Norm
AußStrG 2005 §78Rechtssatz
Weder § 78 AußStrG noch § 37 Abs 3 Z 17 MRG enthalten einen Verweis auf die Bestimmungen der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten nach §§ 57 ff ZPO. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist jedenfalls für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren mangels planwidriger Lücke abzulehnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aktorische KautionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133281Im RIS seit
11.11.2020Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020