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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M M in Attnang-Puchheim, geboren 1965, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und Dr. Otto Urban, Rechtsanwälte in
4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1997, Zl. 307.736/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Oktober 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 AufG abgewiesen worden.
Die belangte Behörde führte aus, bei der Beurteilung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei allein maßgeblich, daß § 5 des Aufenthaltsgesetzes zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes sei die Erteilung eines Sichtvermerks zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Das gegen den Beschwerdeführer am 3. Oktober 1996 erlassene Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sei am 4. Februar 1997 in Rechtskraft erwachsen. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor. Auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - sei daher angesichts dieses Sachverhaltes nicht mehr weiter einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung u.a. nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen den im Verfahren zur Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes ergangenen Berufungsbescheid Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Dem mit dieser Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei stattgegeben worden. Das Aufenthaltsverbot sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen.
Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist unzutreffend:
Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im administrativen Instanzenzug einerseits und in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid andererseits (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 28. November 1991, Zlen. 90/06/0172, 0174, und vom 30. September 1994, Zl. 91/08/0099). Die Verbindlichkeit eines Bescheides tritt somit mit seiner Unanfechtbarkeit ein und endet erst mit seiner Beseitigung. Unanfechtbarkeit bedeutet, daß ein Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Hingegen hindert die Möglichkeit, den Bescheid durch Antrag auf Wiederaufnahme oder Antrag auf Wiedereinsetzung zu beseitigen, ebensowenig wie die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Eintritt der Unanfechtbarkeit (vgl. die Erkenntnisse vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/08/0357, 90/08/0001, und vom 30. September 1994, Zl. 91/08/0099).
Zum Vorbringen, der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, ist folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen.
Der hier angefochtene Bescheid wurde nach Ausweis des Verwaltungsaktes dem Beschwerdeführer am 17. März 1997 zugestellt. Die gegen das verhängte Aufenthaltsverbot gerichtete Beschwerde - verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - langte beim Verwaltungsgerichtshof am 27. Februar 1997 ein. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluß vom 7. März 1997, AW 1997/18/0082, stattgegeben. Diese Entscheidung wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jeweils am 21. März 1997 zugestellt.
Da diese Zustellung nicht vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides erfolgt ist, ist die belangte Behörde zu Recht vom Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides ausgegangen. Lediglich diese Frage, nicht aber die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Aufenthaltsverbotes war von der belangten Behörde zu prüfen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters erkennbar vor, daß die belangte Behörde auf seine persönlichen, familiären und privaten Verhältnisse überhaupt nicht eingangen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1697, und vom 26. September 1996, Zl. 96/19/2437) vom Gesetz im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben nicht vorgesehen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190785.X00Im RIS seit
02.05.2001