TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/1 W174 2126170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
IntG §10
IntG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W174 2126170-1/18E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. 831049706 – 1693365/BMI-EAST_WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)

beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt

zu Recht erkannt:

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9 und 10 Integrationsgesetz wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.7.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sunnitischen Glaubens zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und aus Kabul zu stammen. Er habe 12 Jahre die Schule sowie drei Jahre die Universität besucht und sei zuletzt Taxilenker gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, ein Studienkollege sei auf dem Fahrrad unterwegs gewesen und von einem Auto, in dem auch der Beschwerdeführer gesessen habe, getötet worden. Es habe sich um einen Unfall gehandelt, er selbst hätte den Verletzten ins Krankenhaus gebracht, wo dieser verstorben sei. Dies wäre vor drei Jahren passiert, seitdem werde der Beschwerdeführer vom Fahrzeuglenker unter Druck gesetzt, bei den Behörden anzugeben, dass er gefahren wäre und sei auch gefoltert worden, weil er das nicht getan habe. Zusätzlich sei der Bruder des Unfallopfers bei einer anderen Bande gewesen, die ihn für den Mörder gehalten und Druck gemacht hätte.

3. Am 26.9.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei konkretisierte er die Angaben zu seinem Fluchtgrund und erklärte im Wesentlichen, bis zu einem Monat vor der Ausreise als Taxifahrer in Paktia gearbeitet und dort in verschiedenen Hotels gelebt zu haben. Sein Vater sei vor drei Jahren verstorben, seine übrigen Familienangehörigen (die Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern) wohnten in Kabul, die Schwestern seien verheiratet. Die Großeltern lebten nicht mehr.

Er selbst sei in Kabul geboren, dort sechs Jahre in die Grundschule, sechs Jahre ins Gymnasium sowie drei Jahre lang auf die Universität gegangen und habe zunächst als Taxifahrer gearbeitet, bevor er nach Paktia übersiedelt sei. Studiert habe er Geschichte.

4. Eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ausgehändigten Länderinformationen wurde der belangten Behörde am 2.10.2013 übermittelt, am 17.12.2013, am 28.3.2014, am 4.7.2014, am 26.9.2014 und am 12.12.2014 langten beim Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Deutschkursteilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers ein. Am 3.12.2014 teilte das AMS der Behörde mit, dass der Beschwerdeführereinen einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat.

5. Am 26.1.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zu seinem Gesundheitszustand einvernommen.

6. Am 20.3.2015 wurde dem Bundesamt eine weitere Deutschkursteilnahmebestätigung übermittelt.

7. Am 9.9.2015 (Rechtskraft 15.9.2015) wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

8. Am 4.5.2016 langte bei der Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den damaligen Länderfeststellungen ein. Dazu wurden ein Konvolut von Unterstützungsschreiben sowie ein Bericht zur Psycho(trauma)-Therapie vorgelegt.

9. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund tatsachenwidrig, widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar seien.

10. Dagegen wurde fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben, der sechs handschriftliche Seiten des Beschwerdeführers zu seiner Situation und seiner Fluchtgeschichte samt Übersetzung angefügt waren.

11. Am 27.3.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Deutschkursteilnahme-bestätigungen des Beschwerdeführers sowie Unterstützungserklärungen ein.

Am 20.6.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD Zertifikat A2, ausgestellt am 18.5.2017, übermittelt.

Am 17.8.2017 nahm der Beschwerdeführer zu den damaligen Länderberichten schriftlich Stellung. Der Stellungnahme angefügt waren ergänzend diverse Deutschkursteilnahmebestätigungen aus dem Jahr 2017 bis zum Niveau B1, aktuelle Unterstützungserklärungen sowie eine Einstellungszusage im Falle der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung samt arbeitsrechtlichem Vorvertrag als Angestellter (40 Stunden pro Woche, Entlohnung laut Kollektivertrag).

12. Am 10.2.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Verurteilung aus dem Jahr 2015, bei den Leuten mit denen er früher zu tun gehabt habe seien schlechte Personen gewesen. An diesem Tag hätten sie getrunken, er habe die Schuhe genommen und draußen in den Mistkübel geschmissen. Das sei ein Fehler gewesen.

Weiters gab er an, ledig, kinderlos und Tadschike zu sein. Zuvor sei er Moslem gewesen, jetzt gehöre er keiner Religion an und glaube nur an Gott. Geboren und aufgewachsen sei er in Kabul, nach dem Vorfall nach Paktia geflüchtet und schlussendlich von dort ausgereist. In Paktia sei er Taxi gefahren, habe dort keinen Wohnsitz gehabt und deswegen im Hotel übernachtet. In Kabul habe er mit seiner Familie zusammengelebt, 12 Jahre die Schule und drei Jahre die Universität besucht und zwar für Lehramt, Geschichte und Pädagogik. Während der Ausbildung sei er Teilzeit als Taxifahrer tätig gewesen. Beim Tod seines Vaters habe sich der Beschwerdeführer bereits in Paktia befunden.

Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe seine Familie - die Mutter und seine Geschwister - in Kabul gelebt, 2018 seien sie in den Iran gezogen. Die Großeltern seien verstorben.

Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer gab der Rechtsvertreter bekannt, dass der Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten bezüglich der Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG und die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG zurückgezogen werde. Die anderen Inhalte wurden voll inhaltlich aufrechterhalten und die erkennende Richterin ersucht, das Hauptaugenmerk auf die Beurteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus zu richten.

Hierzu wurden vorgelegt: Die Kopie der Anmeldung zur Prüfung B1, Integrationsprüfung vom 6.2.2020, Prüfungstermin 11.3.2020; ein Auszug aus dem GISA, Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 23.12.2019 wonach der Beschwerdeführer seit 23.12.2019 eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ inne hat; ein Schreiben vom 23.12.2019 in dem festgehalten wird, dass die ausstellende Person mit dem Beschwerdeführer einen Vertrag ab Jänner 2020 über Vollzeitpflege abschließt und das monatliche Entgelt hierfür Euro 500 beträgt, sowie die Rechnung vom 31.1.2020 über das Pflegeentgelt für Jänner 2020. Weiters die Ablichtung der E-Card des Beschwerdeführers; drei Unterstützungserklärungen von Februar 2020 sowie eine weitere Gewerbeberechtigung, Entstehung: 23.12.2019, für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“.

Seitens des Gerichtes hinzugefügt wurde ein aktueller Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem, wonach der Beschwerdeführer bis 21.12.2017 im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert war und letztmalig für den 20.12.2017 Leistungen aus der Grundversorgung für die Verpflegung in Empfang genommen hat.

Im Rahmen der Verhandlung wurde die Tochter der Person, für die der Beschwerdeführer die Vollzeitpflege übernommen hat, als Zeugin einvernommen und gab zunächst an, den Beschwerdeführer im Jahr 2016 durch ihre Tochter, die Deutsch unterrichtet habe, kennengelernt zu haben. Sie stehe regelmäßig mit dem Beschwerdeführer in Kontakt, weil er ihre Mutter betreue und sie selbst dabei die Kontrollfunktion ausübe. Den Beschwerdeführer sehe sie manchmal drei- bis viermal in der Woche, jedoch mindestens alle zwei Tage. Seit zwei Jahren stünden sie in engem Kontakt, seit diesem Zeitpunkt betreue er auch ihre Mutter. Seit Dezember 2019 existiere ein schriftlicher Vertrag, davor habe es eine mündliche Vereinbarung gegeben. An dieser Besprechung hätten die Zeugin, ihre Tochter sowie der Schwiegersohn teilgenommen.

Der Beschwerdeführer lebe bei der Mutter der Zeugin und erhalte von Anfang an für die Betreuung Euro 500,00 sowie Kost und Logis. Alles sei frei, auch die Straßenbahn, wenn er sie brauche und zum Beispiel einkaufen gehe. Die Euro 500,00 bezahle die Tochter der Zeugin, die Betreuung habe 2017 oder im Frühling 2018 begonnen.

Die Zeugin treffe den Beschwerdeführer auch außerhalb der Betreuung, unter anderem zum Einkaufen. Sie verbrächten auch die Freizeit miteinander, zum Beispiel im Sommer. Da die Zeugin an einer neurologischen Erkrankung leide, helfe er ihr auch in den Pool und übernehme Arbeiten, die sie nicht selbst ausführen könne. Sie sähen sich auch an Feiertagen, an denen der Beschwerdeführer die Mutter der Zeugin begleitete. Die Zeugin sei mit ihm sehr zufrieden, es sei nicht leicht, eine Pflegekraft zu finden und sie wolle ihre Mutter nicht ins Pflegeheim abschieben. Es handle sich bei ihm um einen Freund der Familie, er koche sehr gut und auch abgestimmt auf die Bedürfnisse Ihrer Mutter. Diese sei eine Mühlviertlerin und erwarte auch entsprechende Verpflegung, afghanische Kost könne man ihr nicht vorsetzen.

Vorgelegt wurde eine Meldebestätigung, wonach der Beschwerdeführer seit 23.10.2019 an der von der Zeugin genannten Adresse (bei deren Mutter) seinen Hauptwohnsitz hat. Früher habe er woanders gewohnt, aber weil es wegen der Pflege besser sei, sei er zu ihr übersiedelt. Die Wohnung sei groß genug, er habe auch ein eigenes Zimmer.

Die Zeugin betonte, mit dem Beschwerdeführer sehr zufrieden zu sein, auch vom menschlichen und seiner Art her, seiner allgemeinen Hilfsbereitschaft und wie er ihre Mutter betreue. Seine Deutschkenntnisse würden auch immer besser und sie finde, er habe gute Chancen, sich hier zu integrieren.

Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, den Deutsch-Basiskurs absolviert zu haben und von seinen Freunden unterrichtet zu werden. Später plane er auch, eine Pflegeausbildung zu machen. Da er weiterhin selbstständig und im Handelsbereich tätig sein wolle, wolle er sein Deutsch perfektionieren. Heutzutage könne man sehr viel aus dem Internet lernen, wenn „Oma“ sich ausruhe oder schlafe, dann versuche er, aus dem Internet im Selbststudium zu lernen. Wenn er Schwierigkeiten habe, frage er bei der Tochter der Zeugin nach. Zweimal in der Woche pflege die Zeugin die „Oma“ und deswegen habe er auch an diesen beiden Tagen Zeit, sich um seine Sachen zu kümmern.

Er habe sich deswegen erst im Oktober 2019 in ihrer Wohnung polizeilich gemeldet, weil es der „Oma“ immer schlechter gegangen sei. Davor sei er woanders gemeldet gewesen und habe dort auch Miete gezahlt, habe jedoch gesehen, dass dies keinen Sinn mehr ergebe, weil er sowieso die meiste Zeit bei der „Oma“ sei und diese Wohnung dann gekündigt. Zuvor sei ungefähr drei bis viermal in der Woche bei ihr gewesen, habe sie unterstützt und Essen gemacht. Damals habe sie noch selbstständig gehen können, danach habe sie sich nicht mehr kontrollieren können und sei auch immer wieder hingefallen, weswegen er auch mehr Zeit mit ihr verbracht habe. Später habe es auch seitens der Ärzte geheißen, dass sie nicht mehr alleine gelassen werden dürfe.

Ihre Familie sei schon immer für alle seine Kosten ausgekommen, die Bekleidung, das Essen und die Ausgaben. Von den Euro 500,00 bezahle er seine Versicherung und Kleinigkeiten.

Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere österreichische Freunde, zwei davon seien heute anwesend. In seiner Freizeit lerne er normalerweise Deutsch, gehe zum Roten Kreuz und spiele dort manchmal Schach. Es seien dort viele Pensionisten, von denen man viel lernen könne.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung häufig und ausführlich auf Deutsch antwortete.

Die Parteien verzichteten auf eine weitere Stellungnahme und beantragten keine Frist zur Erstattung einer solchen.

13. Am 20.2.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Tazkira und der afghanische Führerschein des Beschwerdeführers samt Übersetzung ein. Demnach wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1985 geboren.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Paschtu, Urdu, Russisch, Englisch, Farsi und Deutsch.

Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren, wo er mit seiner Familie (Eltern und Geschwistern) aufwuchs, sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre das Gymnasium und drei Jahre die Universität (Lehramt Geschichte) besuchte und Teilzeit als Taxilenker tätig war. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise lebte er als Taxifahrer in Paktia.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 10.2.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides zurückgezogen.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 20.7.2013 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder eine Familie oder Verwandte noch lebt er in einer Partnerschaft.

Der Beschwerdeführer besuchte zahlreiche Deutschkurse bis zum Niveau B1, legte ein ÖSD Zertifikat A2 vom 18.5.2017 vor und antwortete während der gesamten mündlichen Verhandlung ausführlich auf Deutsch. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse.

Zuletzt wurde er im Dezember 2017 im Rahmen der Grundversorgung verpflegt, konnte bereits im Jahr 2017 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (bedingt mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) vorlegen, verfügt seit 23.12.2019 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ und zudem über eine weitere Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“.

Der Beschwerdeführer betreut eine Person auf vertraglicher Basis in Vollzeitpflege, erhält dafür Euro 500,00 monatlich sowie Kost und Logis sowie Güter des täglichen Bedarfs. Er ist dort mittlerweile mit Hauptwohnsitz gemeldet und vollständig in ihre Familie integriert.

Der Beschwerdeführer hat viele österreichische Freunde, spielt beim Roten Kreuz mit Pensionisten Schach und konnte über das gesamte Verfahren hindurch diverse Unterstützungserklärungen vorlegen.

Seit seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat im Jahr 2015 wegen § 127 StGB durch ein Bezirksgericht ließ sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen und erweckte vor der erkennenden Richterin glaubwürdig den Eindruck, die Tat zu bereuen, sodass hier auch diesbezüglich von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.

2.       Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin in der mündlichen Verhandlung.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben und den vorgelegten – unter Punkt I. aufgezählten - Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:

Die Feststellungen zur Zurückziehung der Beschwerde ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 10.2.2020, wonach der Beschwerdeführervertreter nach Beratung mit dem Beschwerdeführer ausdrücklich und eindeutig die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides zurückzog und die erkennende Richterin ersuchte, das Hauptaugenmerk auf die Beurteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus zu richten.

2.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, auf die detaillierten und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin, sowie auf die von ihm vorgelegten - unter Punkt I.4., I.6., I.8. und vor allem I.12. - detailliert aufgezählten Unterlagen und insbesondere die Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu den Spruchpunkten A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I., Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes vom 7.4.2016 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.2.2020 ist das diesbezügliche Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.

3.2.2. Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Frist für freiwillige Ausreise:

3.2.2.1 §§ 54, 55, 57 und 58 AsylG, § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel

Arten und Form der Aufenthaltstitel (AsylG)

§ 54 (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1.       ‚Aufenthaltsberechtigung plus’ die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) berechtigt,

2.       ‚Aufenthaltsberechtigung‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

3.       ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (AsylG)

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

3.2.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, weil sein Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.2.2.3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.2.2.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Juli 2013, somit seit fast sieben Jahren, im Bundesgebiet auf. Gleichzeitig durfte sich der Beschwerdeführer in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.

3.2.2.5. Da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder Familienangehörige oder Verwandte hat noch in einer Partnerschaft lebt, kann im konkreten Fall durch eine Rückkehrentscheidung nur in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden.

3.2.2.6. Der Beschwerdeführer besuchte zahlreiche Deutschkurse bis zum Niveau B1, legte ein ÖSD Zertifikat A2 vom 18.5.2017 vor und antwortete während der gesamten mündlichen Verhandlung ausführlich auf Deutsch. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse.

Zuletzt wurde er im Dezember 2017 im Rahmen der Grundversorgung verpflegt, konnte bereits im Jahr 2017 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (bedingt mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) vorlegen, verfügt seit 23.12.2019 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ und zudem über eine weitere Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“.

Der Beschwerdeführer betreut eine Person auf vertraglicher Basis in Vollzeitpflege, erhält dafür Euro 500,00 monatlich sowie Kost und Logis und Güter des täglichen Bedarfs. Er ist dort mittlerweile mit Hauptwohnsitz gemeldet und vollständig in die Familie der zu pflegenden Person integriert.

Der Beschwerdeführer hat viele österreichische Freunde, spielt beim Roten Kreuz mit Pensionisten Schach und konnte über das gesamte Verfahren hindurch diverse Unterstützungserklärungen vorlegen.

Seit seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat im Jahr 2015 wegen § 127 StGB durch ein Bezirksgericht ließ sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen und erweckte vor der erkennenden Richterin glaubwürdig den Eindruck, die Tat zu bereuen, sodass – auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich strafrechtliche Delinquenz bei der Bewertung der Integration grundsätzlich negativ auswirkt – in diesem speziellen Fall trotzdem von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.

3.2.2.7. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), und das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

3.2.2.8. Auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls noch familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland hat, hat sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.

Der Beschwerdeführer wird seit Dezember 2017 nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung versorgt und arbeitet seit über zwei Jahren als Pflegekraft. Er verfügt über zwei Gewerbeberechtigungen (für das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ und für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“) betreut – mittlerweile mit schriftlichen Vertrag abgesichert – seit mindestens zwei Jahren eine pflegebedürftige Person, erhält dafür Euro 500,00 monatlich, Kost und Logis sowie die notwendigen Güter des täglichen Bedarfs und ist vollständig in deren Familie integriert. Er ist selbsterhaltungsfähig, besuchte zahlreiche Deutschkurse, konnte ein ÖSD Zertifikat A2 vorlegen und auch die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von seinen Deutschkenntnissen überzeugen. Auch hat er glaubhaft gemacht, sich neben seiner Pflegetätigkeit laufend weiterzubilden. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen fast siebenjährigen Aufenthalt dazu genutzt, sich privat in der Familie der Person, die er betreut, sowie sprachlich und sozial, vor allem durch private Freundschaften, zu integrieren. Im Ergebnis erscheint der Beschwerdeführer als Teil des örtlichen Lebens und der österreichischen Gesellschaft.

3.2.2.9. Vor diesem Hintergrund kommt daher die erkennende Richterin in einer Gesamtabwägung aller Umstände zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005) überwiegen. Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die drohenden Verletzungen des Privatlebens beruhen im Fall des Beschwerdeführers auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.2.2.10. Wenn die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.

3.2.2.11. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Wie in den Feststellungen (Punkt II.1.3.) sowie unter Punkt II.3.2.2.8. ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ und zudem über eine weitere Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und betreut eine Person auf vertraglicher Basis in Vollzeitpflege, erhält dafür Euro 500,00 monatlich sowie Kost und Logis und Güter des täglichen Bedarfs. Somit übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

Zudem legte er ein ÖSD Zertifikat B1 vom 18.5.2017 vor. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG gilt somit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.

3.2.2.12. Da ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht mehr vor; die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides sind zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Diebstahl Integration Interessenabwägung Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit strafgerichtliche Verurteilung Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W174.2126170.1.00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten