RS OGH 2020/1/31 30R6/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2020
beobachten
merken

Norm

VersVG §34
ARB 2003 Art8.1.1

Rechtssatz

Die Auskunftsobliegenheit des Art 8.1.1. ARB 2003 soll den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften schützen und ihn auch in die die Lage versetzen, seine Leistungspflicht frühzeitig möglichst genau zu überblicken. Der Versicherte, der Rechtsschutz beansprucht, muss die erforderlichen Auskünfte von sich aus, also auch ohne konkretes Verlangen der Versicherers geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000980

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten