TE Vfgh Beschluss 1995/11/27 B2975/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 11. Juli 1995 eingelangten Eingabe beantragte L L die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1995, Z301.754/2-III/11/95, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Instanzenzug als unbegründet abgewiesen wurde.

1.1.2. Mit Beschluß vom 18. Juli 1995, B2140/95-2, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) als unbegründet ab.

1.2.1. In der am 26. Juli 1995 - durch Hinterlegung - zugestellten Verfügung B2140/95-3 teilte der Verfassungsgerichtshof L L mit, daß es ihr nunmehr gemäß §73 Abs2 ZPO, §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VerfGG 1953 freistehe, die Beschwerde binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

1.2.2. Innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (Ablauf der Beschwerdefrist vor dem Verfassungsgerichtshof: 6. September 1995) brachte L L aber eine - von einem selbst gewählten, bevollmächtigen Rechtsanwalt unterfertigte - Beschwerde nicht ein.

1.3. Die vorliegende, erst am 12. September 1995 zur Post gegebene, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG wendet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1995, Z301.754/2-III/11/95 (s. Pkt. 1.1.1.), welcher der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gemeinsam mit dem Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien (vom 14. August 1995) über die Nominierung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer (für eine beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdesache) am 30. August 1995 zugestellt worden war: Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit Beschluß vom 24. Juli 1995, ZVH 1995/19/0127-2, der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den zitierten Bescheid (vor dem Verwaltungsgerichtshof) bewilligt; der (nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt trat auch in der Beschwerdesache vor dem Verfassungsgerichtshof als Verfahrenshelfer auf.

1.3.1. Mit der am 9. Oktober 1995 zugestellten Verfügung B2975/95-2 forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Woche die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, und zwar durch Beibringung der Unterschrift ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts bzw. durch Vorlage einer urkundlichen Vollmacht oder Berufung auf eine erteilte Vollmacht iSd §30 Abs2 ZPO. Der Verfassungsgerichtshof setzte die Beschwerdeführerin auch in Kenntnis, daß der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellte Verfahrenshelfer nach der Aktenlage vom Verfassungsgerichtshof nicht zum Verfahrenshelfer bestellt wurde.

1.3.2. In einem beim Verfassungsgerichtshof fristgerecht eingelangten Schriftsatz berief sich der vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt auf eine erteilte Vollmacht iSd §30 Abs2 ZPO und vertrat ferner die Ansicht, er sei auf Grund dieser Verfahrenshilfebewilligung berechtigt, auch eine Verfassungsgerichtshofsbeschwerde einzubringen, zumal der am 30. August 1995 zugestellte "Beschluß" (gemeint wohl: Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien) nicht die Einschränkung enthalte, daß die Bestellung zum Verfahrenshelfer lediglich für die Verfassung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gelte.

2.1.1. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG 1953).

2.1.2. Die genannte Frist wurde zwar durch den von der Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof (fristgerecht) gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (s. Pkt. 1.1.1.) unterbrochen. Nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags durch den Verfassungsgerichtshof (s. Pkt. 1.1.2.) wurde jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist (s. Pkt. 1.2.1.) keine Beschwerde durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebracht (s. Pkt. 1.2.2.).

2.1.2.1. Im vorliegenden Fall war daher die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bereits abgelaufen, als der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht jedoch vor dem Verfassungsgerichtshof zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt am 12. September 1995 die Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zur Post gab (vgl. im übrigen zB VfGH 13.6.1994 B1057/94 und 12.10.1994 B1930/94).

2.1.2.2. Die Beschwerde war aus diesem Grund als verspätet zurückzuweisen.

2.2. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde in Betracht kommt.

2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag abzusprechen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2975.1995

Dokumentnummer

JFT_10048873_95B02975_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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