TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/15 W215 2146535-2

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1

Spruch

W215 2146535-2/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Anträge von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vom 14.01.2020 zu Recht:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß
§ 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1093412410-151697878, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht vom gesetzlichen Vertreter Beschwerde erhoben.

Am 29.06.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung, in Gegenwart des gesetzlichen Vertreters bzw. XXXX im Bundesverwaltungsgericht statt. Kurz vor Schluss dieser Verhandlung zog der gesetzliche Vertreter, nach einer ausführlichen Besprechung mit dem Beschwerdeführer, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides zurück. Laut gekürzter Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2018,
Zahl W244 2146535-1/16E, des am 29.06.2018 mündlich verkündeten Beschlusses, wurde das Verfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Laut gekürzter Ausfertigung vom 30.07.2018 des am 29.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristetet Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2019 erteilt.

2. Am 14.01.2020 langten ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 5 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuletzt zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides durch seinen gesetzlichen Vertreter am 29.06.2018 nicht gültig war, da diese ohne Zustimmung eines Pflegschaftsgerichts gemäß § 167 Abs. 3 ABGB erfolgte. Da das Verfahren wiedereinzusetzen sei, werde zudem der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Beschlusses gestellt.

Mit Aktenvermerk vom 01.07.2020 wurde das Verfahren abgenommen der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1093412410-151697878, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht vom gesetzlichen Vertreter Beschwerde erhoben.

Am 29.06.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung, in Gegenwart des gesetzlichen Vertreters XXXX im Bundesverwaltungsgericht statt. Vor dem Ende der Verhandlung zog der gesetzliche Vertreter, nach einer ausführlichen Besprechung mit dem Beschwerdeführer, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides zurück.

Laut gekürzter Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2018, Zahl
W244 2146535-1/16E, des am 29.06.2018 mündlich verkündeten Beschlusses, wurde das Verfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Laut gekürzter Ausfertigung vom 30.07.2018, Zahl W244 2146535-1/16E, des am 29.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. gemäß
§ 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristetet Aufenthaltsberechtigung bis 29.06.2019 erteilt.

Der seit XXXX volljährige Beschwerdeführer stellte am 14.01.2020 gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 5 VwGVG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akteninhalten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung des Beschlusses wegen Verspätung

1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen
(§ 33 Abs. 4 VwGVG).

Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt (§ 33 Abs. 6 VwGVG).

2. Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, VwGH 15.12.1995, 95/17/0469 und VwGH 23.05.2001, 99/06/0039).

3. Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zusammengefasst ausgeführt, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides durch seinen gesetzlichen Vertreter im der Verhandlung am 29.06.2018 nicht gültig war, da diese ohne Zustimmung eines Pflegschaftsgerichts gemäß § 167 Abs. 3 ABGB, erfolgte. Da das Verfahren wiedereinzusetzen sei, werde zudem der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Beschlusses gestellt.

Gemäß § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 167 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013, sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 216 und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken (§ 167 Abs. 3 ABGB, in der Fassung
BGBl. I Nr. 15/2013).

Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 29.06.2018 ein mündiger Minderjähriger war, stand er gemäß § 21 ABGB unter dem besonderen Schutz der Gesetze und bedurfte eines gesetzlichen Vertreters. Weil er sich ohne seine Eltern im Bundesgebiet aufhielt, wurde er von einer Mitarbeiterin des XXXX als gesetzlicher Vertreter, vertreten. Diese zog vor Ende der Beschwerdeverhandlung - nach ausführlicher Rücksprache mit dem Beschwerdeführer - die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück.

Gegenstand dieses Spruchpunktes I. war die Beschwerde gegen den gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, erstinstanzlich abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.11.2015, wonach einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des eindeutigen Wortlauts der zitierten Gesetzesbestimmungen nicht davon aus, dass minderjährige Beschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellen, um in diesen Verfahren ihre Vermögensangelegenheiten im Sinne des § 167 Abs. 3 ABGB, in der Fassung
BGBl. I Nr. 15/2013, zu regeln, dies somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war und es damit auch keiner Zustimmung eines Pflegschaftsgerichts für die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bedurfte; mangels gesetzlicher Lücken, kommt auch keine analoge Anwendung dieser Bestimmung in Betracht. Der laut gekürzten Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2018, Zahl W244 2146535-1/16E, am 29.06.2018 mündlich verkündete Beschluss, mit dem das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG, nach Zurückziehung der Beschwerde durch den gesetzlichen Vertreter, eingestellt wurde, ist somit rechtswirksam erfolgt bzw. rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insgesamt nicht glaubhaft dargelegt, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat bzw. die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.

Das zuvor ausgeführt gilt sinngemäß auch für den Umstand, dass vom gesetzlichen Vertreter keine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses beantragt wurde. Es wurde bereits auf Seite 03 des Beschlusses vom 30.07.2018 § 29 Abs. 5 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, zitiert, wonach, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Wie im Beschluss vom 30.07.2018, Zahl W244 2146535-1/16E, zutreffend ausgeführt, war die Frist für die Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung bereits abgelaufen, Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor und ist daher der Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses als verspätete zurückzuweisen.

Da weder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch für eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses vorliegen, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Weder ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Im vorliegenden Fall kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 12 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der volljährige Beschwerdeführer auf Grund der bereits im Asylverfahren vorgelegten österreichischen Schulzeugnisse die Deutsche Sprache versteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich mit der Tatsache, dass kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt und in Folge der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Beschlusses verspätet erfolgte. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A 2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Beschwerdezurückziehung Fristversäumung gesetzlicher Vertreter Obsorge Rechtskraft Verspätung Voraussetzungen Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W215.2146535.2.00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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