TE OGH 2020/9/23 1Ob142/20v

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers C***** H*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. Juli 2020, GZ 5 Nc 6/20a-3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte vor dem Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage (gegen den Bund). Seine Ablehnung des zuständigen Richters dieses Landesgerichts wurde zurückgewiesen. Im dagegen erhobenen Rekurs lehnte der Antragsteller die für die Entscheidung zuständigen Mitglieder des „Senats 4“ des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab. Diese Ablehnung wurde vom Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Linz zurückgewiesen, wobei als Vorsitzender der Vizepräsident dieses Gerichtshofs einschritt.

In seinem dagegen erhobenen Rekurs lehnte der Antragsteller zugleich den Vorsitzenden des Ablehnungssenats als befangen ab, weil dieser versucht habe, ihm „den Zugang zu seinem Recht über einen längeren Zeitraum offenkundig zu blockieren“. Der Vorsitzende habe die sinngemäße Anweisung gegeben, dass er nicht mehr telefonisch mit den Justizbehörden in Oberösterreich verbunden werden dürfe. Dazu legte er ein vom Vizepräsidenten für die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz verfasstes Schreiben vom 3. 4. 2018 vor.

Der Vorsitzende des Ablehnungssenats gab in seiner Stellungnahme zur Ablehnung an, sich subjektiv nicht befangen zu fühlen; er sehe aus dem „Justizverwaltungsvorgang“ und der Erledigung keine Gründe, die den Anschein seiner Befangenheit begründen könnten.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der (mit anderen Senatsmitgliedern besetzte) Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Linz die Ablehnung des Vizepräsidenten zurück. Dem Schreiben vom 3. 4. 2018 sei eine Eingabe des Antragstellers zugrunde gelegen, in der er Beschwerde darüber geführt habe, dass die Mitarbeiterinnen der (Telefon-)Hotline keine Auskunft zu seinen Anträgen und Wiederaufnahmeverfahren erteilt hätten. Der Antragsteller sei darüber informiert worden, dass seine immer wiederkehrenden, die Geschäftsabteilung eines Bezirksgerichts stark belastenden telefonischen Anfragen zu seinen Wiederaufnahmeverfahren an die Justiz-Ombudsstelle weiterverwiesen worden seien. Seine Behauptung, der Vorsitzende sei befangen, weil er den Zugang des Antragstellers zu seinem Recht über einen längeren Zeitraum zu blockieren versucht habe, sei nicht zutreffend. Im Antwortschreiben an ihn sei ausgeführt worden, dass nach der Geo keine uneingeschränkte Verpflichtung zur telefonischen Auskunftserteilung bestehe. Dass die zahlreichen telefonischen Anfragen und Beschwerden an die Justiz-Ombudsstelle verwiesen worden seien, schränke den Zugang des Antragstellers zu seinem Recht nicht ein und könne daher eine Befangenheit nicht begründen.

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren (soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0006000; RS0035708 [T2]). Dem Ablehnungsverfahren liegt ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde, weshalb der selbstverfasste Rekurs des Ablehnungswerbers im Sinn des § 72 Abs 3 ZPO keiner Anwaltsunterfertigung bedarf (vgl RS0035708 [T5]; RS0036113 [T2]).

2. Der mit dem vorliegenden Rekurs verbundene Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers (über den gemäß § 65 Abs 2 ZPO stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden hätte) hindert die Entscheidung nicht, weil – wie dargelegt – kein Vertretungszwang besteht, im Rechtsmittelverfahren über die Ablehnung das Neuerungsverbot gilt (RS0006000 [T13]) und an der Aussichtslosigkeit des Rekurses mangels Darlegung tauglicher Befangenheitsgründe in erster Instanz auch eine anwaltliche Vertretung nichts ändern könnte (1 Ob 133/20w [betrifft den Ablehnungswerber]).

3. Abgesehen davon, dass über die Ablehnung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird (§ 24 Abs 1 JN), ist gemäß § 526 Abs 1 ZPO über einen Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Entgegen dem darauf abzielenden Antrag des Rechtsmittelwerbers ist der ZPO eine mündliche Verhandlung über den Rekurs fremd (1 Ob 133/20w; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 526 ZPO Rz 1).

4. Der Rekurswerber geht auf die Frage der behaupteten Befangenheit des Vorsitzenden des Ablehnungssenats nicht ein. Er legt auch in keiner Weise dar, inwiefern das Schreiben vom 3. 4. 2018, das der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Linz für die Präsidentin unterfertigte, dessen Befangenheit begründen soll. Dass diese „Weisung“ (offenbar gemeint: das Schreiben) nicht nur ein Bezirksgericht, sondern auch andere Justizorgane betreffen soll, zeigt eine Befangenheit des abgelehnten Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Linz nicht auf.

5. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Textnummer

E129649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00142.20V.0923.000

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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