Entscheidungsdatum
25.09.2020Norm
ASVG §410Spruch
G308 2006744-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der nunmehr gelöschten XXXX Gesellschaft m.b.H. in Liquidation, vertreten durch SCHÖPF & MAURER Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 17.09.2013, Zahl: XXXX , betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Dienstnehmern sowie die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 17.09.2013 verpflichtete diese die ehemalige XXXX Gesellschaft (im Folgenden: GmbH) als Dienstgeberin für die im Anhang des Bescheides genannten Dienstnehmer und Zeiten, allgemeine Beiträge und Umlagen sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 876.886,78 nachzuentrichten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH durch ihre damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30.09.2013 fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches an den Landeshauptmann von Steiermark.
3. Infolge des mit 01.01.2014 erfolgten Zuständigkeitsüberganges zur Führung des Rechtsmittelverfahrens vom Landeshauptmann auf das Bundesverwaltungsgericht wurden der nunmehr als Beschwerde geltende Einspruch der GmbH seitens der belangten Behörde am 01.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019, G308 2006744-1/9E ua., wurde der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
5. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Ra 2019/08/0160, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Verfahrensakten wieder an das Bundesverwaltungsgericht zurückgestellt.
6. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben (§ 124a iVm § 123a IO). Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an den damaligen Masseverwalter der GmbH vom 28.05.2020 erging das Ersuchen um Auskunft, ob die Forderung der belangten Behörde zur Gänze oder zumindest teilweise beglichen wurde und ob die Forderung im Insolvenzverfahren dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurde.
8. Per E-Mail vom 03.06.2020 teilte der ehemalige Masseverwalter der GmbH mit dass die Forderungen nicht beglichen und im Insolvenzverfahren bereits dem Grunde nach bestritten worden seien.
9. Die GmbH wurde gemäß § 40 FBG am 26.08.2020 von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es besteht keine Rechtsnachfolgerin und sind auf die strittigen Beitragsschuld keine Zahlungen erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Firmenbuchauszug ein und nahm Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten zu den bezüglich der GmbH ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren W167 2123956-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst (§ 40 Abs. 1 erster Satz FBG).
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vgl. VwGH vom 19.04.2017, Ra 2017/17/0066, mwN). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf gesteht (vgl. VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist von der Vermögenslosigkeit der gelöschten GmbH auszugehen. Es erfolgten keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten GmbH führen könnte. Da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft, besteht auch kein Abwicklungsbedarf. Es ist daher von der Vollbeendigung der gelöschten GmbH auszugehen. Damit fiel ihre Rechts- und auch Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weg. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
Das Verfahren war daher durch Beschluss (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047) einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Firmenbuch - Löschung Gegenstandslosigkeit Gesellschaft VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2006744.1.00Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020