Norm
GMG §1 Abs1Rechtssatz
Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nicht-technischer Merkmale besteht (und damit als Ganzes technischen Charakter aufweist), sind bei Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, während Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133283Im RIS seit
11.11.2020Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020