TE Bvwg Beschluss 2020/8/14 W120 2174753-1

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3

Spruch

W120 2174753-1/7E

BESCHLUSS

über die Einstellung des Asylverfahrens betreffend XXXX StA. Afghanistan, im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, XXXX


Text


BEGRÜNDUNG:

1.       Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3.       Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.10.2017, in welcher ua die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

4.       Das Bundesverwaltungsgericht holte am 23.07.2020 einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer ein. Dem Zentralen Melderegister konnte entnommen werden, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer beginnend mit dem 15.08.2019 keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet besteht. Seine letzte aufrechte Hauptwohnsitzmeldung war in XXXX .

5.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2020 wurde der Rechtsberater des Beschwerdeführers aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle (ladungs- bzw. zustellfähige) Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben, widrigenfalls mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen wäre.

6.       Der zuständige Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.08.2020 mit, dass der ARGE Rechtsberatung keine aktuelle ladungs- bzw. zustellfähige Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei.

7.       Laut Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung vom 24.07.2020 besteht seit dem 05.08.2018 kein aufrechter Leistungsbezug des Beschwerdeführers mehr.

8.       Eine weitere Abfrage des Zentralen Melderegisters zum Entscheidungsdatum ergab keine neue behördliche Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Rechtlich folgt daraus:

1.       § 24 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Einstellung des Verfahrens

§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

[…]

(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.“

2.       Für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich (zur Verhandlungspflicht vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

3.       Der Beschwerdeführer ist seit Mitte August 2019 unbekannten Aufenthalts, er wurde aus der Grundversorgung abgemeldet und sein Rechtsberater hat keine Informationen über eine aktuelle ladungs- bzw. zustellfähige Adresse des Beschwerdeführers.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist insoweit der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt; dieser ist auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer hat sich damit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Asylverfahren entzogen.

Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. In der gegenständlichen Beschwerde wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

4.       Da die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren aufgrund dessen Abwesenheit aktuell nicht möglich ist, keine Entscheidungsreife der Sache vorliegt (vor allem deshalb, weil die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausging) und somit die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist, war das Verfahren mangels bekannten bzw. aufgrund nicht leicht feststellbaren Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

5.       Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 hat mit verfahrensleitendem Beschluss zu erfolgen (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020-0022).

Schlagworte

Meldepflicht Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung Verfahrensentziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W120.2174753.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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