TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/8 G314 2231676-4

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2231676-4/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des ägyptischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX (BFA-Zl. XXXX ) in Schubhaft zu Recht:

A)       

Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Schubhaftvoraussetzungen hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber nichts Entscheidungswesentliches geändert. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. In Zusammenschau mit seiner fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF keine wesentlichen Unterhaltsmittel hat. Die heute erstmals angegebene Wohnmöglichkeit und finanzielle Unterstützung durch einen Bekannten ist nicht glaubhaft, zumal er diese Unterstützungsmöglichkeit zuvor noch nie ins Treffen geführt hatte. Eine allfällige Absicht, des BF, nach seiner Enthaftung internationalen Schutz zu beantragen, ändert an den Schubhaftvoraussetzungen nichts. Ohne seinen Antrag kann kein Asylverfahren eingeleitet werden. Die Angaben des BF zu einem allfälligen Asylverfahren in der heutigen Verhandlung waren widersprüchlich und nicht glaubhaft, sodass ihnen nicht gefolgt werden kann. Überdies hat er widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.

Die Schubhaftdauer überschreitet bereits sechs Monate. Da der BF deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die für seine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 2 FPG für bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden.

Da nach wie vor davon auszugehen ist, dass für den BF innerhalb dieser Zeit ein Ersatzreisedokument ausgestellt und danach seine Rückführung nach Ägypten durchgeführt werden kann, ist die Schubhaft derzeit noch verhältnismäßig, zumal der Flugverkehr nach Ägypten seit Anfang Juli 2020 wieder geöffnet wurde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ist davon auszugehen, dass er nach seiner allfälligen Enthaftung untertauchen oder versuchen würde, nach Italien weiterzureisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2231676.4.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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