinem Herkunftsstaat.
Dem aufgezeigten Privat- und Familienleben sowie dem dargelegten vernachlässigbaren Grad der Integration des BF stehen sechs strafgerichtliche Verurteilungen im Zeitraum von 2007 bis 2019 gegenüber.
Wurden die der ersten Verurteilung zugrundeliegenden Straftatbestände des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls und des Raubes noch als Jugendlicher bzw. die der zweiten Verurteilung zugrundeliegenden Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz als junger Erwachsener begangen, so kann spätestens ab der dritten Verurteilung am XXXX 2009, die fortgesetzte Delinquenz nicht mehr dem jugendlichen Leichtsinn zugeschrieben werden.
Letzterer lagen neuerlich Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zugrunde, was als schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gelten hat.
Die mit der vierten und fünften strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX 2013 bzw. XXXX .2014, mit welcher der BF wegen Sachbeschädigung und versuchter Erpressung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe bzw. wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der vollen Berauschung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, einhergehende Erfahrung des Haftübels hielten den BF folglich nicht davon ab neuerlich straffällig zu werden.
Mit Urteil des Landegerichtes XXXX wurde der BF am XXXX .2019 wegen Unterschlagung, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu zwei weiteren Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Dem BF wurde folglich gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis XXXX .2021 gewährt um sich einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie sowie einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen.
Der Strafaufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der BF sechs Monate einer stationären Behandlung und abschließend einer ambulanten Betreuung unterzieht. Neuerlich hat der BF das Entgegenkommen und die Hilfestellung negiert und durch den von ihm zu verantwortenden Abbruch der stationären Therapie bei einer entsprechenden medizinischen Einrichtung, die bis dato nicht erfolgte Kontaktaufnahme hinsichtlich einer Fortsetzung derselben (trotz Zusage über eine neuerliche Aufnahme), als auch das Nichtantreten einer Therapie bei einer alternativen Einrichtung gezeigt, dass ihm an einer tatsächlichen, nachhaltigen Integration in die Gesellschaft und deren Werteordnung nichts gelegen ist.
Die vom BF verübten Straftaten, die diesen innewohnende Gefährdung von Menschen und von fremden Eigentum, und der Umstand, dass sowohl bedingte Verurteilungen als auch das Verspüren des Haftübels den BF nicht davon abhalten konnte weitere Straftaten zu begehen, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Aufgrund der aufgezeigten Bindungen des BF zu Serbien kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde oder ihm eine Teilnahme am Erwerbsleben gänzlich unmöglich wäre.
Vielmehr kann bei einer Rückkehr nach Serbien angesichts der vorhandenen verwandtschaftlichen Kontakte und bestehender Freundschaften daher sehr wohl davon ausgegangen werden, dass diese dem BF in der ersten Zeit unterstützend zur Seite stehen werden. Dies umso mehr, als die im Zusammenhang mit der Corona Pandemie auch in seinem Herkunftsstaat einhergegangenen Einschränkungen in der Lebensführung den BF nicht davon abhalten konnten, nach Wegfall der Reisebeschränkungen unverzügliche eine Rückreise nach Österreich anzutreten.
Es darf sohin bei dem 31-jährigen, die serbische Sprache beherrschenden, BF die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Serbien vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Wenn der BF moniert, dass durch eine Abschiebung nach Serbien der Erfolg seiner Suchtmitteltherapie zunichte gemacht würde, da in Serbien keine gleichwertige medizinische Versorgung gegeben sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten, nämlich das Nichtantreten einer solchen Therapie (unbeschadet bestehender Behandlungsmöglichkeiten in alternativen medizinischen Einrichtungen) und trotz des in einem solchen Fall drohenden Haftübels, als auch durch seine – für eine Passverlängerung unnötige - Ausreise aus dem Bundesgebiet vor Ausbruch der Corona-Pandemie gezeigt hat, dass dieser keine ernsthafte Absicht für eine Absolvierung einer derartigen Therapie hat. Unabhängig hiervon hat der BF weder vorgebracht, dass eine entsprechende Behandlung in Serbien nicht möglich oder ihm nicht zugänglich sei, sondern beziehen sich seine diesbezügliche Ausführung lediglich darauf, dass eine entsprechende medizinische Versorgung nicht gleichwertig zur österreichischen sei. Dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist jedoch lt. ständiger Judikatur unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der BF hervor.
Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).
Die gem. § 52 Abs. 9 getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen hat, welches ausschließlich auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif 1 FPG gestützt wurde.
Gemäß § 53 Abs. 3 Zif 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist,
Der Beschwerdeführer wurde mit den oben unter Pkt II/1 ausgewiesenen Urteilen des Landesgerichts XXXX mehrfach zu bedingten (1 x 11 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre; 1 x 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre; 1 x 3 Monate, Probezeit 3 Jahre) und unbedingten Freiheitsstrafen (1 x 9 Monate; 1 x 12 Monate; 1 x 2 Jahre) verurteilt.
Der BF hat daher sohin alle in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestände erfüllt. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF, das sich in sechs strafgerichtlichen Verurteilungen in einer sehr kurzen Zeitspanne über mehrere strafrechtlich relevante Bereiche erstreckte, ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massivst zuwidergelaufen. Die bisherige Begehung von Gewalt-und Eigentumsdelikten lässt angesichts des dargelegten nicht vorhandenen Erwerbsleben des BF sowie des offenkundigen Unwillens des BF seine Drogenerkrankung zu therapieren die Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen und unzweifelhaft auch eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen.
Im Ergebnis kann dem BF sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr manifestiert sich darin die Uneinsichtigkeit des BF gegenüber der Wirkung seines Verhaltens und seiner Aktivitäten gegenüber einem gesetzestreuen und nach den Prinzipen einer rechtsstaatlichen Gesellschaft agierenden Bürgers und die Missachtung von staatlichen Strukturen.
Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen dem maßgeblich zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer von sechs Jahren, welcher Zeitraum unwesentlich über der Hälfte des insgesamt zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmens (0 bis 10 Jahre) liegt, erscheint angesichts des Umstandes, dass die im § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG beschriebenen Tatbestände mehrfach erfüllt sind, der BF trotz der ihm gegenüber, durch die Verhängung von bedingten Haftstrafen gezeigten Milde als auch durch das Verspüren des Haftübels bis dato keine Bereitschaft gezeigt sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten, angemessen.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der bestehenden privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen (s. Ausführungen zu Spruchpunkt I.) konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Da mit Beschluss des BVwG vom 26.09.2019, G311 2223123-/4Z, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung festzusetzen.
Zur Abhaltung einer Verhandlung in Abwesenheit des BF und der Nichtstattgabe des Vertagungsersuchens:
Der BF wurde rechtzeitig durch persönliche Verständigung zur Verhandlung geladen. Die ursprünglich für den XXXX .07.2020 anberaumte Verhandlung wurde über Ersuchen des BF vom XXXX .06.2020 abberaumt. Begründet wurde der Antrag auf Vertagung damit, dass der BF vor Ausbruch der Corona-Pandemie nach Serbien gereist sei um seinen Reisepass zu verlängern. Da die Grenzen wegen COVID 19 geschlossen seien, sei er nicht in der Lage zur Verhandlung nach Österreich zu kommen.
Mit Ladung vom XXXX .06.2020, zugestellt am XXXX .06.2020, wurde die vertagte Verhandlung für XXXX .2020, 08:15 Uhr, neuerlich ausgeschrieben. Am XXXX .07.2020 wurde seitens des BF neuerlich um Vertagung ersucht. Der BF befinde sich noch immer in Serbien, da er nicht in der Lage sei nach Österreich einzureisen. Ein Grenzübergang sei nur mit einem gültigen Aufenthaltstitel und Reisepass möglich. Da der BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, sei nicht einmal eine Durchreise durch Ungarn möglich. Auch eine Einreise nach Österreich (wegen der Reisewarnstufe 6 für Serbien) sei für serbische Staatsangehörige nur mit einem gültigen Aufenthaltstitel möglich. Eine Einreise nur mit serbischen Reisepass sei nicht erlaubt.
Hierzu ist festzuhalten, dass der erkennende Richter am 16.07.2020 bei einer Mitarbeiterin der MA 35 der Stadt Wien XXXX Erkundigungen hinsichtlich etwaiger Probleme von serbischen Staatsangehörigen bei der Einreise von Serbien nach Ungarn einholte.
Seitens der angeführten Beamtin wurde bestätigt, dass Serbischen Staatsangehörigen, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen und gem. § 24 NAG rechtzeitig eine Verlängerung beantragt haben, und sohin bis zur endgültigen Absprache über einen weiterhin gültigen Aufenthaltstitel verfügen (wie im vorliegenden Fall), ohne im Besitze eines entsprechenden Begleitschreibens der österreichischen Vertretungsbehörde in Belgrad zu sein, die Einreise nach Ungarn verwehrt werde.
Eine direkte Einreise von Serbien mit dem Flugzeug nach Österreich wäre jedoch, nach Wiederaufnahme des Flugbetriebs und der Reisbeschränkungen, sohin ab ca. Mitte Juni wiederum ungehindert möglich gewesen.
Diese Auskunft korreliert mit jener, vom erkennenden Richter ebenfalls am 16.07.2020 telefonisch von der Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Belgrad eingeholten Auskunft, wonach grundsätzlich die letzten vier Wochen eine Ausreise von Serbien nach Ungarn auf dem Landweg aufgrund einem bilateralen Abkommen zwischen Serbien und Ungarn jederzeit möglich gewesen sei. Auch eine Flugverbindung nach Österreich habe es gegeben.
Da der BF spätestens ab Kenntnis von der erstmals anberaumten mündlichen Verhandlung davon ausgehen konnte, dass nach Wegfall der Corona bedingten Reisebeschränkungen eine mündliche Verhandlung zu seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid neuerlich anberaumt wird, und er seit der Zustellung der Ladung, sohin ab XXXX .06.2020 vom gegenständlichen Verhandlungstermin Kenntnis hatte, wäre es an ihm gelegen gewesen, rechtzeitig notwendige Erkundigen über ein etwaig notwendiges Begleitschreiben der österreichischen Vertretungsbehörde beizuschaffen um auf dem Landweg über Ungarn nach Österreich zu reisen, alternativ eine andere Route über Kroatien und Slowenien zu wählen.
Es wäre ihm aber auch durchaus zumutbar gewesen, auf dem Luftweg direkt nach Österreich zu reisen um die von ihm angeführten Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem im Status der Verlängerung befindlichen Aufenthaltstitel hintanzuhalten.
Dass der BF entsprechend der mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020 gem. § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 1 leg.cit. über ein entsprechendes ärztliches Zeugnis über seinen Gesundheitszustand, wonach der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negative ist, mitzuführen und vorzuweisen gehabt hätte, tut dem Dargelegten keinen Abbruch, da auch dies den BF zumutbar gewesen wäre.
Das Vorbringen des BF stellte sohin kein hinreichender Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Ausreise Diebstahl Einreiseverbot Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung Körperverletzung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Raub Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Teilstattgebung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2223123.1.00Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020