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Baurecht - StmkNorm
ABGB §1452Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde 1) des AB und 2) der NB, beide in O, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1986, Zl. 03-12 Be 49/86/3, betreffend Erteilung eines Auftrages in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde O vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 11. Mai 1982 suchten die Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau des ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes in ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Nr. 47 KG O an.
Hierüber wurde am 25. Mai 1982 die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei in der Verhandlungsschrift u.a. festgehalten wurde, die Beschwerdeführer beabsichtigen, straßenseitig beim verbleibenden Altbestand das seinerzeit eingestürzte Flugdach mit Holzstehern wieder zu errichten und zwar in gleicher Breite und Eindeckung, in gleicher Farbe und Struktur wie das Hausdach.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Juni 1982 wurde den Beschwerdeführern sodann die Baubewilligung für das eingereichte Bauvorhaben unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Punkt 10 dieser Auflagen schrieb vor, „daß das straßenseitig (nordseitig) geplante Holzflugdach, welches zum Zeitpunkt der Ortsverhandlung nicht mehr vorhanden war, die Breite von 2 m nicht überschreiten darf“.
Auf den eingereichten und bewilligten Bauplänen (einschließlich Lageplan) scheint dieses Flugdach nicht auf.
Mit Schreiben vom 26. April 1984 suchten die Beschwerdeführer um die Durchführung der Rohbaubeschau gemäß § 68 der Stmk. Bauordnung (BO) an, welche am 4. Juni 1984 unter Beiziehung eines bautechnischen und eines feuerpolizeilichen Sachverständigen sowie des Bauführers - der mit Schreiben vom 18. April 1984 der Baubehörde angezeigt hatte, daß er die Bauführung mit sofortiger Wirkung zurücklege - durchgeführt und bei der u.a. festgestellt wurde, daß im Zuge der Ausführung Abänderungen gegenüber den Einreichunterlagen ohne die erforderliche Bewilligung der Baubehörde vorgenommen wurden und der gemäß der Stmk. Bauordnung 1968 erforderliche Schutzraum fehle. Es wurde daher die Baueinstellung gemäß § 68 Abs. 3 BO bis zur Namhaftmachung eines neuen Bauführers sowie die Vorlage berichtigter Austauschpläne verfügt und über alle im Zuge der Rohbaubeschau getroffenen Verfügungen am 5. Juli 1984 ein schriftlicher Bescheid ausgefertigt.
Mit Schreiben vom 3. Juni 1985 zeigten die Beschwerdeführer die Vollendung der Bauausführung an und suchten um die Vornahme der Endbeschau zwecks Erteilung der Benützungsbewilligung an. Bei der am 25. Juni 1985 durchgeführten Ortsverhandlung wurde festgestellt, daß einige Mängel, die insbesondere die Sicherheit betreffen, unverzüglich und daher noch vor Erteilung der Benützungsbewilligung zu beheben seien und verschiedene andere Mängel bis Ende Oktober 1985 behoben werden sollen. Darüber hinaus wurde festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Besichtigung das Gebäude bereits in Benützung stand. Nicht erfüllt war auch der im Zuge der Rohbaubeschau aufgezeigte Mangel des Fehlens eines Schutzraumes und waren zu diesem Zeitpunkt auch die angefertigten Austauschpläne weder von einem Bauführer unterfertigt, noch war der Baubehörde ein solcher namhaft gemacht worden. Bei dieser Endbeschau wurde auch festgestellt, daß das nordseitige Holzflugdach nicht baubewilligungsgemäß errichtet worden ist. Diesbezüglich wurde in der Verhandlungsschrift (Punkt 11) festgehalten, daß, da das laut Ausführungsplan vorgesehene nordseitige Flugdach (Fahrradabstellplatz) plangemäß auf öffentlichem Straßengrund errichtet werden soll, vorher das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen sei (Nachweis über seinerzeitigen Bestand).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juli 1985 wurde den Beschwerdeführern die Benützungsbewilligung erteilt, wobei die Behebung der niederschriftlich festgehaltenen und restlichen Mängel bis 31. Oktober 1985 verfügt wurde. Darin wurde auch der Punkt 11 (Herstellen des vorherigen Einvernehmens mit der Stadtgemeinde als Grundeigentümer) betreffend die Errichtung des nordseitigen Flugdaches auf öffentlichem Straßengut aufgenommen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und begründeten diese im wesentlichen damit, daß das von der Behörde festgestellte Fehlen eines Schutzraumes einen schwerwiegenden Mangel darstelle, der nachträgliche Einbau des Schutzraumes aber zeit- und kostenaufwendig sei und die Frist bis 31. Oktober 1985 nicht werde eingehalten werden können. Darüber hinaus werde gegen die Feststellung berufen, daß das vorgesehene Flugdach auf dem Eigentum der Stadtgemeinde errichtet werden solle, da bereits 1922 eine Streuhütte auf diesem Grundstück vorhanden gewesen und damit der Besitzanspruch der Stadtgemeinde verjährt und dieses Grundstück nunmehr Eigentum der „Liegenschaftsbesitzer“ sei. Weiters werde auf den Baubewilligungsbescheid hingewiesen, aus welchem die Errichtung des Flugdaches als bewilligt zu ersehen sei. Als Beweis wurden in Kopie ein Bestandsplan vom 13. November 1981 sowie ein diesbezüglicher Einreichplan der Berufung beigeschlossen, die seinerzeit versehentlich vertauscht worden sein sollen.
In der Folge legten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 1985 das gerichtlich beglaubigte Duplikat einer Photographie aus dem Jahre 1922 vor, welche den Bestand einer nordseitig an das Hauptgebäude angebauten Hütte aufweist. Darüber hinaus stellten sie den Antrag, angesichts der bewiesenen Eigentümerschaft jenes Grundstücksteiles eine diesbezügliche Beschlußfassung vorzunehmen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Oktober 1985 wurde gemäß § 71 BO in Verbindung mit § 66 AVG 1950 der Berufung teilweise stattgegeben und die Benützungsbewilligung wie folgt geändert bzw. ergänzt:
„1. Nachdem es sich bei einigen laut Gutachten festgestellten Auflagen tatsächlich um erhebliche Mängel handelt, wird die erstinstanzliche Benützungsbewilligung behoben und diese gemäß § 69 Abs. 3 der Stmk. Bauordnung in eine 'vorläufige Benützungsbewilligung' umgewandelt.
2. Die Frist für die Behebung aller Mängel wird bis 31.7.1986 verlängert.
3. Das laut Baubewilligung und Ausführungsplan vorgesehene nordseitige Flugdach darf errichtet werden. Die Fertigstellung ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Nachdem die Grundgrenze sowohl laut Grundbuch als auch nach den eingereichten, unterfertigten und bewilligten Bauplänen unmittelbar entlang des Hauptgebäudes verläuft, der Bestand der Hütte jedoch nicht in Frage gestellt wird, ist die Grundbuchsordnung bis spätestens 31.7.1986 herzustellen. Das heißt, der entsprechende Grundstreifen für die bewilligte Errichtung des Flugdaches von maximal 2 m Breite ist durch Erstellung einer Planurkunde abzutrennen, dem Gemeinderat zur Beschlußfassung und Ansuchen um aufsichtsbehördliche Genehmigung vorzulegen und hernach die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Der Gemeinderat wird auf Grund der geltend gemachten Ersitzung die kostenlose Abtretung beschließen, wobei für die Herstellung der Grundbuchsordnung der Gemeinde keine Kosten erwachsen dürfen.
.....“
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Vor der Entscheidung über diese Vorstellung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1985 der Berufungsbescheid vom 11. Oktober 1985 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 94 Abs. 4 der Stmk. Gemeindeordnung dahingehend geändert, daß der zweite Absatz des Punktes 3 des Spruches zu lauten habe:
„3. Nachdem die Grundgrenze sowohl laut Grundbuch als auch nach den eingereichten, unterfertigten und bewilligten Bauplänen unmittelbar entlang des Hauptgebäudes verläuft, der Bestand der Hütte jedoch nicht in Frage gestellt wird, ist die Grundbuchsordnung nach Errichtung des Flugdaches herzustellen.“
In der Begründung wurde ausgeführt, die Abänderung sei erforderlich gewesen, weil im Zuge der Genehmigung der Niederschrift über die Beratung und Beschlußfassung im Gemeinderat festgestellt worden sei, daß die Fristsetzung in der bescheidmäßigen Ausfertigung offensichtlich irrtümlich erfolgt sei und mit der Frist zur Behebung der übrigen Mängel verwechselt wurde.
Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Oktober 1985 wurde mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 2. April 1986 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Stmk. Landesregierung vom selben Tag wurde auch die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1985 mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, bei der abgeänderten Vorschreibung handle es sich um eine sachlich mit der Erteilung der Benützungsbewilligung nicht im Zusammenhang stehende, durch die Baubehörde ausgesprochene Verpflichtung des Bauwerbers und habe daher nach § 68 Abs. 2 AVG 1950 deren Abänderung erfolgen können. Durch die Abänderung sei für den Vorstellungswerber gewährleistet, daß er die vorgeschriebene Verpflichtung nur dann zu erfüllen habe, wenn er das Flugdach tatsächlich errichte. Das Vorliegen einer Vorstellung gegen den abgeänderten Bescheid hindere auf Grund des § 94 Abs. 4 Gemeindeordnung dessen Abänderung nicht.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 8. Oktober 1986, B 479/86-5, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf „Beibehaltung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Oktober 1985, dessen Rechtskraft sowie in ihrem Recht auf Eigentum bzw. auf Herstellung des Flugdaches im Sinne verletzt“.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, durch den Abänderungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1985 in ihren Rechten verletzt zu sein, da durch die Vorschreibung, die Grundbuchsordnung nach Errichtung des Flugdaches herstellen zu lassen, die Abtretung des hiefür erforderlichen Grundstreifens durch die Gemeinde an die Beschwerdeführer von der Errichtung des Flugdaches abhängig gemacht worden sei.
§ 68 Abs. 2 AVG 1950 lautet:
„§ 68
.....
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“
Bei dem abgeänderten Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Oktober 1985 handelte es sich um eine Berufungsentscheidung betreffend die Benützungsbewilligung für ein Wohnhaus und wurde mit diesem Bescheid der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung teilweise stattgegeben und die Benützungsbewilligung abgeändert bzw. ergänzt. Gleichzeitig wurde für das noch zu errichtende bereits bewilligte Flugdach, welches nach dem Lageplan außerhalb der Grenze des Baugrundstückes auf öffentlichem Straßengrund zu liegen komme, vorgeschrieben, daß die Grundbuchsordnung bis spätestens 31. Juli 1986 herzustellen sei.
Diese Vorschreibung wurde, da der Gemeinderat in Wahrheit eine Frist bei der diesem Bescheid (vom 11. Oktober 1985) zugrundeliegenden Beschlußfassung nicht festgesetzt hatte und die Vorschreibung daher dem Gemeinderatsbeschluß widersprechen würde, mit dem Bescheid vom 5. Dezember 1985 dahingehend abgeändert, daß die Grundbuchsordnung nach Errichtung des Flugdaches herzustellen sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, daß sich der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde bei der mit dem Bescheid vom 5. Dezember 1985 vorgenommenen Abänderung bzw. Ergänzung seines Bescheides vom 11. Oktober 1985 nicht hätte auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 stützen dürfen, da die dort geforderte Voraussetzung, daß nämlich, aus dem Vorbescheid niemandem ein Recht erwachsen ist, hier deshalb nicht vorlag, weil den Beschwerdeführern aus der Baubewilligung Rechte erwachsen waren.
Dazu ist aber festzustellen, daß die Frage, ob die Gemeinde Besitzansprüche der Beschwerdeführer an einem Grundstreifen anerkennt oder nicht, eine rein zivilrechtliche Angelegenheit ist. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, es sei ihnen aus der im Bescheid enthaltenen Zusage, der Gemeinderat werde die kostenlose Abtretung beschließen, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf diese Abtretung, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Errichtung des Flugdaches, für welches dieser Grundstreifen benötigt würde, erwachsen, übersehen sie, daß einerseits im baubehördlichen Verfahren die Abwicklung dieser zivilrechtlichen Angelegenheit mangels Zuständigkeit der Baubehörde nicht möglich ist und andererseits, daß im Bescheid vom 11. Oktober 1985 die Zusage, daß die mitbeteiligte Gemeinde die kostenlose Abtretung beschließen werde, nur im Zusammenhang mit der Errichtung des Flugdaches gemacht wurde (vgl. Punkt 3, vierter Satz des Spruches dieses Bescheides).
Durch die Abänderung der ausgesprochenen Verpflichtung zur Herstellung der Grundbuchsordnung dahingehend, daß diese anstatt bis zum 30. Juli 1986 nur nach Errichtung des Flugdaches zu erfolgen habe, wurde diese Verpflichtung - eben auf den Fall der Errichtung des Flugdaches - eingeschränkt. Durch die Abänderung ist für die Beschwerdeführer gewährleistet, daß sie die vorgeschriebene Verpflichtung nur dann zu erfüllen habe, wenn sie das Flugdach tatsächlich errichten.
Die belangte Behörde konnte damit im Ergebnis mit Recht davon ausgehen, daß durch den Bescheid des Gemeinderates vom 5. Dezember 1985 nicht in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen wurde, da die Beschwerdeführer auch dann, wenn sie sich nur auf den Inhalt des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Oktober 1985 stützen würden, keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentumes ohne Errichtung des Flugdaches gehabt hätten, zumal die Frage der Ersitzung - wie schon ausgeführt - nicht im Bauverfahren zu entscheiden ist.
Da sich die Beschwerde im Hinblick auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei festzuhalten ist, daß Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nur und ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid sein konnte.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 24. November 1988
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060256.X00Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020