Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in Gegenwart des Mag. Nikolic als Schriftführer in der Strafsache gegen Rafael B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter S***** und die Berufungen des Angeklagten Rafael B***** sowie der Staatsanwaltschaft betreffend die genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Mai 2020, GZ 26 Hv 24/20p-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Peter S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Angeklagten Rafael B***** und eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Peter S***** jeweils eines Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A./2./), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 4 zweiter Fall SMG (B./a./1./) und des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (C./) sowie des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB (D./) schuldig erkannt.
Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er in I*****, W*****, V***** und anderen Orten
D./ im Zeitraum von 12. Oktober „2016“ (gemeint 2019 [US 31] bis 16. Oktober 2019 nachgemachtes Geld, nämlich vier falsche EUR 100-Banknoten [der Serie B/2019; US 22], mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Schuldspruch D./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Das Wesen der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) besteht darin, anhand methodischer Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569) darzulegen, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810) eine von der bekämpften Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung verlange, wobei die angestrebte Subsumtion ausdrücklich zu bezeichnen ist (RIS-Justiz RS0118415 [T3]).
Diesen Erfordernissen wird die – auf eine Verwirklichung (bloß) des Vergehens nach § 236 Abs 1 StGB abzielende – Subsumtionsrüge nicht gerecht, weil sie nicht erklärt, aus welchen Gründen sich der Angeklagte durch den Empfang (zu diesem Begriff RIS-Justiz RS0095674; Hinterhofer/Rosbaud BT II6 § 236 Rz 4; Kienapfel/Schmoller BT III § 236 Rz 13; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 236 Rz 6; Oshidari, SbgK § 236 Rz 19; Schroll in WK2 StGB § 236 Rz 9) der Falsikate im Zuge des (vom Schuldspruch A./2./ umfassten) Verkaufs von 5 Gramm Kokain an drei ubekannte Abnehmer (US 23 und 31) nicht (gerichtlich [Kienapfel/Schmoller BT III § 236 Rz 17; Oshidari, SbgK § 236 Rz 23; Schroll in WK2 § 236 Rz 10]) strafbar gemacht haben soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E129621European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00096.20I.1015.000Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020