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Gesundheitswesen - ApGNorm
VwGG §48 Abs3 litbBeachte
Rechtssatz
Verzeichnet die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an Schriftsatzaufwand S 3000,-- und ebenso in ihrer Gegenschrift, ohne dass erkennbar ist, sie begehre für die Einbringung der Gegenschrift S 6.000,-, so gebührt ihr gemäß § 48 Abs 3 VwGG iVm § 59 Abs 1 VwGG nur S 3000,--.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983080015.X07Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020