Norm
VersVG §34Rechtssatz
Die Auskunftsobliegenheit des Art 8.1.1. ARB 2003 soll den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften schützen und ihn auch in die die Lage versetzen, seine Leistungspflicht frühzeitig möglichst genau zu überblicken. Der Versicherte, der Rechtsschutz beansprucht, muss die erforderlichen Auskünfte von sich aus, also auch ohne konkretes Verlangen der Versicherers geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000980Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020