Norm
ZPO §467Rechtssatz
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden. Eine unrichtige Feststellung oder eine unvollständige Feststellung kann nie den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000979Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020