TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/23 I413 2230654-1

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
VwGVG §29 Abs5

Spruch




I413 2230654-1/20E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr Florian LEGIT, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 30.03.2020, Zl. 63780250200083, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass seit 14.10.2019 befristet bis zum 13.10.2021 vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2230654.1.00

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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