Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 1997, Zl. SD 287/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Juli 1997 wurde gegen die Beschwerdeführerin, (nach ihrem Vorbringen) eine polnische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin, die in den Jahren 1991 und 1992 in Wien gemeldet gewesen sei, sei am 4. April 1994 bei dem Versuch, nach Österreich einzureisen, gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. b FrG wegen des Verdachtes, sie wolle unter dem Vorwand, sichtvermerksfrei als Tourist einzureisen, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen, zurückgewiesen worden. Diese Zurückweisung habe zur Folge gehabt, daß die Beschwerdeführerin für die Dauer eines Jahres zur Einreise einen Sichtvermerk benötigt haben würde. Wenige Tage nach der Zurückweisung, am 21. April 1994, sei sie dennoch mit einem neuem Reisepaß ohne Sichtvermerk nach Österreich gelangt. Am 20. Juli 1994 habe sie Österreich bloß für drei Tage verlassen und sei am 23. Juli 1994 neuerlich, und zwar diesmal wieder ohne Sichtvermerk, nach Österreich gekommen. Damit werde deutlich, daß die Beschwerdeführerin auf diese Weise nicht nur gegen das aufgrund der Zurückweisung bestehende Sichtvermerksgebot verstoßen habe, sondern daß auch eine Umgehung des Sichtvermerksabkommens vorgelegen sei, weil mit der kurzen Ausreise die Unterbrechung des Aufenthalts nicht habe bewirkt werden können, sodaß auch deswegen ein Sichtvermerk erforderlich gewesen wäre. Bei der Ausreise am 17. Oktober 1994 sei die Beschwerdeführerin jedenfalls "beanstandet" und in der Folge wegen unerlaubten Aufenthalts von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach bestraft worden. Diese Strafe sei rechtkräftig.
Mit Strafverfügung vom 13. Jänner 1995 sei die Beschwerdeführerin neuerlich wegen unerlaubten Aufenthalts in der Zeit ab 29. November 1994 bestraft worden. Auch diese Strafe sei rechtskräftig.
Am 21. November 1995 sei die Beschwerdeführerin in einem näher genannten Lokal in Wien, wo eine Überprüfung wegen Suchtgifthandels vorgenommen worden sei und sie als Kellnerin gearbeitet habe, festgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, daß sie sich einige Tage zuvor mit Zeitwohnsitz an einer Adresse in Wien polizeilich gemeldet habe. Im Mai 1996 habe sie einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Die Tochter der Beschwerdeführerin gehe seit September 1996 in Wien in die Schule.
Am 13. November 1996 habe sie vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt.
Die Beschwerdeführerin sei somit jedenfalls zweimal wegen unerlaubten Aufenthalts rechtskräftig bestraft worden. Aus dem Vorbringen in ihrer Berufung, daß die Beschwerdeführerin die Tragweite der Zurückweisung nicht erkannt hätte, sei für sie nichts zu gewinnen. Zum einen seien die Verwaltungsstrafen rechtkräftig, zum anderen führe die Beschwerdeführerin selbst aus, daß sie es immer dann, wenn sie nach Polen zurückgefahren wäre, unterlassen hätte, sich abzumelden, weil sie nicht gewußt hätte, daß sie sich bei der Ausreise und Einreise ab- und wieder anmelden müßte, wenn die Wohnung, die ihr zur Verfügung stehe, nicht gewechselt werde. Damit bringe die Beschwerdeführerin nämlich selbst zum Ausdruck, daß sie jeweils das Bundesgebiet nur kurzfristig vorübergehend verlassen habe, wodurch aber der Aufenthalt und Wohnsitz im Bundesgebiet nicht unterbrochen (und die Bestimmungen über den sichtvermerksfreien touristischen Aufenthalt umgangen) worden seien, womit aber auch feststehe, daß sich die Beschwerdeführerin ohne die erforderliche Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, somit illegal, im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Außerdem sei die Beschwerdeführerin neuerlich mit Strafverfügung vom 10. Februar 1997 wegen unerlaubten Aufenthalts in der Zeit vom Jänner 1995 bis Jänner 1997 (zwei Jahre) nach dem Fremdengesetz rechtskräftig bestraft worden.
Es lägen somit jedenfalls die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG vor. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern dem nicht die §§ 19 oder 20 FrG entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 1996 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und ihre Tocher gehe seit September 1996 in Wien zur Schule. Es liege somit ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinn des § 19 FrG vor. Dieser Eingriff werde allerdings ganz erheblich dadurch relativiert, daß die Beschwerdeführerin die Ehe während ihres illegalen Aufenthalts geschlossen und hier ohne Aufenthaltsbewilligung einen Hauptwohnsitz begründet habe. Der Eingriff im Sinn des § 19 FrG sei im Hinblick auf das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführerin jedenfalls zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, also zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannnten Ziele, dringend geboten und daher zulässig. Die gemäß § 20 Abs. 1 FrG in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung habe ergeben, daß von einer relevanten Integration der Beschwerdeführerin in keiner Weise die Rede sein könne, zumal sie sich selbst bisher stets so verhalten habe, daß von keiner Integration ausgegangen werden könne. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf ihre Lebenssituation und die ihrer Familie seien keineswegs so beträchtlich wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid mit dem Einwand, daß die Beschwerdeführerin am 6. Mai 1997 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und daraus zwingend zu schließen sei, daß "die Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung saniert" worden seien.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die Rechtslage.
Die Beschwerde läßt die Auffassung der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt und die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei und der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch die Regelungen der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG nicht entgegenstünden, unbekämpft; auch der Gerichtshof hegt gegen diese Auffassung aufgrund der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen keinen Einwand. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 18 FrG hatte die Behörde aber (zwingend) ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem §§ 19 und 20 FrG nicht entgegenstehen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung die Erkenntnisse vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0151, und vom 5. April 1995, Zl. 94/18/0496). Daß der Beschwerdeführerin (behauptetermaßen) kurze Zeit vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, steht - entgegen der Beschwerde - der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach den genannten Bestimmungen nicht entgegen.
2. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180474.X00Im RIS seit
20.11.2000