TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/25 W214 2224383-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSGVO Art12 Abs5
DSGVO Art15
DSGVO Art16
DSGVO Art17
DSGVO Art18
DSGVO Art21
DSGVO Art57
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2224383-1/12E

W214 2224383-2/5E

W214 2224383-3/5E

W214 2224383-4/5E

W214 2224383-5/5E

W214 2224383-6/5E

W214 2224383-7/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.08.2019, Zl. DSB-D124.976/0001-DSB/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer rügte in seinen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten in wesentlichen Teilen gleichlautenden, verfahrenseinleitenden Eingaben, in denen er sich gegen sieben (zum Teil ehemalige) namentlich genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der XXXX , im Folgenden „ XXXX “ (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde, im Folgenden: BG) beschwerte, dass diese ihn in verschiedenen datenschutzrechtlichen Rechten verletzt hätten. Dabei bezeichnete der Beschwerdeführer seine bei der XXXX angestellten ehemaligen Arbeitskolleginnen und -kollegen als „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO und brachte vor, sie hätten ihn dadurch in datenschutzrechtlichen Rechten verletzt, indem Daten im Rahmen der Anstellung bei der XXXX systematisch zu seinen Ungunsten verarbeitet worden seien.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2019 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine erste Beschwerde bei der belangten Behörde am 14.06.2018 eingebracht und seit diesem Zeitpunkt insgesamt 79 weitere verfahrenseinleitende Erstanträge eingebracht habe, wobei die belangte Behörde eine Liste der Verfahrenszahlen angab. Zu dem hier einschlägigen Verfahrensgegenstand habe der Beschwerdeführer sieben separate Beschwerden gegen Mitarbeiter der XXXX eingebracht. Beschwerdegegenstand sei jeweils eine Datenverarbeitung im Rahmen der Anstellung bei der XXXX , wo der Beschwerdeführer ebenfalls angestellt gewesen, aber suspendiert worden sei. Die Beschwerden würden sich gegen die Angestellten und ehemaligen Angestellten der XXXX richten. Rechtlich folge daraus, die Behörde könne insbesondere von Amts wegen mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde habe sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (§ 39 Abs. 2 AVG). Die Verfahren seien zur gemeinsamen Behandlung zu verbinden gewesen, da es um den gleichen zu behandelnden Lebenssachverhalt gegangen sei und die verfahrenseinleitenden Eingaben im Wesentlichen den gleichen Inhalt gehabt hätten: Der Beschwerdeführer vermute durch die Bediensteten der XXXX (ehemalige Arbeitskolleginnen und -kollegen) systematische Datenverarbeitungen zu seinem Nachteil.

Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen könne die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden (Art. 57 Abs. 4 DSGVO). Die Einbringung einer Beschwerde gemäß § 24 DSG sei jedenfalls unter eine Anfrage im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren, wie sich auch aus Art. 78 Abs. 2 DSGVO ergebe.

Gegenständlich habe der Beschwerdeführer bereits 80 Verfahren innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr bei der belangten Behörde anhängig gemacht. Wesen und Sachverhalt des Vorgebrachten würden sich gegen unterschiedliche Beschwerdegegner oftmals nicht unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe gegen die XXXX und ihre Mitarbeiter sieben Datenschutzbeschwerden mit im Wesentlichen selben Inhalt geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus in zahlreichen Telefongesprächen bekannt gegeben, dass im Kern seines Vorbringens stehe, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen sich gegen ihn richten würden, um seine Familie, insbesondere seinen Sohn, von ihm zu trennen. In diesem Sinne gehe der Beschwerdeführer auch gegen die verfahrensgegenständlichen Beschwerdegegner vor und behaupte, sie hätten von Anfang an Daten zu seinen Ungunsten systematisch verarbeitet. Aus dem insgesamt losen Vorbringen sei nicht ersichtlich, inwieweit hier überhaupt ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe.

Vor dem Hintergrund

a) der Gesamtzahl der insgesamt bisher eingebrachten Beschwerden,

b) des vom Beschwerdeführer selbst immer wieder dargelegten „Kerns“ seiner Beschwerdeführung sowie

c) der Tatsache, dass die sieben verfahrensgegenständlichen Beschwerden im Wesentlichen denselben Sachverhalt beträfen,

sei im vorliegenden Fall von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen.

Die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden sei gemäß § 24 Abs. 8 DSG mittels Bescheid zu verfügen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 01.10.2019, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei seinen Beschwerden gegenständlich um eigene Verfahren gegen die jeweiligen BG in ihrer Berufsrolle als Klinische- und Gesundheitspsychologinnen bzw. Psychotherapeutinnen handle. Die Ablehnung seiner Beschwerden sei diskriminierend. Ein pauschaler Verweis der belangten Behörde auf alle anderen geführten Verfahren sei schlichtweg keine geeignete Begründung. Es gehe auch nicht – so wie die belangte Behörde ausgeführt habe – um den gleichen Lebenssachverhalt, sondern um jeweils zu differenzierende Sachverhalte. Die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde, dass im Kern des Vorbringens stehe, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen sich gegen den Beschwerdeführer richten würden, um seine Familie, und insbesondere seinen Sohn, von ihm zu trennen, sei unrichtig. Tatsächlich sei sein minderjähriger Sohn, „deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, sowie das Familiengefüge von Geburt an grenzüberschreitend falsch beurkundet“. In der Folge würden sämtliche nationale und internationale Rechtsnormen zum Schutz des Kindes und der Familie verletzt. Die unrichtigen personenbezogenen Daten zum minderjährigen Sohn sowie zum Familiengefüge seien in digitale Datenbanken eingegangen, die notwendiger Weise berichtigt werden müssten. Zeitlich und sachlich vor allen familienrechtlichen Prozessen stünden grenzüberschreitende Datenschutzverletzungen zum minderjährigen Sohn, zu seiner Person sowie zum Familiengefüge mit geradezu vernichtenden Auswirkungen. Beispielsweise existiere in nationalen österreichischen Systemen eine Auskunftssperre, was die Daten zu seiner eigenen Person angehe. Es bestehe ein unbedingtes datenschutzrechtliches schutzwürdiges Interesse im Zusammenhang mit der Verletzung der UN-Konvention der Rechte des Kindes und der EMRK. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung unrichtiger personenbezogener Daten werde das KSÜ (Haager Kinderschutzüberkommen, Anm.) und das HKÜ (Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, Anm.) verletzt. Entsprechende Beweismittel und Rechtspositionen „unter des österreichischen sowie des italienischen Rechtes“ würden der belangten Behörde zu den betreffenden konkreten Verfahren vorliegen.

4. Mit Schreiben vom 04.10.2019 wurde die Beschwerde unter Anschluss einer Stellungnahme und des Verfahrensaktes eines BG vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 18.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung und die Ladung der BG als Zeugen. Weiters beantragte er die Mutter seines Sohnes als Zeugin einzuvernehmen, welche ehemals ebenfalls Mitarbeiterin der XXXX gewesen sei.

6. Mit Schreiben vom 06.04.2020 wurden auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts von der belangten Behörde die Verwaltungsakten von weiteren fünf BG vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 04.05.2020 wurde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes der (noch fehlende) Verwaltungsakt einer weiteren BG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Zur Zahl der vom Beschwerdeführer bisher eingebrachten Beschwerden:

Der Beschwerdeführer brachte seine erste Beschwerde bei der belangten Behörde am 14.06.2018 ein. Seit diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Bescheides der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer insgesamt 79 weitere verfahrenseinleitende Erstanträge ein (siehe dazu die jeweiligen Verfahrenszahlen auf S. 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides).

Zum 10.03.2020 hatte der Beschwerdeführer bereits über 120 Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht.

Im Kern der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers steht vor allem die Behauptung, dass „sein minderjähriger Sohn, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, sowie das Familiengefüge von Geburt an grenzüberschreitend falsch beurkundet“ seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden in der Folge sämtliche nationale und internationale Rechtsnormen zum Schutz des Kindes und der Familie verletzt. Die unrichtigen personenbezogenen Daten zum minderjährigen Sohn sowie zum Familiengefüge seien in digitale Datenbanken eingegangen, die notwendiger Weise berichtigt werden müssten. Zeitlich und sachlich vor allen familienrechtlichen Prozessen stünden grenzüberschreitende Datenschutzverletzungen zum minderjährigen Sohn, zu seiner Person sowie zum Familiengefüge mit geradezu vernichtenden Auswirkungen.

In der Gerichtsabteilung W214 war das Verfahren des Beschwerdeführers zu hg. Zahl W214 2224203-1 anhängig, das mit einer Abweisung der Beschwerde abgeschlossen wurde. Neben den gegenständlichen Verfahren ist in derselben Gerichtsabteilung noch ein Verfahren des Beschwerdeführers anhängig.

Aus dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass derzeit außer den hier gegenständlichen beim Bundesverwaltungsgericht 13 Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Datenschutz und ein sozialrechtliches Verfahren anhängig sind. Neun weitere Verfahren des Beschwerdeführers, darunter zwei sozialrechtliche, die anderen betreffend Datenschutz, sind abgeschlossen.

Zu den beschwerdegegenständlichen Verfahren:

In den hier relevanten Verfahren richtete der Beschwerdeführer am 19.05.2019 bzw. 10.04.2019 mit gesonderten Schreiben Auskunftsbegehren an sieben ehemalige Kolleginnen und Kollegen (Beschwerdegegner/innen, kurz: BG), die bei der XXXX beschäftigt waren oder sind. Der Beschwerdeführer war selbst früher bei der XXXX beschäftigt, wurde aber suspendiert.

Bezüglich seiner Anfrage an XXXX (BG1) erhielt der Beschwerdeführer von der XXXX am 31.05.2019 die Nachricht, dass dieser das Auskunftsbegehren an die XXXX weitergeleitet habe.

XXXX (BG2) teilte dem Beschwerdeführer am 07.05.2019 mit, dass sie keine personenbezogenen Daten über ihn habe.

XXXX (BG3) teilte am 11.05.2019 mit, dass er keine personenbezogenen Daten über den Beschwerdeführer verarbeite, da dieser ihn weder für eine psychologische Beratung konsultiert habe, noch in psychologischer Behandlung gewesen sei.

XXXX (BG4) übermittelte nach Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer und an die belangte Behörde am 05.07.2019 ein Mail, in dem sie ausführte, unselbständig tätig zu sein und früher für die XXXX gearbeitet zu haben. Sie verarbeite keine Daten des Beschwerdeführers, sie habe nur den Namen des Beschwerdeführers gekannt, die Kontaktdaten des Beschwerdeführers seien ihr erst durch sein Auskunftsbegehren bekannt geworden.

Von XXXX (BG5) wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2019 mitgeteilt, dass bei der XXXX gGmbH (bei der sie nunmehr beschäftigt sei, Anm.) keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gespeichert seien. Dies habe der Geschäftsführer des Unternehmens auch bereits dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

Von XXXX (BG6) und XXXX (BG7) erhielt der Beschwerdeführer keine Auskunft.

Der Beschwerdeführer brachte gegen diese sieben BG mit Schreiben vom 14.05.2019 (gegen die BG3 und die BG5), vom 19.05.2019 (gegen die BG2, BG4, BG6 und BG7) bzw. vom 16.06.2019 (gegen die BG1) Beschwerden bei der belangten Behörde ein, worauf hinsichtlich der Beschwerden der BG2 bis BG7 durch die belangte Behörde eine Aufforderung zur Verbesserung erfolgte und daraufhin fristgerecht ein neuer Schriftsatz zur Verbesserung eingebracht wurde.

Zur Beschwerde gegen die BG1:

In der Beschwerde vom 16.06.2019 gegen die BG1 führte der Beschwerdeführer aus, dass die BG1 als Klinischer und Gesundheitspsychologe bei der XXXX arbeite und dort personenbezogene Daten verarbeite. Der Beschwerdeführer habe keine Antwort von der BG1 als Verantwortlichem bekommen und sehe in der Weiterleitung an die XXXX eine Datenschutzverletzung. Er sei von der BG1 in seinem Recht auf Auskunft und Geheimhaltung verletzt worden.

Zur Beschwerde gegen die BG2:

In der Beschwerde vom 19.05.2019 gegen die BG2 führte der Beschwerdeführer aus, dass die BG2 als Psychotherapeutin bei der XXXX arbeite. Der Beschwerdeführer sei von der BG2 in seinem Recht auf Auskunft und Geheimhaltung verletzt worden.

In dem aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages übermittelten Schriftsatz vom 25.06.2019 führte der Beschwerdeführer aus, die BG2 sei eine Arbeitskollegin bei der XXXX gewesen und habe dort personenbezogene Daten verarbeitet. Er habe diese als eigene Verantwortliche angeschrieben. Weiters behauptete er durch die BG2 eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Datenschutz, in seinem Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), in seinem Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), in seinem Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO) in seinem Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO), in seinem Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) und im Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (Art. 22 DSGVO).

Zur Beschwerde gegen die BG3:

In der Beschwerde vom 14.05.2019 gegen die BG3 führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese als Klinischen und Gesundheitspsychologen anspreche. Dieser habe bei der XXXX gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei durch die BG3 in seinem Recht auf Auskunft und Geheimhaltung verletzt worden.

In dem aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages übermittelten Schriftsatz vom 07.07.2019 beschreibt der Beschwerdeführer Vorkommnisse bei der XXXX , die sich auf die dortige Tätigkeit der BG3 beziehen. Weiters behauptet er eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Datenschutz, in seinem Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), in seinem Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), in seinem Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO) in seinem Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO) und in seinem Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) durch die BG3.

Zur Beschwerde gegen die BG4:

In der Beschwerde vom 19.05.2019 gegen die BG4 führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese als Klinische und Gesundheitspsychologin anspreche. Diese habe bei der XXXX personenbezogene Daten über ihn verarbeitet. Der Beschwerdeführer sei durch die BG4 in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden.

In dem aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages übermittelten Schriftsatz vom 05.07.2019 beschrieb der Beschwerdeführer Vorkommnisse bei der XXXX , die sich auf die dortige Tätigkeit der BG4 beziehen. Weiters behauptete er eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Datenschutz und in seinem Recht auf Auskunft durch die BG4.

Zur Beschwerde gegen die BG5:

In der Beschwerde vom 14.05.2019 gegen die BG5 führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese als Gesundheitspsychologin anspreche, im Internet sei nur ihre E-Mail-Adresse der XXXX gGmbH ersichtlich. Er habe sein Auskunftsbegehren aber nicht an diese GmbH stellen wollen. Sein Recht auf Datenschutz sei verletzt, weil er keine Einwilligung gegeben habe, dass personenbezogene Daten zu seiner Person an die Geschäftsführung der XXXX gGmbH weitergegeben werden. Die Auskunft der BG5 sei mangelhaft und unrichtig. Die Dienstortadresse, die die BG5 als klinische-und Gesundheitspsychologin führe, sei seine ehemalige Büroadresse ( XXXX ). Er sei durch die BG5 in seinem Recht auf Auskunft und Geheimhaltung verletzt worden.

In dem aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages übermittelten Schriftsatz vom 06.07.2019 beschreibt der Beschwerdeführer Vorkommnisse bei der XXXX , die sich auf die dortige Tätigkeit der BG5 beziehen. Weiters verarbeite auch die XXXX gGmbH personenbezogene Daten über ihn. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Datenschutz, in seinem Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), in seinem Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), in seinem Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO) in seinem Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO) und in seinem Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) durch die BG5.

Zur Beschwerde gegen die BG6:

In der Beschwerde vom 19.05.2019 gegen die BG6 führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese als Gesundheitspsychologin anspreche, da sie seiner Meinung nach als Angestellte der XXXX den berufsrechtlichen und berufsethischen Grundlagen verpflichtet sei. Er sei durch die BG6 in seinem Recht auf Auskunft und Geheimhaltung verletzt worden.

In dem aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages übermittelten Schriftsatz vom 06.07.2019 beschrieb der Beschwerdeführer Vorkommnisse bei der XXXX , die sich auf die dortige Tätigkeit der BG6 beziehen. Weiters behauptete er eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Datenschutz, in seinem Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), in seinem Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), in seinem Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO) in seinem Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO und in seinem Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) durch die BG6.

Zur Beschwerde gegen die BG7:

In der Beschwerde vom 19.05.2019 gegen die BG7 führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese als Psychotherapeutin anspreche, ihr Dienstort sei die XXXX . Er sei durch die BG7 in seinem Recht auf Auskunft und Geheimhaltung verletzt worden.

In dem aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages übermittelten Schriftsatz vom 07.07.2019 beschrieb der Beschwerdeführer Vorkommnisse bei der XXXX , die sich auf die dortige Tätigkeit der BG7 beziehen. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Datenschutz, in seinem Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), in seinem Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), in seinem Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO) in seinem Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO) und in seinem Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) durch die BG7.

Zu allen sieben Beschwerden:

Der Beschwerdeführer rügte in den Beschwerden nicht nur eine angeblich nicht oder nicht richtig erteilte Auskunftserteilung seiner ehemaligen Kolleginnen und Kollegen, ohne diese Datenschutzverletzung nachvollziehbar zu begründen, sondern behauptete in fast allen Beschwerden auch die Verletzung weiterer Betroffenenrechte, wie des Rechts auf Richtigstellung, Löschung, der Einschränkung der Datenverarbeitung und auf Widerspruch, ohne dies zu begründen. Auch wurden keine entsprechenden Ersuchen um Berichtigung, Widerspruch oder Einschränkung der Verarbeitung, die an die genannten Personen gerichtet worden wären, vorgelegt. Soweit er einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO behauptete, fand auch dies ohne Begründung statt, wieso er überhaupt vermeinte, einer derartigen automatisierten Entscheidung unterworfen zu sein.

Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung geltend machte, ist unklar, worin und in welchen konkreten Verarbeitungen er diese Verletzungen überhaupt sieht. Der Beschwerdeführer äußerte in diesem Zusammenhang eine Reihe von Vermutungen.

Die BG waren bzw. sind bei der XXXX angestellt und führen/führten daher allfällige vom Beschwerdeführer behauptete Datenverarbeitungen für die XXXX durch.

Hintergrund sämtlicher Verfahren ist auch hier das oben beschriebene „Kernvorbringen“ bezüglich der angeblichen grenzüberschreitenden Falschbeurkundung von Daten seines minderjährigen Sohnes. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Datenschutzverletzungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen geltend, im gegenständlichen Fall von sieben Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der XXXX .

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Behandlung der sieben Beschwerden abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und hg. Verfahrensakten. Die Feststellungen zur Zahl und Art der anhängigen und abgeschlossenen Gerichtsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus einer Registereinschau sowie dem Amtswissen der vorsitzenden Richterin über die Verfahren in der Abteilung W214.

So liegt etwa dem unter W214 2229819-2 protokollierten hg. Akt ein Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2020 zugrunde, welcher die bisher eingelangten 120 Beschwerden des Beschwerdeführers dokumentiert.

Aus dem unter der Zahl W214 2224203-1 protokollierten hg. Akt ist aus den mehr als 470 Eingaben des Beschwerdeführers ersichtlich, dass sein „Kernanliegen“ ist, dass sein minderjähriger Sohn, „deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, sowie das Familiengefüge von Geburt an, grenzüberschreitend falsch beurkundet“ sei. Dies geht auch aus seiner hier gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hervor. In diesem Zusammenhang unterstellt der Beschwerdeführer offenbar zahlreichen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen rechtswidrige Datenverarbeitungen, insbesondere auch grenzüberschreitende Datenübermittlungen (siehe dazu auch den hg. Akt W214 2224203-1). Daher wird auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde deutlich, dass der der hier zu behandelnden Beschwerde zu Grunde liegende Sachverhalt thematisch in engem Konnex mit seinen bisherigen Beschwerden steht.

Seine Beschwerden an Mitarbeiter/innen der XXXX stehen ebenfalls im Konnex zum Kern seines Vorbringens und zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die ebenfalls bei der XXXX gearbeitet hat und 2015 mit seinem Sohn die gemeinsame Wohnung verlassen hat und nach XXXX gezogen ist.

Dass der Beschwerdeführer die Behauptung von Datenschutzverletzungen zumindest zu einem Großteil auf Vermutungen gründet, geht aus seinen Formulierungen (z. B. „Frau Mag…. dürfte auch personenbezogene Daten mit Frau Dr. … ausgetauscht haben“, „ich gehe davon aus“, „ich habe schon früh den Eindruck von Dr. … erhalten, dass er systematisch personenbezogene Daten zu meiner Person… zu erfassen versucht“), hervor. In diesem Zusammenhang ist nicht einmal klar, ob der Beschwerdeführer mit diesen Formulierungen nur glaubhaft machen will, dass Daten über ihn verarbeitet werden und daher zu beauskunften seien oder ob er damit einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung geltend machen will.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2. Rechtslage:

Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, § 24 Abs. 8 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) ABl. L 119 vom 04.05.2016.

Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen (aufgrund des § 17 VwGVG kommt hier auch § 39 AVG zur Anwendung). Darüber hinaus ist auch § 13 Abs. 3 AVG von Relevanz.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

§ 39 Abs. 2 AVG lautet:

„(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“

§ 24 Abs. 8 DSG lautet:

„(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.“

Art. 57 Abs. 4 DSGVO lautet:

„(4) Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.“

3.3. In der wissenschaftlichen Literatur wird zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO Folgendes ausgeführt:

„Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt.

Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Abs. 4 keine Anwendung findet“ (Wlk-Rosenstingl in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO Stand 01.10.2018, rdb.at).

Im Folgenden wird Literatur zur Exzessivität zitiert, die sich auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aber tw. auch auf die fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art. 12 Abs. 5 DSGVO bezieht:

Insbesondere zur Frage der Exzessivität wird Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO, 2. Auflage, Art 57 Rz 22).

Die häufige Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm [Art. 12 Abs. 5 S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel den Verantwortlichen zu schikanieren ((Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43).

Als Beispiele werden genannt:

?        Querulanten, die unsinnige oder immer wieder dieselben Anfragen stellen, sodass dadurch die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigt oder gar lahmgelegt wird (Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 57 Rz 24)

?        Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter [Art. 12] Abs. 4 S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).

?        Der exzessive Charakter ist erfüllt, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58).

?        Erforderlich scheint zumindest ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Antragstellers. Neben dem Zuschütten von Anträgen fällt damit wohl auch ein Schikane-Verbot unter die Vorschrift, dass Anträge verhindern soll, die nur dazu dienen dem Verantwortlichen einen Mehraufwand und damit Schaden aufzunötigen, der inhaltlich nicht begründet ist. (Steinbach für Webersohn & Scholz Externer Datenschutz, WS Datenschutz GmbH, https://webersohnundscholtz.de/auskunftsverweigerungsrecht-dsgvo/ vom 05.04.2019)

?        Ein exzessiver Antrag verströmt den „Geruch des Rechtsmissbrauchs“. Bei einem solchen Antrag ist nicht ansatzweise erkennbar, was die vom Verantwortlichen geforderte Leistung zur Verwirklichung des Datenschutzgrundrechts beitragen soll. Die Befassung des Verantwortlichen mit dem Antrag kann – aus einer datenschutzsensiblen Perspektive betrachtet – keine Leistung hervorbringen, die für die betroffene Person irgendwie vorteilhaft wäre. Die Bewertung eines Antrags als exzessiv kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf)

Zur „Unbegründetheit“ von Anträgen wird ausgeführt:

„Als „offenkundig unbegründet“ ist ein Antrag anzusehen, wenn für jedermann erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Betroffenenrechts nicht erfüllt sind. Für die Bewertung eines Antrags als „offenkundig unbegründet“ die folgenden Grundsätze berücksichtigt werden:

Falscher Antragsteller - Bei allen Betroffenenrechten, die einen Antrag vorsehen, kann dieser als offenkundig unbegründet gewertet werden, wenn er von einer Person in Bezug auf Daten einer anderen Person gestellt wird und keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsberechtigung vorliegen.

Darlegungslasten - Genügt ein Antrag gesetzlich vorgesehenen Darlegungslasten nicht, muss der Verantwortliche zunächst versuchen, die betroffene Person zu den gebotenen Ergänzungen ihres Antrags zu veranlassen (vgl. Art. 12 Abs. 2 DSGVO). Der Verantwortliche muss indes keine eigenen Ermittlungen anstellen, um ein Darlegungsdefizit zu beheben. Allerdings wird die Bewertung eines Antrags als offenkundig unbegründet nicht in Betracht kommen, wenn dem Verantwortlichen Umstände bekannt sind, mit deren Angabe der Darlegungslast entsprochen werden kann.

Ein Antrag auf Auskunft oder Kopie (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO) ist nicht von einem darzulegenden „Antragsgrund“ abhängig. Das Fehlen einer Begründung führt deshalb nicht dazu, dass ein entsprechender Antrag als offenkundig unbegründet anzusehen wäre (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf).

Eine offenkundige Unbegründetheit ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 57).

Ein Missbrauchsfall iSv [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 1 liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung des Antrags einen weit überdurchschnittlichen Aufwand erfordern würde, obwohl seine Erfolglosigkeit von vornherein unzweifelhaft feststeht (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).

Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn er auch für den verständigen Laien den Rahmen der garantierten Betroffenenrechte evident überschreitet. Ein solcher Fall kann zB gegeben sein, wenn ein unberechtigter Dritter Rechte der betroffenen Person geltend macht oder diese Löschung ihrer Daten von einem Verantwortlichen verlangt, der ihr bereits mitgeteilt oder nachgewiesen hat, dass er keine Daten zu ihrer Person verarbeitet (Dix in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 12 Rz 32).

Ein offenkundig unbegründeter Antrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Antrags offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unberechtigte Person, dh nicht der Betroffene oder sein Vertreter, die Betroffenenrechte geltend machen will. Auch ein Löschungsverlangen gegenüber einem Verantwortlichen, der keine Daten des Betroffenen gespeichert hat und den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt hat, kann als offenkundig unbegründeter Antrag eingestuft werden (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage Art. 12 Rz 43).

3.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Zur offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerden:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG I, § 13 Rz 25 mwN).

Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (z.B.: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (z.B. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN).

Ist ein Anbringen iSd mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erlassen oder die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung des Antrages ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (wie oben, Rz 28).

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab (wie oben, Rz 29).

Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid (VwGH 21.09.1993, 91/04/0196) zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (wie oben, Rz 30).

Eine Beschwerde gemäß § 24 DSG hat gemäß Abs. 2 zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachtenden Rechts,

2. soweit zumutbar, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

Im Stadium des Verfahrens im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Ablehnung der Behandlung der sieben Beschwerden lagen der belangten Behörde im Wesentlichen die verfahrensleitenden E-Mails des Beschwerdeführers samt angeschlossenem E-Mail des Beschwerdeführers an die damaligen Beschwerdegegner (BG) sowie die ausführlichen per E-Mail nach (in sechs der sieben Verfahren erfolgten) entsprechenden Mängelbehebungsauftragen übermittelten Verbesserungsschreiben vor.

Wenngleich der Beschwerdeführer betont, dass er sich an die Bediensteten oder ehemaligen Mitarbeiter/innen der XXXX „als eigene Verantwortliche“ richtet (was nur dann Sinn gemacht hätte, wenn diese Personen eine Privatordination besitzen und er mit diesen in dieser Funktion auch in Kontakt gewesen, etwa in Behandlung gewesen wäre, wofür es jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt), ist aus seinen Ausführungen klar ersichtlich, dass die jeweiligen BG bei ihren angeblichen Datenverarbeitungen personenbezogener Daten des Beschwerdeführers für die XXXX tätig waren. Dies war für den Beschwerdeführer klar erkennbar. Schon deshalb wären die Beschwerden – die sich offenbar nicht gegen den zuständigen Verantwortlichen richten, sondern gegen Personen, denen in dieser Funktion keine Verantwortlicheneigenschaft zukommt – zurückzuweisen gewesen. Überdies hat der Beschwerdeführer, wie hg. bekannt ist, ohnehin auch ein Beschwerdeverfahren gegen die XXXX geführt (siehe hg. Zl. W274 2228071-1).

Wie aus der wissenschaftlichen Literatur hervorgeht, liegt ein offenkundig unbegründeter Antrag bzw. eine offenkundig unbegründete „Anfrage“ (unter die auch Beschwerden subsumiert werden können) auch dann vor, wenn die Voraussetzungen dieser Anfrage offensichtlich nicht erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall geht aus den „verbesserten“ Beschwerden offenkundig hervor, dass die genannten Mitarbeiter der XXXX , soweit sie überhaupt mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten betraut waren, diese Verarbeitung für die XXXX ausgeführt haben und diese daher der XXXX zuzurechnen sind/gewesen wären. Der Beschwerdeführer konnte auch gar nicht belegen, wieso die BG als Verantwortliche gehandelt haben sollen. Das Argument, dass die genannten Personen als Gesundheitstherapeutinnen oder -therapeuten und Gesundheitspsychologinnen und –psychologen berufsrechtlichen und -ethischen Regelungen unterliegen, bedeutet jedenfalls nicht, dass sie in den gegebenen Fällen als Verantwortliche zu qualifizieren wären.

Die Beschwerden sind daher, soweit sie das Auskunftsrecht betreffen, offensichtlich unbegründet, weil sie sich an Personen richten, die jedenfalls in dieser Funktion gar nicht als Verantwortliche fungieren und offensichtlich auch nicht als Verantwortliche Daten gespeichert haben.

Was die vorgebrachten Datenschutzverletzungen betrifft, ist überdies Folgendes anzumerken: Die Ausübung des Auskunftsrechts bedarf (abgesehen davon, dass auch dieses gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen ist) gegenüber dem Verantwortlichen keiner Begründung, jedoch muss eine Beschwerde an die belangte Behörde – wie sich aus dem oben zitierten § 24 Abs. 2 DSG ergibt – den dort genannten Kriterien genügen und auch (nachvollziehbar) begründet werden. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht begründen, wieso die erteilten Auskünfte, die er von einigen BG erhalten hatte, nicht rechtlich korrekt sein sollten, sondern äußerte nur eine Reihe von nicht nachvollziehbaren Vermutungen.

Sofern der Beschwerdeführer Datenschutzverletzungen im Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), in seinem Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO) in seinem Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO), in seinem Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) und im Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (Art. 22 DSGVO) geltend macht, so hat er einerseits keinerlei Unterlagen vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass er derartige Rechte gegenüber den BG geltend gemacht hätte, noch hat der Beschwerdeführer irgendeine Begründung dafür abgegeben.

Wie bereits ausgeführt, äußert der Beschwerdeführer grundsätzlich lediglich Vermutungen über allfällige Datenverarbeitungen, ohne dass ersichtlich ist, welche konkreten Rechtsverletzungen er überhaupt rügt.

Dass die Weiterleitung an die jeweiligen Arbeitgeber eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung darstellen soll, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer die BG im Zusammenhang mit Verarbeitungen, die sie im Bereich der XXXX getätigt haben, angesprochen hat. Die BG5 wurde vom Beschwerdeführer unter ihrer Arbeitsadresse bei der XXXX angeschrieben, wobei der Beschwerdeführer offenbar vermutet, dass sie (auch) dort personenbezogene Daten über ihn verarbeitet, weshalb auch hinsichtlich der diesbezüglichen Weiterleitung an den Arbeitgeber eine Rechtswidrigkeit nicht erkennbar ist.

Aus den oben genannten Gründen ist ersichtlich, dass keine taugliche Verbesserung der Beschwerden erfolgte, weshalb angesichts dieser Umstände die Voraussetzungen der Zurückweisung der Beschwerden vorlagen.

Insgesamt liegt daher eine „offensichtlich unbegründete“ Anfrage iSd Art 57 Abs. 4 DSGVO vor, die die belangte Behörde zur Ablehnung der inhaltlichen Behandlung berechtigte.

Zur Exzessivität der Beschwerden:

Die belangte Behörde erachtete die Tatbestandsvoraussetzung der Exzessivität des Art. 57 Abs. 4 DSGVO gegeben.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits 80 Verfahren innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr bei der belangten Behörde anhängig gemacht habe. Wesen und Sachverhalt des Vorgebrachten würden sich gegen unterschiedliche Beschwerdegegner oftmals nicht unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe gegen die XXXX und ihre Mitarbeiter sieben Datenschutzbeschwerden mit im Wesentlichen selben Inhalt geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus in zahlreichen Telefongesprächen bekannt gegeben, dass im Kern seines Vorbringens stehe, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen sich gegen ihn richten würden, um seine Familie, insbesondere seinen Sohn, von ihm zu trennen. In diesem Sinne gehe der Beschwerdeführer auch gegen die verfahrensgegenständlichen Beschwerdegegner vor und behaupte, sie hätten von Anfang an Daten zu seinen Ungunsten systematisch verarbeitet. Aus dem insgesamt losen Vorbringen sei nicht ersichtlich, inwieweit hier überhaupt ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe.

Den Datenschutzbeschwerden ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft und in sechs der sieben Beschwerden im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG sowie weiteren Betroffenenrechten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der XXXX (auch wenn er sie als „Verantwortliche“ anspricht) verletzt sieht. Dass der Hintergrund seiner Beschwerden wiederum mit seinem „Kernanliegen“ zusammenhängt, nämlich, dass sein minderjähriger Sohn, „deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, sowie das Familiengefüge von Geburt an grenzüberschreitend falsch beurkundet“ sei, geht aus seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hervor. Damit wird in dieser Beschwerde deutlich, dass auch der der hier zu behandelnden Beschwerde zu Grunde liegende Sachverhalt thematisch in engem Konnex mit seinen bisherigen Beschwerden steht.

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gleichsam parallel gegen sieben Mitarbeiter/innen oder ehemalige Mitarbeiter/innen der XXXX im Wesentlichen gleichartige Beschwerden anhängig machte, es sich nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich im Wesentlichen um eine Wiederholung seines der belangten Behörde (und inzwischen auch dem Bundesverwaltungsgericht) bekannten Anliegens handelt und im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass innerhalb des letzten Jahres vor diesen Beschwerden insgesamt etwa über 80 Beschwerden des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einlangten und dass hier Betroffenenrechte und das Recht auf Geheimhaltung überdies offenbar mutwillig gegen gar nicht zuständige Verantwortliche geltend gemacht werden, ist der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass es sich in concreto um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO handelt, die die Behörde zu einer Ablehnung der Behandlung berechtigte.

Insgesamt ist der Argumentation der belangten Behörde, weshalb eine inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde unterbleiben konnte, daher nicht entgegenzutreten, wobei der erkennende Senat – wie oben ausgeführt wurde – die Datenschutzbeschwerde über die angenommene Exzessivität hinaus auch als offenbar unbegründet iSd Art 57 Abs. 4 DSGVO erachtet.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, wie in § 24 Abs. 3 VwGVG gefordert, in seiner Beschwerde, sondern erst in einem gesonderten Antrag am 18.10.2019 beantragt. Jene Umstände, die die Anwendung des Art 57 Abs. 4 DSGVO rechtfertigen, stehen fest. Im Übrigen ist in einem solchen Fall schon begrifflich eine mündliche Verhandlung ausgeschlossen, weil eine solche eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde voraussetzt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren Einzelfallfragen betreffend das Tatbestandselement der offenkundigen Unbegründetheit und Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu beurteilen, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erblicken ist.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ablehnungsgrund Ablehnungsrecht Auskunftsbegehren Auskunftsrecht bloße Vermutungen Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Exzesskontrolle Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Löschungsbegehren Mängelbehebung offensichtliche Aussichtslosigkeit Rechtsmissbrauch Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2224383.3.00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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