RS Vwgh 1983/6/1 83/08/0015

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Veröffentlicht am 01.06.1983
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Gesundheitswesen - ApG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 litb
VwGG §48 Abs3 Z2 implizit
VwGG §59 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/08/0016

Rechtssatz

Verzeichnet die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an Schriftsatzaufwand S 3000,-- und ebenso in ihrer Gegenschrift, ohne dass erkennbar ist, sie begehre für die Einbringung der Gegenschrift S 6.000,-, so gebührt ihr gemäß § 48 Abs 3 VwGG iVm § 59 Abs 1 VwGG nur S 3000,--.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983080015.X07

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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