Entscheidungsdatum
23.10.2020Norm
BBG §42Spruch
I413 2231952-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. MMag. Christina HASLWANTER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 08.05.2020, Zl. 20592082700024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bis zu 07.10.2022 vorliegen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Teilstattgebung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2231952.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020