TE Bvwg Beschluss 2020/7/13 W144 2185472-2

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Entscheidungsdatum

13.07.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-VwBG §2
VwGVG §8

Spruch

W144 2185472-2/3E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde vom 26.03.2020 von XXXX , XXXX geb., StA. von Sri Lanka, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA betreffend den am 24.09.2019 gestellten Antrag zu Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird gem. § 8 VwGVG iVm. § 2 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) gibt an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Sri Lanka zu sein. Im Dezember 2016 hat er – eigenen Angaben zufolge – sein Heimatland verlassen und sich über Indien und Marokko im Juni 2017 nach Spanien begeben. Nach einem dortigen Aufenthalt bis 23.09.2017 begab er sich nach Frankreich, um letztlich über ihm unbekannte Länder ins Bundesgebiet einzureisen, wo er am 15.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete sodann am 17.11.2017 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 27.11.2017 diesem Aufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 05.01.2018, Zl. XXXX , gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien gemäß 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2018, Zl. XXXX , wurde die gegen den Bescheid vom 05.01.2018 erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet  abgewiesen, der bezughabende Antrag auf Kostenersatz zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 06.09.2018, XXXX , zurückgewiesen.

Eine vorangegangene Beschwerde beim VfGH war von diesem zuvor mit Beschluss vom 12.06.2018, XXXX , abgelehnt worden.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2019, eingebracht am 24.09.2019, begehrte der BF unter Hinweis darauf, dass mittlerweile die mit 27.11.2017 beginnende Überstellungsfrist der Dublin III-VO von (in casu) 18 Monaten von Österreich nach Spanien abgelaufen sei, sodass nunmehr Österreich zur Prüfung seines Asylverfahrens zuständig sei, die Aufhebung des Bescheids des BFA vom 05.01.2018.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der BF wurde seitens des BFA in der Folge wiederholt über seinen rechtsfreundlichen Vertreter darauf hingewiesen, dass (sinngemäß) an die Stelle des Bescheides des BFA vom 05.01.2018 das bezughabende Erkenntnis des BVwG getreten sei und die Behebung einer zweitinstanzlichen Entscheidung durch das BFA nicht möglich sei. Vielmehr wäre der Antragsteller darauf zu verweisen, einen Folgeantrag zu stellen (- dem durch den mittlerweile eingetretenen Ablauf der Überstellungsfrist auch keine res iudicata entgegenstehen würde). Eine neuerliche Antragstellung würde sohin zu einer Zulassung des Verfahrens bzw. zur materiellen Prüfung durch das BFA führen.

Eine Entscheidung des BFA über den Antrag vom 24.09.2019 erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 26.03.2020, beim BFA am selben Tag eingelangt, erhob der BF Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dazu aus, dass die belangte Behörde mehr als sechs Monate lang keine Entscheidung über seinen (am 24.09.2019) eingebrachten Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 05.01.2018 getroffen habe und damit säumig sei.

Am 01.04.2020 stellte der BF in der Folge auch einen Folgeantrag.

Das Verfahren des BF ist mittlerweile beim BFA zugelassen.

Mit Vorlagebericht vom 06.04.2020 übermittelte das BFA in der Folge am 14.04.2020 die Verwaltungsakten.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der dargelegte Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Grundsätzlich richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) [ … ]

Es gibt jedoch verfahrensrechtliche Sondervorschriften anlässlich der aktuellen Corona-Pandemie (in Kraft getreten mit 22.03.2020):

Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG)

Sonderregelungen für bestimmte Fristen

§ 2.

(1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,

2.

in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und

3.

in Verjährungsfristen.

Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.

(2) Die Frist für die Zahlung des Strafbetrages beträgt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

bei in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 ausgefertigten Anonymverfügungen, abweichend von § 49a Abs. 6 VStG, sechs Wochen und

2.

bei Organstrafverfügungen, wenn ein Beleg gemäß § 50 Abs. 2 VStG verwendet und dieser in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wird, abweichend von § 50 Abs. 6 VStG, vier Wochen.

Im Anwendungsbereich des ersten Satzes beziehen sich Verweisungen auf die in den §§ 49a Abs. 6 und § 50 Abs. 6 VStG bezeichneten Fristen auf die im ersten Satz bezeichneten Fristen.

Der mit "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" titulierte § 8 VwGVG lautet wie folgt:

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Der BF brachte seinen Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 05.01.2018 am 24.09.2019 beim BFA ein, sodass die grundsätzliche sechsmonatige Entscheidungsfrist des BFA am 24.03.2020 geendet hätte, wenn nicht bereits ab 22.03.2020 bis 30.04.2020 keine Einrechnung dieser Zeit in die Frist gem. § 2 Z. 2 COVID-19-VwBG zu erfolgen gehabt hätte. Nach dieser Bestimmung verlängerte sich die Entscheidungsfrist um 6 Wochen, sodass das BFA zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 26.03.2020 keinesfalls säumig gewesen ist und die Säumnisbeschwerde sich damit als unzulässig erweist.

Ergänzend und lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Antrag des BF auch im Falle der Säumigkeit der Behörde nicht zum Erfolg führen hätte können:

Der BF beantragte, das BFA möge seine Entscheidung vom 05.01.2018 gemäß § 5 AsylG aufheben. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF übersieht, dass die zurückweisende Entscheidung des BFA angefochten und im Beschwerdeweg durch das Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2018, zl. XXXX ersetzt wurde, sodass allein das zitierte Erkenntnis des BVwG dem Rechtsbestand angehört und eine Aufhebung des Bescheids des BFA vom 05.01.2018 schon allein deshalb nicht in Betracht käme.

Die vom BF in casu somit (letztlich dem Sinn nach) begehrte verwaltungsbehördliche Aufhebung einer im Beschwerdeweg erfolgten gerichtlichen Entscheidung erwiese sich freilich mangels entsprechender Rechtsgrundlage als unzulässig. Der allein dafür in Frage kommende § 68 AVG normiert keinen diesbezüglichen Tatbestand, da das BFA weder die Behörde ist, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat noch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des BVwG ist.

Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestünde keine Kompetenz, seine zurückweisende Entscheidung vom 07.03.2018 zu beheben, da dem VwGVG eine dem § 68 AVG vergleichbare Regelung zur amtswegigen Behebung von Entscheidungen, fremd ist, und eine subsidiäre Anwendung von § 68 AVG aufgrund dessen, dass § 17 VwGVG den IV. Teil des AVG (§§ 63 bis 73 AVG) ausdrücklich von der subsidiären Anwendung in seinem Bereich ausnimmt, nicht in Betracht kommt.

Es wird dabei nicht verkannt, dass laut vormaliger Judikatur des VwGH eine amtswegige Behebung von zurückweisenden Entscheidungen gem. § 5 AsylG 2005 durch den Asylgerichtshof (AsylGH) zu erfolgen hatte, wenn die gem. Dublin-VO normierte Überstellungsfrist ungenützt verstrichen und die Zuständigkeit zur materiellen Prüfung eines Asylantrags auf Österreich übergegangen war (vgl. VwGH vom 19.6.2008, 2007/21/0509: „Während § 5a Abs 3 AsylG 1997 für den Fall des Ablaufs der ÜberstellungsfristNächster Suchbegriff ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin II für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Vorheriger SuchbegriffÜberstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen.)“

Anders als das BVwg hatte der AsylGH nämlich § 68 AVG anzuwenden und war somit eine Rechtsgrundlage für eine amtswegige Behebung vorhanden.

Mit Einführung des BVwG und des VwGVG wurde diese Judikatur jedoch obsolet.

Vielmehr sind laut aktueller Judikatur des VwGH etwa vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0173, nunmehr „in einer solchen Situation …. die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats …. verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (vgl. EuGH (Große Kammer) 25.10.2017, Shiri, C-201/16; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081).“

Mittlerweile ist (laut tel. Auskunft an das BVwG) das BFA in die materielle Prüfung des Asylbegehrens des BF eingetreten, indem es seinen (Folge-)Antrag zugelassen hat. Damit sind „erforderliche Maßnahmen“ im Sinne des oben Gesagten ergriffen und wäre damit auch keine Beschwer des BF mehr erkennbar.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Entscheidungsfrist Fristenwahrung Pandemie Säumnisbeschwerde Überstellungsfrist Unzulässigkeit der Beschwerde Zulassungsverfahren Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2185472.2.00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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