TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/10 W192 2210274-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2020
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Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2210274-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zahl: 1204639301-180821858, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 15b, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F. und § 52 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

II. Spruchpunkt VI. des Bescheides wird in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 55 FPG i. d.g.F. behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, stellte am 30.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ein Jahr zuvor gefasst und sei am 13.08.2018 unter Mitführung seines serbischen Reispasses von seinem Wohnort über Rumänien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist, wo er am 27.08.2018 eingetroffen sei. Zum Grund seiner Flucht gab er an, er werde aus politischen Gründen diskriminiert und habe keinerlei Rechte. Er hätte nicht einmal eine Krankenversicherung, da er kein Mitglied einer Partei wäre. Überdies sei er von Hooligans physisch angegriffen worden; einer von ihnen habe mit einem Stock auf den Arm des Beschwerdeführers geschlagen, weshalb dieser immer noch Schmerzen habe. Der Beschwerdeführer habe in Serbien auch als Taxilenker gearbeitet; jemand habe ihm Geld fürs Taxi geborgt und habe ihm dann das Auto weggenommen. Zudem habe er Schutzgeld bezahlen müssen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er demjenigen, der ihm das Auto weggenommen hätte, auch das Haus geben müsste. Wenn er dies nicht täte, müsste er mit einem Kopfschuss rechnen.

Am 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er leide an Schmerzen im Bereich des Rückens, des Kopfes, der Hände und der Beine, seitdem er im Vorfeld der Einreise nach Österreich respektive nach Rumänien von der Polizei in Serbien geschlagen worden wäre. Das genaue Datum des Übergriffs wisse er nicht, es sei der 30. oder 31. Juli 2018 gewesen. Bislang sei er noch bei keinem Arzt gewesen, da die Schmerzen bisher noch nicht stark gewesen seien. In Serbien sei er bei keinem Arzt gewesen, da sein Leben dort in Gefahr gewesen sei; nach kurzer Überlegung änderte er seine Angabe dahingehend, am Tag des Übergriffs bei einem Privatarzt gewesen zu sein. Er nehme Medikamente gegen seine Schmerzen ein.

Der Beschwerdeführer habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Er habe im Herkunftsstaat die Schule absolviert, sei gelernter Maschineningenieur und habe in Serbien als Bus- und LKW-Fahrer gearbeitet. Er sei orthodoxen Glaubens und habe noch einen Halbbruder, Cousins und Cousinen im Heimatland. Seit seiner Einreise nach Österreich habe er zu niemandem mehr in Serbien Kontakt gehabt. Seinen Lebensunterhalt habe er im Heimatland durch Arbeit als Taxifahrer bestritten, in Österreich lebe er von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer sei am 3. August aus seinem Heimatland nach Rumänien gereist, habe dort 20 Tage auf den Reisepass seines Sohnes gewartet und sei am 28.08.2018 in Österreich gewesen. Sein Sohn befinde sich in Österreich, sie würden in keinem gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer sei seit 1999 standesamtlich mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet, welche seit Juli 2018 mit ihrer Mutter in Rumänien leben würde.

Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, er sei in seinem Heimatland diskriminiert und von der Polizei verprügelt worden. Er hätte in seinem Land keine Rechte mehr. Er bekomme keine Arbeit, keine Sozialhilfe und Krankenversicherung. All diese Gründe bestünden seit Serbien einen neuen Präsidenten namens Vu?i? habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die Diskriminierung sei durch die Regierung, die Polizei und die Erpresser erfolgt. Die Erpresser würden alle von der Regierung organisiert. Die neue Regierung organisiere die ganze Diskriminierung durch die Polizei und die Erpresser. Zur Frage, wie diese Diskriminierung ausgesehen hätte, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Krankenversicherung und keine Sozialversicherung mehr. Er sei auch von der Polizei verprügelt worden. Zudem sei sein Sohn bedroht worden. Der Erpresser, welcher Geld vom Beschwerdeführer verlangt hätte, habe gedroht, den Sohn des Beschwerdeführers zu töten. Von der Polizei sei er am 29., 30. oder 31. Juli verprügelt worden; soeben habe er sich erinnert, dass er ein zweites Mal von der Polizei verprügelt worden sei, als es geregnet hätte. Insgesamt sei er drei- bis vier Mal verprügelt worden; er könne sich nicht erinnern. Danach gefragt, aus welchem Grund er verprügelt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe im Zuge einer Verkehrskontrolle gewollt, dass der Beschwerdeführer aussteige. Da es geregnet hätte und der Beschwerdeführer nicht habe nasswerden wollen, hätte er nicht aussteigen wollen. Dann hätten sie ihn rausgezerrt und er hätte ein paar Watschen und Tritte bekommen. Dies sei nicht das einzige Mal gewesen, dass er von der Polizei verprügelt worden sei; zuletzt sei er in Bor verprügelt worden. Dies sei im Regen bei der Verkehrskontrolle gewesen. Auf die Frage, wann er darüber hinaus von der Polizei verprügelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, Ende Juli 2018 habe er in einem Zugwagon geschlafen und die Polizei hätte ihn gefragt, ob er „schwul oder drogensüchtig“ sei und ihn dann mit einem Polster geschlagen. Sie hätten ihn fünf Minuten geschlagen und ihn dann befragt. Bis die Befragung zu Ende gewesen sei, hätte es eine Stunde gedauert. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Auto gegangen und habe dort weitergeschlafen. Er habe keine Verletzungen gehabt, da er nur mit einem Polster geschlagen worden sei. Nach einer Pause gab der Beschwerdeführer an, er habe vergessen, dass er ja auch zu einem Arzt gegangen sei. Auf die Frage, weshalb er zu einem Arzt gegangen sei, obwohl er keine Verletzungen gehabt hätte, meinte der Beschwerdeführer, ihm habe alles wehgetan. Wann sich der Vorfall ereignet hätte, bei welchem er im Zuge einer Verkehrskontrolle verprügelt worden sei, könne der Beschwerdeführer nicht mehr sagen. Es sei gegen 22 Uhr gewesen. Es habe noch einige andere Vorfälle gegeben, an welche sich der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht, da er keinen Ärger mit der Polizei habe bekommen wollen und habe auch keine diesbezüglichen Beweismittel. Die Probleme gebe es seit 2012, als die Partei „Srpska Napredna Stranka“ in die Regierung gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland weder politisch noch religiös tätig gewesen. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung nicht erwähnt hätte, von der Polizei geschlagen respektive von der Regierung diskriminiert worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gedacht, dass sein Bruder und seine Verwandtschaft Probleme in Serbien bekämen, wenn er es der Polizei in Österreich erzählte.

Auf Vorhalt, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Grund für die Gewährung internationalen Schutzes herzuleiten sei und er eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, gab der Beschwerdeführer an, er dürfe nicht zurück, er käme dort ums Leben. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland würde er sterben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Einsichtnahme in die seitens des Bundesamtes herangezogenen Berichte zur Situation in seinem Heimatland.

Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG 2005 aufgetragen, in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.

Am 17.09.2018 brachte der Beschwerdeführer auf Serbisch abgefasste Schreiben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, deren Übersetzung ins Deutsche durch die Behörde veranlasst wurde. Es handelt sich dabei einerseits um einen Beschluss des „Zentrums für Soziale Arbeit der Republik Serbien“ aus Dezember 2017, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Anspruchs auf Sozialhilfe abgelehnt worden sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im durchgeführten Verfahren wesentliche Tatsachen nicht festgestellt hätten werden können, da die Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers an der Wohnanschrift nicht anzutreffen gewesen wären und den Ladungen keine Folge geleistet hätten. Einem Beschluss der gleichen Behörde aus Juni 2016 lässt sich entnehmen, dass ein Antrag des Beschwerdeführers zwecks Anerkennung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe als unbegründet abgelehnt worden sei. Einem weiteren Beschluss der gleichen Behörde aus Juli 2013 lässt sich entnehmen, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe mit 15.07.2013 geendet hätte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 14.09.2018 in einer Grundversorgungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.

In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die vom Beschwerdeführer für das Verlassen seines Heimatlandes angegebenen Gründe nicht glaubhaft respektive asylrelevant gewesen seien und nicht habe festgestellt werden können, dass dieser einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder eine solche künftig zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe lediglich sehr vage und allgemein gehaltene Ausführungen zu seinem Fluchtgrund erstattet. Die von ihm vorgelegten Beschlüsse aus seinem Herkunftsstaat würden keine ihm drohende Verfolgung aufzeigen, sondern im Gegenteil ein funktionierendes Rechtssystem in Serbien belegen. Seine Behauptung, mehrmals von der Polizei verprügelt worden zu sein, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Dieser habe sein diesbezügliches Vorbringen in keiner Weise belegt und in der Erstbefragung noch unerwähnt lassen. Der Beschwerdeführer habe lediglich Behauptungen in den Raum gestellt und keine Anstrengungen hinsichtlich deren Konkretisierung unternommen. Selbst im Falle des Zutreffens seiner Angaben ginge aus den geschilderten Vorfällen keine konkrete Verfolgung seiner Person hervor und er hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich an die Polizeibehörden Serbiens zu wenden. Dass ihm derartiges nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben.

Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden unmenschlichen Behandlung oder Strafe. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, sei zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage und hätte Zugang zum Sozialsystem seines Heimatlandes.

Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

In Österreich habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines volljährigen Sohnes keine Angehörigen, er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und habe keine maßgebliche Integrationsverfestigung erlangt. Im Falle einer durchführbaren Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Anordnung der Unterkunftnahme sei der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zweckdienlich.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2018 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr den Herkunftsstaat.

3. Gegen den dargestellten, dem Beschwerdeführer am 31.10.2018 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 23.11.2018 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer halte seine bisherigen Angaben aufrecht und habe seiner Ansicht nach ausreichend am Verfahren mitgewirkt. Dieser sei nicht weiter dazu befragt worden, wie er im Falle einer Rückkehr seinen Unterhalt bestreiten werde und die Behörde habe eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen unterlassen. Da eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgt sei, erweise sich der Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise als nicht nachvollziehbar und es werde die Festlegung einer entsprechenden Frist beantragt. Anbei wurde ein Schriftstück übermittelt, aus welchem sich ergeben würde, dass in Serbien keine Immobilien auf den Beschwerdeführer gemeldet seien.

4. Am 07.12.2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Serbien aus.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung G313 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger Serbiens und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste unter Mitführung seines serbischen Reisepasses in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund von Diskriminierung oder Übergriffen durch die dortige Polizei oder Regierung verlassen hat. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

1.3. Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Herkunftsstaat halten sich Angehörige des Beschwerdeführers auf, zu welchen er den Kontakt wiederherstellen könnte und welche ihn nach einer Rückkehr unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und hat im Bundesgebiet keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen.

1.4. Der unbescholtene Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Arbeit nach, ist in keinem Verein Mitglied und hat keine Verwandten oder sonst enge soziale Bezugspunkte in Österreich. Ein aktueller Aufenthalt seines volljährigen Sohnes im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder anderweitige Integrationsbemühungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und hat seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestritten.

Am 07.12.2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Serbien aus und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf. Ein aktuelles Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet liegt nicht vor.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

KI vom 4.4.2017, Präsidentschaftswahl - Erdrutschsieg für Vucic in Serbien (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Serbiens Premier Aleksandar Vucic hat Hochrechnungen zufolge die Präsidentschaftswahl am 2.4.2017 klar gewonnen. Vucic sicherte sich über 55% der Stimmen, wodurch keine Stichwahl nötig ist. Kritiker fürchten, dass er nun einen Strohmann als Regierungschef einsetzen und die echte politische Macht in das verfassungsrechtlich repräsentativ angelegte Amt des Staatsoberhauptes mitnehmen wird (News ORF.at 3.4.2017a; vgl. derStandard.at 3.4.2017).

Die Wahlbeteiligung lag laut Ipsos (Meinungsforschungsagentur) bei rund 50% - und damit etwas niedriger als bei der Präsidentenwahl 2012. Vucic will Serbien in die EU führen, was angesichts der traditionell engen Verbindungen zu Russland einem Balanceakt gleichkommt. Vucic war lange ein Mitkämpfer des Ultranationalisten Vojislav Seselj, bevor er sich gemeinsam mit dem Noch-Präsidenten Tomislav Nikolic abspaltete und die Fortschrittspartei gründete. Mit ihr schwenkte er auf einen proeuropäischen Kurs, behielt aber zugleich die traditionell engen Kontakte Serbiens zu Moskau bei. Genau mit diesen gleichermaßen guten Kontakten nach Europa und Moskau warb Vucic auch im Wahlkampf (News ORF.at 3.4.2017b).

Quelle(n):

-        derStandard.at (3.4.2017): International, Europa, Serbien, Präsidialsystem über die Hintertür, http://derstandard.at/2000055286944/Praesidentschaftswahlen-in-Serbien-Knockout-in-der-ersten-Runde, Zugriff 3.4.2017

-        News ORF.at (3.4.2017a): Serbien, Erdrutschsieg für Vucic in Serbien, http://news.orf.at/#/stories/2386026/, Zugriff 3.4.2017

-        News ORF.at (3.4.2017b): Serbien, Regierungschef wird Präsident, http://orf.at/stories/2385933/2385931/, Zugriff 3.4.2017

Politische Lage

Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete) (AA 4.2016a). Nach den ersten Ergebnissen der Neuwahlen am 22.4.2016 hat die Serbische Fortschrittspartei (SNS) von Ministerpräsident Aleksandar Vucic die absolute Mehrheit (49,7 %) erreicht. Die bisher mitregierenden Sozialisten (SPS) von Außenminister Ivica Dacic landeten auf Platz zwei (12 %). Die Rechtsradikale Partei (SRS) von Vojislav Seselj, der erst kürzlich vom UN-Kriegsverbrechertribunal freigesprochen worden war, schaffte mit 8 % den Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde und wird damit drittstärkste Kraft. Die Demokratische Partei (DS), die bis 2014 an der Macht war, erzielte nur noch knapp 6 %. Vucic versprach den Bürgern einen besseren Lebensstandard und einen Kampf gegen die grassierende Korruption. Obwohl die SNS bereits über eine komfortable Mehrheit verfügte, ließ Vucic nach zwei Jahren erneut Neuwahlen ansetzen, um ein starkes Mandat für eine schnelle EU-Annäherung zu erhalten und um wichtige Reformen durchsetzen zu können. Kritiker befürchten eine Machtzusammenballung in der Hand des Premiers. Große Teile der Zivilgesellschaft werfen Vucic vor, er höhle mit seinem autoritären Politikstil die demokratischen Institutionen aus und gängeln Medien und Justiz (BAMF 25.4.2016).

Die seit 27.4.2014 im Amt befindliche neue Regierung unter Premierminister Aleksandar Vu?i? (Serbische Fortschrittspartei, SNS) bekennt sich klar zum pro-europäischen Kurs Serbiens. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen aufgenommen (AA 23.11.2015).

Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015).

Die Republik Serbien wird in folgenden EU-Staaten als „Sicherer Herkunftsstaat“ geführt: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und Vereinigtem Königreich Großbritannien (CEU 15.7.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Serbien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016): Briefing Notes

-        BBC.com (26.8.2015): Kosovo and Serbia sign 'landmark' agreements, http://www.bbc.com/news/world-europe-34059497, Zugriff 16.6.2016

-        Council of the European Union - CEU (15.7.2015): Safe countries of origin, http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10962-2015-ADD-1/en/pdf, Zugriff 29.6.2016

-        derStandard.at (25.8.2015): Kosovo-Einigung vor Balkan-Treffen in Wien, http://derstandard.at/2000021258723/Einigung-zum-Nordkosovo-vor-Treffen-in-Wien?ref=rec, Zugriff 16.6.2016

Sicherheitslage

Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Wojwodina sowie Kosovo und Metochien. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17.2.2008 die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets (AA 4.2016a). Im hochrangigen Dialogprozess unter Vermittlung der Europäischen Union konnte am 19.4.2013 mit einer ersten Vereinbarung zwischen Serbien und Kosovo eine wichtige Etappe zur Normalisierung der Beziehungen genommen werden. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos jedoch unverändert nicht an (AA 4.2016b).

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten (Wahl vom 16.3.2014: zwei albanische Abgeordnete). In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Die langfristige Stabilität der Region hängt wesentlich von der Entwicklung im benachbarten Kosovo ab (AA 23.11.2015).

Die Autonomierechte der Wojwodina werden durch das am 30.11.2009 vom serbischen Parlament verabschiedete Statut für die Wojwodina definiert. Im Juli 2012 schränkte das serbische Verfassungsgericht jedoch die Autonomierechte der Wojwodina ein, indem es Teile des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Wojwodina für verfassungswidrig erklärte. Nachdem das Verfassungsgericht am 5.12.2013 auch Teile des Statuts für verfassungswidrig erklärte, wurde das Statut im Mai 2014 reformiert (AA 4.2016a).

Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. Der neue bosniakische Minderheitenrat wurde gewählt und hat seine Arbeit aufgenommen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. In diesem Gebiet ist eine konstruktivere Zusammenarbeit aller Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EK 10.11.2015). Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandžak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 23.11.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Serbien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

-        AA - Auswärtiges Amt (4.2016b): Serbien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        EK - Europäische Kommission (10.11.2015): Serbia 2015 Report [SWD(2015) 211 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156803_20151110-report-serbia.pdf, Zugriff 16.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz (AA 23.11.2015). Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig (USDOS 13.4.2016).

Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre (GIZ 1.2016). In Serbien kam die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen 2014 nur schleppend voran. Es wurden nur wenige Verfahren abgeschlossen (AI 24.2.2016).

In den Jahren 2009-2010 hat die serbische Regierung eine grundlegende Justizreform unter dem Einfluss des EU-Integrationsprozesses unternommen. Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden territorial und funktional grundlegend umstrukturiert, alle Richter und Staatsanwälte wurden neu ernannt. Dieser radikale Umbau hatte negative Auswirkungen auf die Effizienz in der Arbeit des Justizsystems. Nach massiver innenpolitischer Kritik sowie von der EU-Kommission fand 2013 eine Teilrevision statt. Alle im vorherigen Verfahren nicht erneut ernannten Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihre Ämter eingesetzt. Die EU-Kommission lobte in ihrem letzten Fortschrittsbericht für 2013 die von der Regierung eingeleiteten Reformen. Dazu gehört u.a. die Verabschiedung einer Justizreformstrategie für die Jahre 2013-2018. Zugleich warnte sie, dass der existierende rechtliche und konstitutionelle Rahmen weiterhin Raum für politische Beeinflussung der Arbeit der serbischen Justiz lässt (GIZ 1.2016).

Weitreichende Befugnisse hat der Hohe Justizrat - ihm gehören elf Mitglieder an, darunter ex officio der Justizminister, der Vorsitzende des zuständigen Parlamentsausschusses und der Präsident des Obersten Kassationsgerichts (die übrigen Mitglieder werden vom Parlament gewählt). Zu den Aufgaben des Justizrats gehören die Ernennung und Entlassung von Richtern; auch hat er das alleinige Vorschlagsrecht hinsichtlich der Ernennung aller Gerichtspräsidenten einschließlich des Obersten Kassationsgerichts (Wahl durch Parlament auf Vorschlag des Hohen Justizrates). In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Hier konnte auch eine zum 1.1.2010 in Kraft getretene umfassende Justizreform keine Abhilfe schaffen. Im Juli 2013 wurde daraufhin eine neue Justizreformstrategie verabschiedet, an deren Umsetzung schrittweise gearbeitet wird (so z.B. Verabschiedung von Gesetzen zur Neuordnung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften am 20.11.2013). Insbesondere die Umsetzung der neuen Gesetze verläuft jedoch schleppend (AA 23.11.2015).

Am 24. Dezember 2012 verabschiedete das serbische Parlament eine umfassende Reform des serbischen Strafgesetzbuchs. Der neue Artikel 350a, „Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat“, der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische StaatsbürgerInnen, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von „politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten“ zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen StaatsbürgerInnen dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie sie befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren (Chachipe 4.3.2013).

Der Ombudsmann der Republik Serbien ist eine unabhängige und autonome Behörde, die im Rechtssystem der Republik Serbien im Jahr 2005 nach dem Gesetz über den Schutz der Bürger eingeführt wurde. Die Position dieser Institution wurde im Wesentlichen durch die Verfassung der Republik Serbien 2006, im Einklang mit den besten internationalen Praktiken, verstärkt. Seit dem Jahr 2011 in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, wurde der Ombudsmann als nationaler Präventionsmechanismus bezeichnet. Der Ombudsmann ist beauftragt, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der Behörden in Bezug auf die Ausübung der individuellen und kollektiven Rechte der Bürger zu kontrollieren und die Menschen- und Minderheitenrechte und Freiheiten zu schützen und zu fördern (PCRS 31.7.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Serbia,
http://www.ecoi.net/local_link/319732/458926_de.html, Zugriff 16.6.2016

-        Chacipe (4.3.2013): Serbien stellt „Beihilfe zum Asylmissbrauch“ unter Strafe (PR); http://romarights.wordpress.com/2013/03/04/serbien-stellt-beihilfe-zu-asylmissbrauch-unter-strafe-pr/, Zugriff 16.6.2016

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

-        Protector of Citizens of the Republic of Serbia - PCRS (31.7.2015): Selected List of Issues on the Implementation of the United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities in the Republic of Serbia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1463576884_int-crpd-ifl-srb-21317-e.doc, Zugriff 17.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

Sicherheitsbehörden

Die Behörden üben wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Effektivität der Polizei variiert. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, wobei die Regierung versucht die Unterrepräsentation von Minderheiten in der Polizei in multiethnischen Gemeinden zu minimieren. Die Regierung hat wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Korruption und Straflosigkeit sind ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte, vor allem durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung. 2014 untersuchte das Polizeibüro für interne Angelegenheiten 4.696 Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei. Bis Ende 2014 wurden Anklagen gegen 148 Polizisten eingereicht. Das Innenministerium richtete eine Hotline ein über die Fälle von Polizeikorruption gemeldet werden können. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen finanzierte die Regierung während des Jahres 50 Antikorruptionsausbildungsveranstaltungen für Polizei, Staatsanwälte, Grenzschutz- und Zollbeamte (USDOS 13.4.2016).

Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 12.2015).

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste – des zivilen Nachrichtendienstes BIA und der beiden militärischen Dienste - gehen weiter. Der Verteidigungsminister kontrolliert die beiden militärischen Nachrichtendienste (Militärischer Abwehrdienst VBA und Militärischer Aufklärungsdienst VOA). Der Posten des Koordinators der Sicherheitsdienste ist derzeit noch vakant und wird derzeit von Premierminister Aleksandar Vucic ausgeübt. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien ist als sicherer Herkunftsstaat eingestuft. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor (AA 23.11.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2015): Länderinformation Serbien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201512/serbien.pdf, Zugriff 16.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

Korruption

Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung, trotz immer wieder angekündigter gegenteiliger Absichtserklärungen, die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei bleiben. Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International bezeichneten Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt. Die autonome und unabhängige Antikorruptionsagentur ist weiterhin unterbesetzt und unterfinanziert. Im Laufe des Jahres haben die Strafjustiz und die Strafverfolgungsbehörden eine Reihe von Antikorruptionsaktionen auf Höchstebene gestartet (USDOS 13.4.2016).

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbischen Wirtschaft. Die systemische Korruption in Serbien ist in erster Linien ein Erbe der Milosevic-Ära. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Bis Ende 2014 jedenfalls verharrte die Korruptionsbekämpfung bei der anfänglichen spektakulären Verhaftung einzelner Tycoons und der Verabschiedung von Strategien und Aktionsplänen zur Korruptionsbekämpfung. Der wahre Bewährungstest steht der serbischen Regierung daher noch bevor (GIZ 1.2016).

Durch die interne Ermittlungsbehörde wurden kürzlich 29 serbische Grenzpolizisten sowie 9 Zollbeamte wegen Korruptionsverdachtes festgenommen. Der Vorwurf lautet auf Hilfestellungen bei illegalen Grenzübertritten von Personen in die europäische Union als auch Beitragstäterschaft beim Schmuggel zollpflichtiger Waren. Die serbische Polizei und Justiz hat neue Mittel im Kampf gegen Korruption und OK zur Verfügung. Die Vorbereitungen zur praktischen Implementierung des „Whistleblower“-Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern bzw. Aufdeckern sind abgeschlossen. Das Gesetz selbst war im November 2014 im Parlament beschlossen werden. Damit bekommen die Anti-Korruptionsjäger in Serbien eine bessere Arbeitsgrundlage (VB 29.5.2016).

Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2015) am 71. Platz von 167 Ländern (TI 2015).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

-        TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2015; https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 16.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

-        VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, sind NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf nationalistische Anschauungen zum Kosovo, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die Kriege der 1990er Jahre (USDOS 13.4.2016).

Wichtige NGOs in Serbien sind u.a.: Helsinki Komitee für Menschenrechte in Serbien, Humanitarian Law Fund, Jugendinitiative für Menschenrechte, Center for Euro-Atlantic Studies, Belgrade Centre for Human Rights, Committee of Human Rights Lawyers - YUCOM, Frauen in Schwarz, Zentrum für Frauenstudien, Zentrum für kulturelle Dekontamination, Portal Peš?anik, Grupa 484 (GIZ 1.2016).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

Ombudsmann

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (AA 23.11.2015). In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 25.6.2015).

An das Ombudsmannbüro wurden 2015 insgesamt 6.231 Beschwerden gerichtet. Dabei wurden seitens des Büros insgesamt 951 Empfehlungen abgegeben (Ombudsman of Serbia 3.2016). Laut dem serbischen Ombudsmann sind die Fortschritte im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte, aber auch in der Korruptionsbekämpfung in Serbien im Jahr 2015 hinter den gesteckten Erwartungen geblieben (VB 29.5.2016).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        Ombudsman of Serbia (3.2016): Annual Report 2015 - Introduction, http://www.zastitnik.rs/attachments/article/4692/Annual%20Report%202015%20-%20Introduction.pdf, Zugriff 17.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

-        VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

Allgemeine Menschenrechtslage

Die serbische Verfassung vom 8.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 23.11.2015). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 1.2016).

Allgemein ist zu beobachten, dass sich die Menschenrechtslage in den vergangenen zehn Jahren verbessert hat. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz grundlegender Rechte als auch demokratischer Normen im Zuge der politischen Transformation, die Menschenrechten einen wichtigen Platz innerhalb der Gesellschaft und der Politik einräumen, haben sich positiv entwickelt. Dennoch bestehen weiterhin Defizite. Probleme existieren etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommt der unzureichende Schutz von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 12.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2015): Länderinformation Serbien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201512/serbien.pdf, Zugriff 16.6.2016

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (1.2016): Serbien, http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf. Entscheidungsträger beeinflussen durch undurchsichtige Eigentumsverhältnisse, Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie Kontrolle des Anzeigenmarktes nahezu alle Fernseh- und Radiosender und Tageszeitungen. Daher existiert zwar Meinungspluralismus in SRB, jedoch kaum wirklich unabhängige Medien und Journalisten. Journalisten werden schlecht bezahlt. Daher sind wichtige Rahmenbedingungen für eine freie, kritische Berichterstattung sowie die Rolle der Medien als „Vierter Gewalt“ nicht erfüllt und die Medien anfällig für Selbstzensur. Die Medienlandschaft ist dennoch grundsätzlich pluralistisch. Journalisten und Redaktionen

sehen sich dabei aber weiterhin Anschuldigungen von Politikern der jeweils anderen Seite ausgesetzt. Im Berichtszeitraum kam es zu verbalen Angriffen, inkl. Drohungen, auf Journalisten. Nur wenige Fälle verbaler Angriffe und Drohungen gegen Journalisten werden vor Gericht gebracht (AA 23.11.2015).

JournalistInnen sahen sich weiterhin einer feindlich gesinnten Umgebung ausgesetzt, wobei es zu Drohungen, Attacken und Einschüchterungen kam (HRW 27.1.2016). Im Jahr 2015 wurden 34 Übergriffe auf Journalisten dokumentiert. In zehn der aufgelisteten Fälle handelt es sich um physische Angriffshandlungen. In 20 weiteren Fällen um Verbaldrohungen gegen Journalisten in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung (VB 29.5.2016).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/318398/457401_de.html, Zugriff 17.6.2016

-        VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert und die Regierung hielt sich auch in der Praxis daran. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, wurden von höheren Stellen entschieden. Der Verfassungsgerichtshof erklärte jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit aus Sicherheitsgründen für verfassungswidrig (USDOS 13.4.2016).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Versammlungsfreiheit ist in Serbien gewährleistet. Unrühmliche Ausnahme stellte in der Vergangenheit das mehrfache Verbot (2009, 2011, 2012 und 2013) der LGBT-Demonstration „Pride Parade“ durch den Nationalen Sicherheitsrat dar, mit der Begründung, die Regierung sei nicht in der Lage, die friedlichen Demonstranten vor Angriffen rechter Gruppen zu schützen. Am 28.9.14 fand die Parade erstmals seit 2010 statt, der Verlauf blieb - auch dank des massiven Sicherheitsaufgebots und der weiträumigen Absperrung des Belgrader Zentrums - friedlich. Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet mit Einschränkungen für paramilitärische, verfassungsfeindliche oder menschen- und minderheitenrechtsfeindliche Vereinigungen. Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 23.11.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

Opposition

Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 23.11.2015). Aus der vorgezogenen Parlamentswahl am 24.4.2016 ging die Wahlliste der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) von Premierminister Aleksandar Vu?i? als klarer Sieger hervor. Während noch nicht alle Stimmen ausgezählt waren, äußerten Vertreter von Oppositionsparteien, dass es in einzelnen Stimmbezirken zu Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahl gekommen sei. Nach Bekanntgabe des vorläufigen Endergebnisses konnte die Wahlliste des rechtsorientierten Bündnisses aus der Demokratischen Partei Serbiens (DSS) und der Partei Dveri mit 4,99% die 5-Prozent-Hürde nicht überspringen und verpasste damit den Einzug ins Parlament nach Presseangaben um eine Stimme. Die bemängelten Unregelmäßigkeiten sorgten nicht nur für Proteste dieses Wahlbündnisses, auch die Demokratische Partei (DS), die Bewegung Dosta je bilo („Es reicht!“), und die Koalition aus Sozialdemokratischer Partei (SDS), Liberaldemokratischer Partei (LDP) und Liga der Sozialdemokraten der Vojvodina (LSV) schlossen sich diesem Protest an. nun zwölf Wahllisten dort vertreten sind (KAS 5.2016).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.2016): Länderbericht, Wahlen in Serbien 2016, http://www.kas.de/wf/doc/kas_45204-544-1-30.pdf?160517134825, Zugriff 20.6.2016

Ethnische Minderheiten

Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards (VB 29.5.2016).

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Bis Ende 2015 plant die Regierung einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teils des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel 23). Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen) (AA 23.11.2015).

In Serbien gibt es 20 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads) (AA 23.11.2015).

Serbien ist trotz der Folgen der ethnischen Kriege der 1990er Jahre und des Verlust des mehrheitlich albanisch besiedelten Kosovo ein Vielvölkerstaat geblieben. 82,86 % der Bevölkerung bezeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,91 %, Bosniaken (v.a. in der Region Sandschak) - 1,82 %, Roma - 1,44 %, Jugoslawen - 1,08 %, Kroaten - 0,94%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82 %. In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über 25. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn - 14,28%, Slowaken - 2,79%, Kroaten - 2,78%, Jugoslawen - 2,45%, Montenegriner - 1,75% (GIZ 3.2016).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2016): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/, Zugriff 16.6.2016

-        VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde. Die Regierung kooperierte durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 13.4.2016).

Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandžak (Bosniaken) und Südserbien, in Serbiens einziger Autonomer Provinz Wojwodina sowie Roma oder Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Serbiens Hauptstadt B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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