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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des D S in Vöcklabruck, geboren 1960, vertreten durch Dr. Christian Rumplmayr und Dr. Andreas Haberl, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1996, Zl. 120.316/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Liberias, reiste nach der Aktenlage am 20. Dezember 1991 unrechtmäßig aus Ungarn in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. Dezember 1991 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Zugleich erhielt der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung, die ihm am 21. Dezember 1991 von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf bescheinigt wurde und ihn bis zum rechtskräftigen Abschluß des bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland anhängigen Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte. Der Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Mai 1994 rechtskräftig abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 1994 zugestellt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juli 1996, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, unter anderem gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Abweisungsgrund des § 6 Abs. 2 AufG im wesentlichen aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen worden sei, sei für diesen nur die Stellung eines Erstantrages vom Ausland aus möglich. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seinem Antragsformular auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 8. Februar 1995 Vöcklabruck als Aufenthaltsort angegeben und dies durch seine Unterschrift beurkundet. Somit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten, was vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise bestritten werde. Aus all diesen Umständen ergebe sich, daß die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß er in seiner Berufung keine Gründe vorbringen habe können, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeigeführt hätten. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und seiner privaten Interessen, im Rahmen des Art. 8 MRK, sei aufgrund des angeführten Sachverhalts den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, verfügte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt, es treffe zu, daß auch vorläufige Aufenthaltshaltsberechtigungen, die bereits unter der Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen sind, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen. Damit ist § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf diese anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Nach dessen negativem Abschluß kann er sich jedoch nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu Anwendung, wonach der abgewiesene Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem AufG vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland zu stellen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, daß er den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Inland aus gestellt habe.
Werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt, so führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend zur Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung, falls nicht ausnahmsweise eine Antragstellung vom Inland aus zulässig ist, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz
BGBl. Nr. 351/1995 bereits auf die privaten (und familiären) Interessen von Personen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, Bedacht genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht aus folgenden Erwägungen nicht dem Art. 8 MRK:
Die aus den erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen (darunter sind auch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Asylanträge zu verstehen) zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es sowohl, abgewiesene Asylwerber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0396) als auch Asylwerber während der Dauer ihres Asylverfahrens in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Entscheidend ist, daß im Falle der gedachten Zulässigkeit der Inlandsantragstellung während eines Asylverfahrens oder nach dessen negativem Abschluß der sonst für Einwanderungswillige geltende Grundsatz, wonach die Entscheidung vom Ausland aus abzuwarten ist, im Ergebnis durchbrochen wäre. Eine Einschränkung eines gedachten durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung persönlicher Interessen im Inland durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG wäre - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593).
Daß der Beschwerdeführer weder in einen Drittstaat noch wegen des Bürgerkrieges in seinen Heimatstaat ausreisen kann, steht einer Anwendung des § 6 Abs. 2 AufG nicht entgegen; solche Umstände könnten in einem Verfahren nach § 8 AsylG von Bedeutung sein.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193590.X00Im RIS seit
02.05.2001