RS OGH 2020/8/31 4Ob119/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2020
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Norm

GMG §1 Abs1
PatG §1 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nicht-technischer Merkmale besteht  (und damit als Ganzes technischen Charakter aufweist), sind bei Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, während Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133283

Im RIS seit

11.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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