Entscheidungsdatum
14.09.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G305 2234286-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Pakistan, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .08.2020, Zl. XXXX , über die Anordnung der Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen bis 21.08.2020 gegeben waren und die Anhaltung in Schubhaft bis dahin rechtmäßig war.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 28.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2234286.1.00Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020