TE Vwgh Beschluss 2020/10/23 Ra 2019/04/0094

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0095
Ra 2019/04/0096
Ra 2019/04/0097
Ra 2019/04/0098
Ra 2019/04/0099
Ra 2019/04/0100
Ra 2019/04/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision 1. des G P in I, 2. des K H in S, 3. der F Z und 4. des F S, beide in V, 5. des N P in S, 6. der Agrargemeinschaft P, 7. der Marktgemeinde P, und 8. der Gemeinde S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2019, Zl. W113 2132042-1/53E, betreffend Feststellung gemäß § 3 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Netz Oberösterreich GmbH in Linz, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Verfahrensverlauf:

2        1.1. Die mitbeteiligte Partei ist Projektbetreiberin des Vorhabens „110 kV-Leitung V-S-K“, das die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage auf einer Gesamtlänge von 23,482 km samt Neubau eines Umspannwerks und der Erweiterung eines bestehenden Umspannwerks umfasst.

3        1.2. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 stellte die belangte Behörde über Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass das oben genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sei.

4        Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden der Revisionswerber im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 3. November 2016 ab.

5        1.3. Mit Urteil vom 7. August 2018 in der Rechtssache C-329/17, Gerhard Prenninger u. a. gegen Oberösterreichische Landesregierung und Netz Oberösterreich GmbH, beantwortete der EuGH das in dieser Rechtssache vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, EU 2017/0002-1 [Ro 2017/04/0002]), wie folgt:

„Anhang II Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands ‚Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart‘ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.“

6        Basierend auf dieser Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2018, Ro 2017/04/0002, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2016 auf. In seiner Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, der Begriff der „Rodung“ im UVP-G 2000 sei vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-329/17 dahingehend auszulegen, dass er - im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - auch Trassenaufhiebe im Sinne des § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 umfasse. Dass der Trassenaufhieb bei der Berechnung der Rodungsfläche im Sinne der Z 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 heranzuziehen ist, sei nicht nur für den Schwellenwert an sich sondern auch für die Beurteilung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 maßgeblich. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet, indem es bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung infolge der Kumulation mit anderen Projekten gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, für die maßgeblich sei, ob 25 % des betreffenden Schwellenwerts erreicht werden, alleine auf die Rodungsfläche unter Außerachtlassung des Trassenaufhiebs abgestellt habe.

7        2. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der Revisionswerber im zweiten Rechtsgang neuerlich ab. Die ordentliche Revision wurde unter einem für unzulässig erklärt.

8        In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei von einer vorhabensbedingten Rodungsfläche von rund 0,5 ha (unbefristete Rodungen 537,67 m², befristete Rodungen 4.012,78 m²) auszugehen. Im räumlichen Zusammenhang bestünden zudem „Fremdrodungsflächen“ von maximal 5 ha. Ferner sei der Entscheidung eine projektbedingte Trassenaufhiebsfläche von 18 ha zugrunde zu legen. Im räumlichen Zusammenhang gebe es keine weiteren Fällungsflächen, die eine Kumulation mit den projektbedingten Trassenaufhiebsflächen bedingen würden. Bei Berücksichtigung all dieser Flächen ergäbe sich eine Eingriffsfläche von 23,5 ha.

9        Es sei im Falle der Kumulierung der Auswirkungen des Vorhabens (Rodungen und Trassenaufhiebe) und der in den letzten zehn Jahren im räumlichen Zusammenhang bewilligten Rodungen - weitere Trassenaufhiebe bestünden nicht - nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

10       Laut § 46 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 sei auf den vorliegenden Fall die neue Rechtslage anzuwenden, weil es sich nicht um ein Vorhaben handle, das erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes falle.

11       Für die Frage, ob über das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, sei der Tatbestand der Z 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 zu prüfen, wobei nach den Erläuterungen zur UVP-Gesetzesnovelle 2018, BGBl. I Nr. 80/2018, Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen seien. Auch eine diesbezügliche Kumulation scheide demzufolge aus.

12       Ausgehend von den festgestellten 0,5 ha Rodungsflächen erreiche das Vorhaben den in Z 46 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 vorgesehenen Schwellenwert von 20 ha nicht. Eine Erweiterung von Rodungen im Sinne der lit. b leg. cit. liege nicht vor. Die Rodungen alleine würden auch nicht den Schwellenwert des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erreichen.

13       Die Trassenaufhiebsfläche erreiche mit 18 ha wiederum 36 % des Schwellenwerts gemäß Z 46 lit. c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 (50 ha). Auch hier liege keine Erweiterung vor, weshalb der Tatbestand der lit. d leg. cit. nicht zur Anwendung gelange. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 führe nicht zu einer Einzelfallprüfung, weil das Vorhaben selbst zwar mehr als 25 % des Schwellenwerts erreiche, jedoch eine Kumulierung mit anderen Vorhaben nicht in Frage komme, weil keine weiteren Trassenaufhiebsflächen bestünden.

14       Insgesamt ergebe sich, dass kein Tatbestand der Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000-G 2000 (neu) erfüllt sei.

15       Aber auch bei alternativer, die jeweils projektbedingten Rodungsflächen und Trassenaufhiebsflächen zusammenrechnenden Betrachtung ergebe sich, dass der Schwellenwert der Z 46 des Anhangs 1 lit. a UVP-G 2000 von 20 ha nicht erreicht werde.

16       Zur Vornahme der Kumulationsprüfung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei - ohne Differenzierung von Rodungs- und Trassenaufhiebsflächen - von einer Eingriffsfläche durch das beantragte Vorhaben (Rodungen und Trassenaufhiebe) von rund 18,5 ha - somit mehr als 25 % des Schwellenwerts laut Z 46 des Anhangs 1 lit. a UVP-G 2000 von 20 ha - und von einer kumulierten Eingriffsfläche (projektbedingte Rodungen und Trassenaufhiebe zuzüglich festgestellte Rodungen im räumlichen Zusammenhang) von insgesamt rund 23,5 ha - somit von einer über dem Schwellenwert von 20 ha liegenden Fläche - auszugehen. Die Prüfung der Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bei Unterstellung dieses Flächenwerts habe jedoch ergeben, dass keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter zu gewärtigen seien, sodass auch bei solcher Betrachtung festzustellen sei, dass das Vorhaben keiner Verpflichtung zur UVP unterliege.

17       Es ergebe sich sohin auch bei Unterstellung der „alten Rechtslage“ keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP.

18       3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision.

19       Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

20       4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

22       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

23       4.2. Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung zu Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018. Die Differenzierung zwischen Rodungen und Trassenaufhieben in der novellierten Fassung des Tatbestandes der Z 46 im Anhang 1 UVP-G 2000 sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtswidrig. Die diesbezügliche Auslegung durch das Verwaltungsgericht stehe in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Verweis auf das Erkenntnis VwGH Ro 2017/04/0002).

24       4.2.1. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn die Erledigung der Revisionssache durch den Verwaltungsgerichtshof die Lösung einer zur Begründung der Zulässigkeit vorgebrachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfordert (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, mwN). Dies trifft aus folgenden Gründen hier nicht zu:

25       4.2.2. Es mag zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den mit der Novelle BGBl. I Nr. 80/2018 zum UVP-G 2000 neu geschaffenen Tatbeständen des Anhangs 1 Z 46 lit. a bis d UVP-G 2000 („Trassenaufhiebe“) vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Entscheidung jedoch nicht nur auf die in den Erläuterungen zur Novelle vertretene Ansicht (vgl. ErlRV 275 BlgNR XXVI. GP, S 14) gestützt, die Rodungsflächen und Trassenaufhiebe seien getrennt zu betrachten. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis alternativ damit begründet, dass die UVP-Pflicht fallbezogen auch dann nicht vorliege, wenn - im Sinne der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Ro 2017/04/0002 unter Berücksichtigung des Judikats des EuGH zur alten Rechtslage dargelegten Rechtsansicht - die Trassenaufhiebsflächen den Rodungsflächen zugezählt werden. Dabei hat das Verwaltungsgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen nicht nur dargestellt, dass trotz Zusammenrechnung der relevanten Flächen der Schwellenwert betreffend Rodungen von 20 ha nicht überschritten werde, sondern auch eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchgeführt und in diesem Zusammenhang die konkreten Kumulationsauswirkungen unter Zusammenrechnung der (räumlich zusammenhängenden) Rodungs- und Trassenaufhiebsflächen berücksichtigt.

26       Vor dem Hintergrund dieser tragenden Begründung im angefochtenen Erkenntnis, die auf der von der Revision vertretenen Rechtsansicht betreffend die gebotene Gleichbehandlung von Rodungs- und Trassenaufhiebsflächen bei der Betrachtung der Schwellenwerte im UVP-G 2000 beruht, erübrigt sich ein Eingehen auf die zur Begründung der Zulässigkeit vorgebrachte Frage der Auslegung des Tatbestandes des Anhangs 1 Z 46 lit. c UVP-G 2000. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des novellierten Tatbestandes des Anhangs 1 Z 46 UVP-G 2000 spielt nämlich angesichts des Prüfungsergebnisses bei Anlegung des in Hinblick auf die Trassenaufhiebe denkmöglich strengsten Maßstabes (Hinzuzählung zu den Rodungsflächen) keine Rolle mehr.

27       4.3. Weiter führt die Revision ins Treffen, das Bundesverwaltungsgericht verkenne tragende Verfahrensgrundsätze und verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine Gliederung des Erkenntnisses und nachvollziehbare Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht habe binnen drei Tagen nach der Durchführung einer siebenstündigen Verhandlung das angefochtene Erkenntnis erlassen, sodass evident sei, dass „in dieser kurzen Zeit der Umfang an Argumenten der Revisionswerber und die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten nicht entsprechend gewürdigt werden konnten“.

28       Diesen allgemeinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, welchen Verfahrensmangel die Revision rügt. Davon abgesehen, erweist sich das angefochtene Erkenntnis - wenn auch in einigen Passagen Feststellungen und Beweiswürdigung nicht präzise getrennt sind - als zweifelsfrei nachvollziehbar begründet. Ob das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in kurzer Zeit ausgefertigt hat ist für die Beurteilung von Verfahrensmängeln irrelevant.

29       Insofern die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Amtssachverständige eine Fläche von 100 m² nicht mit aufgenommen habe, ist dem zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich festhält, dass es entgegen der vom Amtssachverständigen geäußerten Ansicht von einer Hinzuzählung dieser Fläche zu der Rodungsfläche ausgehe.

30       Betreffend das bereits im ersten Rechtsgang erstattete Revisionsvorbringen, die tatsächliche Gesamtrodungsfläche und Trassenbreite betrügen mehr als diejenigen, die im Projekt ausgewiesen seien, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Ro 2017/04/0002 verwiesen werden (siehe dort Rn 54).

31       4.4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

32       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 23. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040094.L00

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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