TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 I407 2213621-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
VwGVG §29 Abs5

Spruch


I407 2213621-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter und den beisitzender Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., sowie die beisitzende fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Michael TINZEL gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 17.12.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen der Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Der GdB beträgt 60 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 09.09.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde binnen 14 Tagen nach Verkündung des Erkenntnisses keine schriftliche Ausfertigung verlangt hat.

Schlagworte

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2213621.1.00

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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