Entscheidungsdatum
18.08.2020Norm
AlVG §14Spruch
I419 2228804-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 12.11.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2020, Zl. WF 2019-0566-7-000456-J, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das AMS aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Der Bescheid wurde am 12.11.2019 ohne Zustellnachweis per Post versendet.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 18.12.2019 persönlich beim AMS überreicht.
2. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde als verspätet zurück. Die vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides, die als am 15.11.2019 bewirkt gelte, sei versäumt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.
Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Bescheid des AMS vom 12.11.2019 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerdefrist Folgendes: „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden“
1.2 Am 07.01.2020 hat das AMS dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die vorgehaltene Verspätung der Beschwerde eingeräumt und ihn aufgefordert, innerhalb einer Woche Angaben zu erstatten, damit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde beurteilt werden könne. Diese per RSb versendete Aufforderung wurde hinterlegt (die Abholung war ab 13.01. möglich) und am 03.02.2020 als nicht behoben dem AMS retourniert.
1.3 Die Beschwerdevorentscheidung enthielt unter anderem die Feststellung, wonach die Aufforderung zur Stellungnahme unbeantwortet geblieben war, und wurde durch Hinterlegung mit möglicher Abholung ab 28.01.2020 zugestellt, worauf der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch mitteilte, er habe das Schreiben vom 07.01.2020 nicht erhalten.
1.4 Am 07.04.2020 überreichte der Beschwerdeführer dem AMS den Vorlageantrag, der keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthält.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt Verspätungsvorhalt und Rückscheinen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 26 ZustG gelten Zustellungen ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der Bescheid, welcher am 12.11.2019 per Post versendet wurde, gilt daher als am 15.11.2019, einem Freitag, zugestellt.
Die Beschwerdefrist ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung währt, in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Konkret dauerte damit die Frist bis einschließlich vierten Freitag nach dem Zustelltag, also bis zum Ablauf des 13.12.2020.
Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde erst am 18.12.2019, in der Woche darauf und nach Ablauf dieser Frist, beim AMS eingebracht. Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keine längere Beschwerdefrist als vier Wochen angeführt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht.
Wie festgestellt, erstattete der Beschwerdeführer keine Angaben, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anders beurteilen zu können. Er trat den Feststellungen des AMS zur Verspätung seiner Beschwerde auch nicht entgegen. Im Verfahren hat er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde niemals auch nur behauptet. Von der gesetzlichen Fiktion der Zustellung nach drei Tagen abzuweichen, besteht daher keine Veranlassung.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde demnach zu Recht mittels Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen. Auch das Gericht hatte daher die nicht (mehr) zulässige Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, wobei damit die Bestätigung der Zurückweisung durch das AMS einherging und die Feststellung der Rechtskraft des bekämpften Bescheids verbunden ist (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit einer Beschwerde und zur Berechnung von Rechtsmittelfristen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn (u. a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Beschwerde war wie dargelegt bereits auf Basis des Akteninhalts als verspätet zu qualifizieren und daher zurückzuweisen, weswegen von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2228804.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020