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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §354;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Seantspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde
1. der Gemeinde B und 23 weiterer Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. September 1995, Zl. 511.416/07-I5/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 29. Juli 1991 wurde der ASA Abfall Service Aichkirchen/Bachmanning Gesellschaft m.b.H. (A.S.A.) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von acht Galvanikschlammsilos auf dem Grundstück Nr. 345/3 der KG Aichkirchen erteilt.
Mit Bescheid des LH vom 3. Dezember 1992 wurde unter Spruchabschnitt I festgestellt, daß die ausgeführte Anlage der mit Bescheid des LH vom 29. Juli 1991 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im wesentlichen entspricht.
Unter Spruchabschnitt II wurde die anläßlich der Verhandlung am 3. Dezember 1992 festgestellte Vergrößerung des Regenauffangbeckens als geringfügige Änderung unter Vorschreibung von Auflagen nachträglich bewilligt.
Mit Eingabe vom 2. Februar 1993 beantragten die Beschwerdeführer beim LH die Zustellung des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides vom 3. Dezember 1992, in eventu die Neudurchführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betreffend das mit Bescheid des LH vom 29. Juli 1991 bewilligte Projekt.
Begründet wurde dieser Antrag damit, aus § 121 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ergebe sich, daß in einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt würden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt seien, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten könnten, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG 1959 gewährleisteten Rechten verletzt worden. Die Beschwerdeführer seien insbesondere deshalb in ihren Rechten berührt, weil durch das bewilligte Projekt eine konkrete Gefahr für das Grundwasser der Liegenschaften der Antragsteller und sohin für ihre Gesundheit bestehe. Weiters sei die erstbeschwerdeführende Partei Fischereiberechtigte in einer Reihe näher bezeichneter Gewässer. Durch die Bewilligung der Wasseranlage, deren Ausführung im übrigen wesentlich vom Bewilligungsbescheid abweiche, sei nicht nur eine Gefährdung für die Gesundheit sämtlicher Antragsteller gegeben, sondern auch eine solche für das Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei, insbesondere für deren Fische. Die Gefahr bestehe insbesondere deshalb, weil bei dem abweichend vom Bewilligungsbescheid in den Überprüfungsbescheid übernommenen Auffangbecken keine Kontrollmöglichkeit bestehe, ob das in diesem Becken aufgefangene kontaminierte Wasser durch die für diesen Zweck völlig unzureichende Folie austrete und in das Grundwasser eindringe. Entgegen den bestehenden Rechtsvorschriften seien die Beschwerdeführer nicht nur nicht zur Überprüfungsverhandlung geladen worden; ihnen sei auch ihr subjektives Recht auf Anhörung vorenthalten worden. Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll zum 3. Dezember 1992 ausdrücklich ergebe, habe nicht nur der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer, sondern hätten auch einige der Beschwerdeführer selbst versucht, die den Beschwerdeführern zustehenden Anhörungsrechte wahrzunehmen. Dies sei jedoch von der Verhandlungsleitung rechtswidrigerweise untersagt worden. Dadurch sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu überprüfen. Ebensowenig hätten die Beschwerdeführer vorbringen können, daß bei dem entgegen dem Bewilligungsbescheid bewilligten Auffangbecken für das kontaminierte Wasser keinerlei Reparatur- oder Kontrollmöglichkeit gegeben sei, wodurch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit bestehe und somit keine geringfügige Abweichung vorliege.
Mit Bescheid des LH vom 26. August 1993 wurden der Antrag der Beschwerdeführer auf Zustellung des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides des LH vom 3. Dezember 1992 sowie der Eventualantrag auf Neudurchführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es, nach den Bestimmungen des WRG 1959 hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, wenn sie behaupteten, übergangene Parteien zu sein, die nach der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 1991 bzw. nach der mündlichen Kollaudierungsverhandlung am 3. Dezember 1992 erhobenen Einwendungen - sofern diese nicht präkludiert seien -, die ohne Verschulden in der Verhandlung nicht vorgebracht worden seien, binnen zwei Wochen ab Kenntnis des wasserrechtlich relevanten Rechtseingriffes bei der Wasserrechtsbehörde vorzubringen. Zu berücksichtigen seien derartige Einwendungen allerdings nur bis zur Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, die jedenfalls eintrete, wenn allen dem wasserrechtlichen Verfahren beigezogenen Parteien der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden und in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Der Bewilligungsbescheid des LH vom 29. Juli 1991 sei allen Parteien ordnungsgemäß zugestellt und sei daher in Rechtskraft erwachsen. Ebenso sei der wasserrechtliche Überprüfungsbescheid vom 3. Dezember 1992 allen Parteien ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Die Anträge der Beschwerdeführer vom 2. Februar 1993 seien daher nicht mehr inhaltlich zu prüfen gewesen, da auf Grund der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen seien.
Die Beschwerdeführer beriefen. Sie brachten im wesentlichen vor, es könne nicht von der Rechtskraft des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides ausgegangen werden, da die Wasserrechtsbehörde erster Instanz den Beschwerdeführern die Teilnahme an der mündlichen Überprüfungsverhandlung zu Unrecht verweigert und ihnen auch den Überprüfungsbescheid nicht zugestellt habe. Es sei auch keine Präklusion eingetreten. Die Einwendungen im Schriftsatz vom 2. Februar 1993 seien fristgerecht. Auf diese Einwendungen sei im Zurückweisungsbescheid des LH vom 26. August 1993 nicht eingegangen worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. September 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer ab.
In der Begründung heißt es, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei die Frage, ob den Beschwerdeführern im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren Parteistellung zugekommen sei und ob bereits Präklusion gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 eingetreten sei.
Parteistellung bestehe nicht, wenn keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte geltend gemacht oder wenn die Art der Beeinträchtigung nicht konkretisiert werde oder wenn offenkundig sei, daß die geltend gemachten Rechte - sei es nach Lage des Vorhabens, sei es nach dem Gegenstand des Verfahrens - nicht berührt werden könnten.
Auf Grund des bewilligten Projektes sei keine Beeinträchtigung allfälliger Wassernutzungen der Beschwerdeführer projektsgemäß zu erwarten und es könne auch auf Grund der Berufung nicht erkannt werden, daß in sonstige wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen werde. Auch auf Grund der Aktenlage könne eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Den Beschwerdeführern mangle es daher an der Parteistellung.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassunsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 3262/95-6, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung bringen die Beschwerdeführer vor, der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 29. Juli 1991 und der Überprüfungsbescheid vom 3. Dezember 1992 seien ihnen nicht zugestellt worden und sie seien auch diesem Verfahren nicht als Parteien beigezogen worden. Da sie Anrainer der bewilligten Schlammsilos seien, die eine Gefahr für das Grundwasser bedeuteten und auf Grund der Bestimmungen des WRG 1959 zur Benützung des Grundwassers berechtigt seien, hätten sie ein rechtliches Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers und seien daher Partei in den bezeichneten Verfahren.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführer im Verfahren zur Überprüfung der mit Bescheid des LH vom 29. Juli 1991 bewilligten Anlage der A.S.A. Parteistellung hatten und demnach die Zustellung des Überprüfungsbescheides vom 3. Dezember 1992 begehren konnten.
Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 29. Juli 1991 wurde nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides allen am Verfahren Beteiligten zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das bewirkte zwar nach § 107 Abs. 2 WRG 1959, daß sich die Rechtskraft dieses Bescheides auch auf die Beschwerdeführer erstreckte, hatte aber nicht zur Folge, daß diesen dadurch die Parteistellung im Überprüfungsverfahren verlorenging (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 94/07/0054).
Parteistellung im Überprüfungsverfahren hat derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, daß die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird.
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1).
Bei den Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, auf die § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. verweist, handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Zu den Privatgewässern gehört nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auch das Grundwasser. Die Nutzungsbefugnis am Grundwasser zählt demnach zu den durch § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechten.
Die Beschwerdeführer haben eine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit eine Gefährdung ihrer Gesundheit geltend gemacht. Ob damit auch eine Beeinträchtigung einer bestehenden Grundwassernutzung geltend gemacht wurde, oder lediglich eine Beeinträchtigung des Grundwassers in den Grundstücken der Beschwerdeführer, geht aus diesem Einwand nicht hervor, ist aber für die Parteistellung der Beschwerdeführer auch ohne Belang.
§ 12 Abs. 2 WRG 1959 gebraucht in bezug auf Wassernutzungen zwei unterschiedliche Ausdrücke. Zum einen ist dort die Rede von "rechtmäßig geübte Wassernutzungen", zum anderen von "Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2". Im ersteren Fall wird auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt, im letzteren Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Schon der Wortlaut des § 12 Abs. 2 WRG 1959 allein zeigt also, daß nicht nur tatsächliche bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit. Hätte der Gesetzgeber nur eine tatsächlich geübte Nutzung nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 erfassen wollen, dann hätte es überdies der gesonderten Anführung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht bedurft, fielen diese doch unter den Begriff der "rechtmäßig geübten Wassernutzungen". Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 ist es daher nicht erforderlich, daß der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, daß durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird (vgl. Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 72).
Eine andere Betrachtungsweise wäre auch mit einer Reihe weiterer Bestimmungen des WRG 1959 nicht in Einklang zu bringen.
Nach § 3 Abs. 1 WRG 1959 gehören die dort genannten Privatgewässer dem Grundeigentümer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Damit räumt der Gesetzgeber dem Grundeigentümer eine Verfügungsmacht über Privatgewässer (einschließlich des Grundwassers) ein. Bei dieser Verfügungsmacht handelt es sich grundsätzlich um Eigentum (vgl. OGH 1 Ob 33/87 vom 21. Oktober 1987), wobei allerdings bezüglich des ungefaßten fließenden Wassers eine Einschränkung zu machen ist. Nach Spielbüchler (in: Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 354) sind Grund- und Quellwasser, angesammeltes Niederschlagswasser und andere private Gewässer (§ 3 Abs. 1 WRG 1959) Bestandteile der Liegenschaft, wenngleich das ungefaßte fließende Wasser (die Wasserwelle) ähnlich der freien Luft und wilden Tieren sich der Herrschaft des Eigentümers als herrenlos entzieht; der Eigentümer kann sich dieser Güter aber bemächtigen, sie nutzen und ihre Aneignung oder Benutzung seitens Dritter durch sein Ausschließungsrecht verhindern. Das durch § 3 Abs. 1 WRG 1959 dem Grundeigentümer verliehene Verfügungsrecht über private Gewässer umfaßt demnach selbst dort, wo es noch nicht zu Eigentum geworden ist, das Recht, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen. Daß der Wasserrechtsgesetzgeber dem Inhaber eines derart ausgeformten, in seinen Wirkungen dem Grundeigentum gleichkommenden Rechtes die Parteistellung nur dann zuerkennen wollte, wenn eine tatsächliche Nutzung vorliegt, nicht aber zur Durchsetzung des Ausschließungsanspruches, ist nicht anzunehmen.
Vollends deutlich wird dies aus den Bestimmungen des 6. Abschnittes des WRG 1959 über die Zwangsrechte.
Nach § 63 lit. d WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer in dem Maße als erforderlich wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen.
§ 63 lit. d WRG 1959 stellt auf eine wesentliche Änderung der Grundwasserverhältnisse ab, ohne daß es darauf ankäme, ob das Grundwasser genutzt wird oder nicht. Dieser Zwangsrechtsmöglichkeit bedürfte es nicht, wenn nicht genutztes Grundwasser nicht zu den geschützten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gehörte, da in diesem Fall dem Grundeigentümer als demjenigen, dem das Grundwasser gehört, ohnehin keine Parteistellung und damit auch keine Abwehrbefugnis gegenüber einer wesentlichen Änderung der Grundwasserverhältnisse zukäme. Ein Verfahren zur Zwangsrechtseinräumung kann es nur gegenüber einer Partei des wasserrechtlichen Verfahrens geben.
Nach § 64 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken in dem Maß als erforderlich die Benutzung eines Privatgewässers, insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten (lit. a) sowie einer Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf oder für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung eines fremden Privatgewässers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird (lit. b).
Auch diese Bestimmungen stellen nicht auf eine tatsächliche Benutzung eines Privatgewässers ab, sondern sehen die Notwendigkeit einer Zwangsrechtseinräumung immer dann vor, wenn ein Privatgewässer - gegen den Willen dessen, dem es gehört - von einem anderen genutzt werden soll, gleichgültig, ob dieses Privatgewässer von seinem Inhaber genutzt wird oder nicht.
Auch diese Bestimmungen wären unverständlich, wenn dem Nutzungsbefugten an einem Privatgewässer nur dann Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren zukäme, wenn das Privatgewässer von ihm tatsächlich genutzt wird.
Gleiches gilt für die Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959.
Die Beschwerdeführer haben die von ihnen behauptete Parteistellung im Bewilligungsverfahren und die davon abgeleitete Parteistellung im Überprüfungsverfahren damit begründet, daß durch die Anlage der A.S.A. das Grundwasser in ihren Liegenschaften beeinträchtigt werde. Sie haben damit - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift - die Berührung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend gemacht. Dies nicht nur unter dem Aspekt einer Beeinträchtigung ihrer Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959, sondern auch unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Grundeigentums, ist doch die Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das betreffende Grundstück zu beeinträchtigen.
Die erstbeschwerdeführende Partei hat überdies eine Beeinträchtigung ihres Fischereirechtes geltend gemacht.
Parteistellung kommt den Inhabern der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0138, u.a.). Die Bezugnahme auf die "projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes" in der Judikatur bedeutet nicht, daß Parteistellung nicht besteht, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil es damit den Inhabern von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 unmöglich gemacht würde, die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 ausgingen.
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde eine im nachhinein durchzuführende Betrachtung darüber anzustellen, ob Rechte der Beschwerdeführer durch das Vorhaben der A.S.A. berührt werden konnten; bejahendenfalls kam den Beschwerdeführern Parteistellung im Bewilligungsverfahren und daraus abgeleitet auch im Überprüfungsverfahren zu. Weiters hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob durch die im Überprüfungsbescheid bewilligte Abweichung - unabhängig von einer Parteistellung der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren - deren Rechte berührt werden konnten. War dies der Fall, war ebenfalls die Parteistellung zu bejahen.
Die belangte Behörde hat aber nicht geprüft, ob eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer von vornherein nicht in Betracht kam, sondern nur, ob eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, was sie verneint hat, wobei sich diese Verneinung in einer bloßen Behauptung erschöpft, die keine entsprechende Begründung enthält. Das Fehlen einer tatsächlichen Beeinträchtigung reicht aber nicht, die Parteistellung der Beschwerdeführer zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr, ob von vornherein die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung ausgeschlossen war. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, ob die Annahme der belangten Behörde, Rechte der Beschwerdeführer würden durch das genehmigte Projekt nicht beeinträchtigt, ihren Grund darin hat, daß eine solche Beeinträchtigung von vornherein nicht in Betracht kam oder ob Rechte der Beschwerdeführer nur dann nicht beeinträchtigt werden, wenn von der Bewilligungsinhaberin alle Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides eingehalten werden. Es liegt auf der Hand, daß die Parteistellung der Beschwerdeführer im Überprüfungsverfahren dann nicht verneint werden könnte, wenn letzteres der Fall wäre, dient doch das Überprüfungsverfahren gerade der Durchsetzung der Bescheidvorschreibungen.
Im erstinstanzlichen Bescheid wird die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Bescheidzustellung auch mit der Rechtskraft des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides begründet. Es ist nicht ersichtlich, ob damit gemeint ist, daß der Überprüfungsbescheid den Beschwerdeführern zugestellt und von diesen nicht bekämpft wurde oder ob damit die Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 angesprochen ist. Für eine Zustellung des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides an die Beschwerdeführer fehlt es an Anhaltspunkten im Akt. Eine Rechtskrafterstreckung nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 kommt in bezug auf den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0203).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070072.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018