TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/7 G314 2235057-1

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2235057-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.             Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.              Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.          Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der BF ist seit XXXX 09.2020 in Schubhaft. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und besitzt keinen gültigen Reisepass; es liegen aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Laissez-Passer-Dokuments vor. Seine Abschiebung ist für Anfang November 2020 geplant und wird aus heutiger Sicht auch durchgeführt werden können. Es gibt keine Anhaltspunkte für Einschränkungen seiner Haftfähigkeit.

Die Fluchtgefahr ergibt sich daraus, dass er schon nach der Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz nach Belgien und Italien ausgereist ist, um der Abschiebung zu entgehen. Nach der Rückkehr in das Bundesgebiet stellte er einen Asyl-Folgeantrag. Nach dessen Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache versuchte er Österreich zu verlassen und wurde in Deutschland aufgegriffen. Seiner Verantwortung, er habe einen Anwalt aufsuchen wollen und sich versehentlich in den falschen Zug gesetzt, kann nicht gefolgt werden, weil er einen Koffer mit sich führte und laut der Quartiergeberin seines Grundversorgungsquartiers unbekannten Aufenthalts war. Das Gericht geht vielmehr auch aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Verhaftung des BF mit der Zustellung der negativen Entscheidung über den zweiten Asylantrag davon aus, dass er Untertauchen (und allenfalls seinen Bruder in Belgien aufsuchen) wollte.

Der BF ist nicht ausreisewillig und will nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren. Gegen ihn besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.08.2020 (Zurückweisung des Asyl-Folgeantrags) kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Maßgebliche Anknüpfungen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er bei Freunden Unterkunft nehmen und einen Wohnsitz begründen kann, zumal diese nicht bereit waren, dass er seine Sachen in ihrer Wohnung belässt, und aktuell nicht einmal seine Anrufe beantworten.

Die Schubhaft ist somit wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung nach Afghanistan im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig. Die zeitnahe Abschiebung ist trotz der Covid-19-Sutuation, aufgrund der bereits konkret geplanten Charterabschiebung auch wahrscheinlich. Sollte diese Abschiebung storniert werden müssen, wird das BFA von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft (allenfalls auch unabhängig von den Fristen des § 80 Abs 6 FPG) überprüfen müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt erweisen sich die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft als zulässig und zur Erreichung der Sicherungszwecke als verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auf Grund des bisherigen Verhalten des BF, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Kostenersatzanspruch.

Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision nicht zuzulassen.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2235057.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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