TE Vwgh Beschluss 2020/10/20 Ra 2020/05/0194

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision 1. des J H und 2. der R H, beide in S, beide vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt in 5162 Obertrum/See, Handelsstraße 6/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Juli 2020, Zl. LVwG-152494/6/DM - 152495/2, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde den revisionswerbenden Parteien unter Abweisung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 30. September 2019 gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 die Beseitigung des konsenslos errichteten Stiegenaufgangs vom Obergeschoß in den Dachraum sowie des Innenausbaus im Dachraum eines näher bezeichneten Gebäudes sowie die Wiederherstellung des mit Baubewilligungsbescheid vom 21. September 1989 genehmigten Zustandes aufgetragen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien seien in ihrem „Recht auf richtige bzw. gesetzeskonforme Anwendung des Oberösterreichischen Baurechtes, insbesondere der Oberösterreichischen Bauordnung“ und „auf gesetzeskonforme Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen über die Kollaudierung“ verletzt. Insbesondere seien sie in ihrem „Recht auf Anwendung bzw. Zugrundelegung der Rechtsnormen, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Kollaudierungs- bzw. Benützungsbewilligungsbescheides gegolten haben“, verletzt. Das angefochtene Erkenntnis werde sohin wegen „Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften, insbesondere auch wegen Aktwidrigkeit,“ angefochten.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Nach der hg. Rechtsprechung wird weder mit einem Recht auf „rechtsrichtige Rechtsanwendung“ oder auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ noch mit einem „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. etwa VwGH 18.10.2012, 2012/15/0171; 10.10.2016, Ro 2014/17/0139; sowie 10.9.2019, Ro 2019/16/0009).

7        Ein von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachtes Recht auf richtige Gesetzesanwendung, insbesondere auf gesetzeskonforme Anwendung der Bestimmungen über die Kollaudierung und auf Anwendung der im Zeitpunkt der Erlassung des Kollaudierungsbescheides maßgeblichen Rechtslage, gibt es demnach nicht. Es handelt sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 2.9.2020, Ra 2017/06/0228; 15.9.2020, Ra 2020/16/0135, jeweils mwN).

8        Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050194.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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